Vollstreckung von Forderungen nach § 7 UVG im Verwaltungszwangsverfahren

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin nicht sicher ob das Thema in dieses Forum gehört. Dennoch hoffe ich auf eine fachliche Hilfestellung.

    Das Zentrale Forderungsmanagement der Stadt Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) vollstreckt Unterhaltsrückforderungen des Jugendamtes nach § 7 UVG. Alle Forderungen sind in unterschiedlicher Art tituliert. Nach § 2 Abs. 3 VwVG LSA wurde die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Dies ist im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren für Unterhaltsrückforderungen nach § 7 UVG auch erfolgt.

    Aus verschiedenen Gründen war uns diese Regelung bisher nicht bekannt und wir haben die Forderungen nach § 7 UVG im zivilgerichtlichen Verfahren vollstreckt.

    Verstehe ich die o.g. Regelung richtig, dass ich als Vollstreckungsbehörde nunmehr auch Gehaltspfändungen für UVG Forderungen ohne den Weg über das Vollstreckungsgericht vollziehen kann?

    Besteht hierfür der Formularzwang analog der zivilgerichtlichen Vollstreckung?

    Nach § 55 VwVG LSA gelten die Regelungen der §§ 850 bis 852 ZPO entsprechend. Bedeutet dies, dass ich Rahmen einer Pfändung im Verwaltungszwangsverfahren den pfandfrei zu belassenen Betrag nach § 850d ZPO als Vollstreckungsbehörde unabhängig von der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO für UVG Forderungen festsetzen darf?

    Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

    Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Matthias Wiener

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