Hallo,
ich habe hier eine Inhaltsänderung eines Erbbaurechtsvertrages vorliegen, die in das Grundbuch eingetragen werden soll. Die Änderung des Erbbaurechtsvertrages bezieht sich auf den Ausschluss des § 33 Abs. 1 Satz 3 ErbbauRG. Ist das überhaupt möglich?