Wie beurteilt Ihr folgenden Fall:
Stufenklage wegen Auskunftserteilung und Kindesunterhalt.
RA tritt für A und B (= Antragssteller) auf. A und B sind die Kinder. Für A tritt recht bald statt RA ein anderer Anwalt ein, der zugleich Betreuer von A ist.
B wird während des Verfahrens 18. Er tritt seine bereits angefallenen Ansprüche an seine Mutter M ab. RA teilt mit, sie vertrete B nicht mehr. Wiederum etwas später teilt sie mit, sie vertrete nur M.
In der Kostenentscheidung trägt nun der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der M. Kosten des B trägt er nicht.
RA beantragt die Festsetzung einer 1,3 + 1,2 Gebühr in voller Höhe.
Ist die 1,3 Gebühr nach § 100 ZPO auf B und M hälftig aufzuteilen, oder stimmt der Vortrag des RA, er vertrete ohnehin nur M und nicht auch B, folglich sei die 1,3 Gebühr voll der M zuzurechnen (und vom Antragsgegner zu erstatten)?
(Die Terminsgebühr ist erst nach der Mandatsniederlegung bzgl. B entstanden, da stellt sich die Frage daher m. E. nicht.)