• Wie beurteilt Ihr folgenden Fall:

    Stufenklage wegen Auskunftserteilung und Kindesunterhalt.

    RA tritt für A und B (= Antragssteller) auf. A und B sind die Kinder. Für A tritt recht bald statt RA ein anderer Anwalt ein, der zugleich Betreuer von A ist.

    B wird während des Verfahrens 18. Er tritt seine bereits angefallenen Ansprüche an seine Mutter M ab. RA teilt mit, sie vertrete B nicht mehr. Wiederum etwas später teilt sie mit, sie vertrete nur M.

    In der Kostenentscheidung trägt nun der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der M. Kosten des B trägt er nicht.

    RA beantragt die Festsetzung einer 1,3 + 1,2 Gebühr in voller Höhe.

    Ist die 1,3 Gebühr nach § 100 ZPO auf B und M hälftig aufzuteilen, oder stimmt der Vortrag des RA, er vertrete ohnehin nur M und nicht auch B, folglich sei die 1,3 Gebühr voll der M zuzurechnen (und vom Antragsgegner zu erstatten)?

    (Die Terminsgebühr ist erst nach der Mandatsniederlegung bzgl. B entstanden, da stellt sich die Frage daher m. E. nicht.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mehrere Gedanken dazu:

    Zunächst denke ich, darfst Du den § 100 (wohl Abs. 1?) ZPO gar nicht anwenden, denn er ergänzt den § 91 ZPO zur Fassung der KGE, nicht als Auslegungsregel für das KF-Verfahren. Außerdem scheint doch der "unterliegende Teil" gar nicht aus mehreren Personen bestanden zu haben, wenn der Richter die außergerichtlichen Kosten der M dem Antragsgegner auferlegt hat, die des B aber nicht.

    Darüber hinaus scheinen mir - in Unkenntnis des genauen Prozessverlaufs - B und M gar keine Streitgenossen gewesen zu sein. Vielmehr dürfte durch die Abtretung und entsprechende Klageänderung doch ein "Parteiwechsel" stattgefunden haben, oder? Dazu passt auch die KGE - im Verhältnis B gegen Antragsgegner laufen die Kosten gegen B - § 269 III 2 ZPO analog -, im Verhältnis M zu Antragsgegner Kosten gegen den unterlegenen Antragsgegner.

    Darüber hinaus dürfte durch Mandatsbeendigung mit B und Verfahrensauftrag durch M ein völlig neues Auftragsverhältnis zur M zustande gekommen sein, in dem die komplette Vergütung noch einmal "neu" angefallen ist. B und M haften also auf vergütungsrechtlich für nichts nebeneinander.

    Im Ergebnis: In jedem Fall Festsetzung volle 1,3 VG, 1,2 TG, Auslagen und USt. - angefallen bei RA der M - gegen den Antragsgegner.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!