Entscheidung/Feststellung wegen Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung

  • Ich bin im Kostenfestsetzungsverfahren und für den Kostenschuldner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Wenn das Verfahren nun wegen § 240 ZPO unterbrochen ist, wie wird das dem Kostengläubiger mitgeteilt.
    In Beschlussform oder nur per Anschreiben, weil die Unterbrechung kraft Gesetzes eintritt.

    Eine Entscheidung durch Beschluss bedarf einer Rechtsmittelbelehrung, da Rechtsfplegerentscheidungen immer anfechtbar sind.
    Habe auch in den Kommentierungen zu § 240 und § 252 ZPO gelesen , habe dann
    noch eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2007, Aktenzeichen 3 W 73/06 gefunden und bin jetzt total verwirrt, mal ist von Aussetzung, mal von Unterbrechung die Rede und auch weil die gefragten Kollegen es unterschiedlich handhaben, entweder die Festellung durch Beschluss oder in Briefform.

  • Ich teile dem Antragsteller formlos mit, dass das InsO-Verfahren, (Gericht und Az), eröffnet wurde und das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist.
    Anschließend notiere ich eine Frist von 6 Monaten (evtl. Weglage nach AktO M-V).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!