Widerruf Bankvollmacht durch Betreuer

  • Die Betroffene B hat vor etlichen Jahren einer Bekannten Bankvollmacht für sämtliche Bankkonten einer Bank erteilt. Gleichzeitig hat sie dieselbe Person in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte eingesetzt. Nachdem das Vorhandensein der Bankvollmacht und der Vorsorgevollmacht dem Betreuungsgericht nicht bekannt war, wird die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet. Dabei wird ein Berufsbetreuer eingesetzt.

    Nachdem die Bevollmächtigte im Nachhinein die Anordnung der Betreuung erfahren hat, meldet sich diese sofort beim Betreuungsgericht und legt die Vorsorgevollmacht vor. Gleichzeitig informiert sie den Berufsbetreuer von der Vorsorgevollmacht. Noch am selben Tag jedoch werden jedoch vom Berufsbetreuer sämtliche Bankvollmachten der Bekannten der Betroffenen widerrufen.
    Das Betreuungsgericht hebt ebenfalls noch am selben Tag die Betreuung auf.

    War der Berufsbetreuer zum Widerruf dieser Bankvollmachten berechtigt oder wäre dieser nur dann berechtigt gewesen, wenn auch der Aufgabenkreis "Widerruf von Bankvollmachten" angeordnet gewesen wäre.

    Ist somit die Rechtsprechung des BGH vom 28.07.2015, XII ZB 674/154 zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht entsprechend auf Bankvollmachten anzuwenden?

    Hintergrund ist der, dass der Bevollmächtigten nunmehr das Online-Banking über das Girokonto der Betroffenen von der Bank verweigert wird, weil nur noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt und dieses Vorhandensein immer von der Bank durch Vorlage der Vorsorgevollmacht überprüft werden muss und dies beim Online-Banking nicht funktioniert. Bei Vorliegen von Bankvollmachten, bei der die Bankvollmachtsurkunde bei der Bank liegt, könnte jedoch aufgrund des Vorliegens der Bankvollmacht bei der Bank diese immer mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen und würde der Bevollmächtigten somit das Online-Banking gewährt werden.

    Was meint ihr dazu?

  • Ich meine, dass der Betreuer hier deutlich über das Ziel hinausgeschossen ist. Die Vollmachtserteilung war Wille des Betreuten, der vom Betreuer zu respektieren ist. Und es gilt doch der Grundsatz "keine Betreuung wo Vollmacht vorliegt".

    Tatsächlich halte ich das Verhalten für so selbstherrlich, dass es Zweifel an der Eignung des Betreuers weckt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Falls es jetzt Probleme mit der Bank gibt, wäre erneut die Bestellung eines Betreuers zu prüfen. Ob hier ein Bedarf besteht, einen Betreuer zu bestellen, oder ob man sich mit der Bank so einigen kann, müssen Betroffene und Bevollmächtigte selbst (ggf. mit Rechtsanwalt und auf dem ordentlichen Rechtsweg) herausfinden. Da kann das Betreuungsgericht nicht helfen. Auch beraten würde ich an Deiner Stelle nicht, falls Du mit dem Thema nicht vertraut bist (was Du ja offensichtlich nicht bist, sonst würdest Du nicht nachfragen;)).

    Falls Betreuerbestellung nötig ist, sollte geprüft werden, ob die ansonsten Vorsorgebevollmächtigte bestellt werden sollte, da dies ja offensichtlich der Wunsch des Betroffenen entspricht.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich meine, dass der Betreuer hier deutlich über das Ziel hinausgeschossen ist. Die Vollmachtserteilung war Wille des Betreuten, der vom Betreuer zu respektieren ist. Und es gilt doch der Grundsatz "keine Betreuung wo Vollmacht vorliegt".

    Tatsächlich halte ich das Verhalten für so selbstherrlich, dass es Zweifel an der Eignung des Betreuers weckt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Hier muss ich widersprechen.

    Grundsätzlich ist der Betreuer immer gut beraten, bestehende Bankvollmachten zu widerrufen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die bevollmächtigte Person parallel zum Betreuer verfügt und dieser Probleme mit dem Nachweis hat, dass er nicht die x Tausend Euro abgehoben hat (alles schon erlebt bei Betreuern, die nicht gleich Kenntnis von der Banlvollmacht erhielten). Natürlich kann man sich fragen, weshalb die Person mit Bankvollmacht nicht zum Betreuer bestellt wurde. Gerade bei der leider auch vorkommenden Ungeeignetheit ist der Widerruf der Vollmacht erst recht zu empfehlen.

    Im vorliegenden Fall scheint mir der Widerruf der Vollmacht jedoch auch fraglich, falls der Betreuer zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Vorsorgevollmacht hatte.


  • War der Berufsbetreuer zum Widerruf dieser Bankvollmachten berechtigt oder wäre dieser nur dann berechtigt gewesen, wenn auch der Aufgabenkreis "Widerruf von Bankvollmachten" angeordnet gewesen wäre.

    Ist somit die Rechtsprechung des BGH vom 28.07.2015, XII ZB 674/154 zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht entsprechend auf Bankvollmachten anzuwenden?
    Was meint ihr dazu?


    Jedenfalls war der Betreuer dazu ermächtigt , weil er bereits die Vermögenssorge als AK hatte.
    Die Rechtsprechung des BGH passt also insoweit nicht.
    Ob der Widerruf den Kriterien des § 1901 II und III BGB entsprach , steht auf einem anderen Blatt.

    Ansonsten : Wie käme ich dazu , eine ( immer noch wenigstens ) Vorsorgebevollmächtigte zu beraten ?

  • Frage: Wieso Vermögenssorge umfassend bei bestehender Bankvollmacht?
    Wieso nicht Kontrollbetreuung und dann Vermögenssorge mit Widerruf der Bankvollmacht?

  • Frage: Wieso Vermögenssorge umfassend bei bestehender Bankvollmacht?
    Wieso nicht Kontrollbetreuung und dann Vermögenssorge mit Widerruf der Bankvollmacht?


    Ist bei uns häufig der Fall, wenn ein Verwandter (oft der einzige) oder Bekannter eine Bankvollmacht vom Betroffenen erhalten hat, dieser aber nicht Betreuer werden möchte oder sollte (altersbedingt, mögliche Auffälligkeiten bei der Verwaltung der Bankkonten). Außer der Bankvollmacht existieren meist keine Vollmachten und der Betroffene kann keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen.

    Dann wird ein Berufs- oder Vereinsbetreuer bestellt, der auch zur eigenen Absicherung die Bankvollmacht widerrufen muss.

    Mit einer Kontrollbetreuung käme man nicht weiter, da außer dem Zugriff auf die Bankkonten für den Betroffenen nichts geregelt werden kann ohne (komplette) Betreuung.

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