Löschung wegen Gegenstandslosigkeit

  • Würdet ihr folgendes Recht löschen ?
    "Die Abveräußerung von Teilen oder die Teilung der Gesamtstelle ist gemäß § 35 des Preussischen Ausführungsgesetzes vom 15.12.1919 zum Reichssiedlungsgesetz nur mit Genehmigung des Oberpräsidenten für die Provinz Brandenburg zulässig. Gemäß Kaufvertrag vom 15.02.1938 eingetragen..."
    In Frage käme eventuell eine Löschung, weil das Reichssiedlungsgesetz außer Kraft gesetzt wurde oder weil kein Berechtigter eingetragen ist ?!

  • ..
    In Frage käme eventuell eine Löschung, weil das Reichssiedlungsgesetz außer Kraft gesetzt wurde ..

    Habe ich etwas verpasst ? Beck-online gibt das RSG mit folgendem Stand wieder:

    [RSG][Reichssiedlungsgesetz] Verkündungsstand: 20.11.2015, in Kraft ab: 11.06.2010[Blockierte Grafik: https://beck-online.beck.de/bib/img/bund.gif]Bund

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe jetzt nicht meinen Krempel hier, erinnere mich aber aus früherer Zeit an eine Entscheidung des OLG Oldenburg veröffentlicht in RdL 1965, wonach diese Verfügungsbeschränkung als gegenstandslos zu löschen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe jetzt nicht meinen Krempel hier, erinnere mich aber aus früherer Zeit an eine Entscheidung des OLG Oldenburg veröffentlicht in RdL 1965, wonach diese Verfügungsbeschränkung als gegenstandslos zu löschen ist.

    Müßte das da sein:

    "Die im Grundbuch auf Grund des § 35 RSG des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 15. Dezember 1919 (G. S. 1920 S. 31) zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. 1919 S. 1429) eingetragenen Verfügungsbeschränkungen sind seit dem Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes gegenstandslos. Sie können von Amts wegen gelöscht werden." (Beschluß des OLG Hamm vom 30.03.1965; 15 W 23/64; RdL 65, 173)

  • FED und 45 :
    Danke für die Quellenangabe.

    Prinz :
    Nochmal zur Klärung: Gemäß § 15 II Abschn. I Nr. 12 EGZGB sind das Reichsiedlungsgesetz vom 11.08.1919 sowie die zur Ergänzung und Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen DDR am 1.01.1976 ( mit Inkrafttretnen des ZGB) außer Kraft getreten.

  • Gemäß § 15 II Abschn. I Nr. 12 EGZGB sind das Reichsiedlungsgesetz vom 11.08.1919 sowie die zur Ergänzung und Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen DDR am 1.01.1976 ( mit Inkrafttretnen des ZGB) außer Kraft getreten.

    Gemäß Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages ist das Reichssiedlungsgesetz im Beitrittsgebiet mit bestimmten Maßgaben wieder in Kraft gesetzt worden.

  • Heidi hat Recht. Das Reichssiedlungsgesetz wurde durch § 15 Abs. 2 EGZGB am 01.01.1976 außer Kraft gesetzt. Alle Vermerke, Vormerkungen und Wiederkaufsrechte sind gegenstandslos. Die Löschung erfolgt von Amts wegen.

    Das Inkraftsetzten gemäß Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertragesbetrifft nur die Sachen ab diesem Zeitpunkt.

  • Habe jetzt nicht meinen Krempel hier, erinnere mich aber aus früherer Zeit an eine Entscheidung des OLG Oldenburg veröffentlicht in RdL 1965, wonach diese Verfügungsbeschränkung als gegenstandslos zu löschen ist.

    Müßte das da sein:

    "Die im Grundbuch auf Grund des § 35 RSG des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 15. Dezember 1919 (G. S. 1920 S. 31) zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. 1919 S. 1429) eingetragenen Verfügungsbeschränkungen sind seit dem Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes gegenstandslos. Sie können von Amts wegen gelöscht werden." (Beschluß des OLG Hamm vom 30.03.1965; 15 W 23/64; RdL 65, 173)

    Genau das.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Beantragt ist die Löschung folgenden Rechtes in Abt. II von Amts wegen, da kein Berechtigter genannt ist und die Eintragung somit unzulässig ist.

    Die in Gemäßheit des Kontrakts vom ... in Betreff der Brücken .... stipulierten Verbindlichkeiten. Eingetragen 1883.


    Habe versucht an die Ursprungsbewilligung zu kommen, die ist allerdings nicht auffindbar. Würdet ihr einfach so löschen?

    LG

  • Wenn du bereits festgestellt hast, dass die Eintragung unzulässig ist, was hindert dich dann daran, das Recht v. A. w. zu löschen?

    Ich musste auch schon eine Sicherungshypothek löschen, weil man sie an zwei Grundstücken lastend eingetragen hat. Der Rang war damit auch weg.

  • Hab mich falsch ausgedrückt, die Eintragung ist laut dem Antragsteller unzulässig und damit vAw zu löschen.

    Ob die Eintragung unzulässig ist, weiß ich nicht. Das Recht ist von 1883 und bei so alten Rechten bin ich mit Löschungen immer vorsichtig..

  • Wenn du bereits festgestellt hast, dass die Eintragung unzulässig ist, was hindert dich dann daran, das Recht v. A. w. zu löschen?

    Mich würde ja schon hindern, dass ich keine Ahnung habe, was aus dem Jahr 1883 ich da vor mir habe. Und bevor ich das nicht weiß, würde ich auch nicht löschen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich meine mich zu erinnern, dass es eine Entscheidung dazu gibt. Wenn ein Berechtigter nicht eingetragen ist, ist das Recht nicht wirksam entstanden. Die Entscheidung habe ich aber nicht zur Hand und wüsste auch nicht, welches Gericht das war. Vielleicht liest du da nochmal ein bisschen nach.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass es eine Entscheidung dazu gibt. Wenn ein Berechtigter nicht eingetragen ist, ist das Recht nicht wirksam entstanden. Die Entscheidung habe ich aber nicht zur Hand und wüsste auch nicht, welches Gericht das war. Vielleicht liest du da nochmal ein bisschen nach.

    Das gilt doch aber nicht für diese Uraltrechte, oder?

  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post824944
    sind die Voraussetzungen für die Angabe des Berechtigten bei altrechtlichen Dienstbarkeiten andere, als bei denjenigen, die unter Geltung des BGB begründet wurden. Der Berechtigte muss nicht expressis verbis genannt worden sein, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.

    Zum Gemeindeservitut führt das Urteil des OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, vom 04.10.2012, 4 U 132/10
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190016441
    in Rz. 110 aus:
    „Nach der gemeinrechtlichen Rechtslehre konnte demnach eine „Grunddienstbarkeit“ nicht nur zugunsten eines herrschenden Grundstücks begründet werden, sondern auch zugunsten eines ganzen territorialen oder personalen Kreises erworben werden, sofern die ihr zugrundeliegende Berechtigung zur Befriedigung eines konkret begrenzten Bedürfnisses diente und den Charakter der Dauer in sich trug (Dernburg, Pandekten, 1. Band, 5. Auflage Berlin 1896, § 238, S. 579f.; RGZ 4, 131, 132; Oeding, Das Gemeindenutzungsrecht in Kurhessen, Marburg 1937, S. 37; BayObLGZ 62, 341, 346; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 4. Auflage, 1964, § 30 III 3, S. 535“.

    Möglicherweise hat sich vorliegend der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die Brücken zu unterhalten. Dann wäre zu prüfen, ob eine solche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit noch fortbestehen kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    darf ich zu dem Thema auch etwas fragen. Ich habe in Abt. II eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit:


    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Verbandes XYZ in Leipzig für Benützungs-
    beschränkung, nämlich Verbot der Veredelung von Textilien und Entnahme von Antriebskraft hierfür.
    Eingetragen am 16. Dezember 1938.


    Angeregt wird die Löschung nach § 84 ff. GBO durch das AG, da ein ZVG-Verfahren (wegen Aufhebung der Gemeinschaft) läuft. Die haben mir auch sämtliche Unterlagen aus den Akten vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Verband liquidiert wurde und 1949 aus dem HR gelöscht.


    Kann ich hier nach § 84 ff. GBO löschen? Grds. muss man den Berechtigten ja vorher anhören, was hier ja nicht möglich ist.
    Weiter habe ich im Kommentar gelesen, dass die Löschungskosten von 25 Euro dem Eigentümer in Rechnung zu stellen sind. Aber der hat ja hier nicht mal die Löschung selbst angeregt. Ich kann dem doch dann nicht die Kosten auferlegen oder?


    Ich hatte dieses Verfahren noch nie, daher würde ich mich über Meinungen sehr freuen!

    Viele Grüße und einen guten Wochenstart!

    edit by Kai: Klarname entfernt

  • Das ist meines Erachtens nach eher ein Fall für eine Nachtragsliquidation. Dann hast du auch jemanden, der die Löschungsbewilligung abgeben und den das Gericht im ZV-Verfahren beteiligen kann.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das ist meines Erachtens nach eher ein Fall für eine Nachtragsliquidation. Dann hast du auch jemanden, der die Löschungsbewilligung abgeben und den das Gericht im ZV-Verfahren beteiligen kann.


    Genau an dem Punkt grüble ich rum :( Ich bin mir da nicht sicher, es gibt da auch diese Entscheidung:


    OLG München, Beschl. v. 10.6.2016 – 34 Wx 160/16

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