1 Rückauflassungsvormerkung zulasten mehrerer

  • Bin gerade etwas verwirrt:

    Es soll eine bedingte Rückauflassungsvormerkung (Insolvenz, Tod etc. jedes Erwerbers laut Urkunde) zulasten von 2 Erwerbern eingetragen werden. Im Vertrag steht aber noch folgender Satz:
    "Der Anspruch auf Rückübertragung soll sich jedoch nur auf den Anteil der beiden Erwerber beziehen, der vom Bedingungseintritt betroffen ist."
    Wenn also eine der genannten Bedingungen bei Erwerber A eintritt, dann hat die Verkäuferin einen Anspruch auf Rückübertragung in Höhe von seinem Anteil - nicht vom gesamten Eigentum. So verstehe ich es.

    Frage: Kann man aus einer Vormerkung eine Teilrückübertragung verlangen? Oder muss ich zwei bedingte Rückauflassungsvormerkungen (lastend auf den jeweiligen Anteilen der Erwerber) eintragen?

    Vielleicht mach ich mir hier grad zuviele Gedanken, aber heute ist Montag ;).

  • Muss mich hier malmit meinem Fall anschließen, ob der genauso gelagert ist wie oben:


    Fall: A überträgtihren Grundbesitz an ihre Kinder B und C zu je ½ ME. A will folgendes noch nocheingetragen haben:

    "Wenn einer derÜbernehmer (B oder C) verstirbt, ohne dass das heute übergebene Grundseigentum(als der jeweilige ½ ME) durch Erbschaft/ Vermächtnis ausschließlich auf die Abkömmlinge von B bzw. C fällt, so sind die Rechtsnachfolgervon B bzw. C verpflichtet, auf schriftliches Verlangen den heute übertragenenVertragsgegenstand (1/2 ME) auf die A zurück zu übertragen.
    […]
    Zur Sicherung desRückübertragungsanspruches bewilligen B und C und beantragt die A die Eintragungeiner Vormerkung zur Sicherung derAnsprüche der A auf Auflassung als eine auf die Lebenszeit der Berechtigten Abeschränkten Vormerkung."

    Der Notar hat dieEintragung einer Rückauflassungsvormerkung beantragt.

    1. M.E.sind zwei Vormerkungen für den bedingten und befristeten Rückübertragungsanspruchauf jeweils dem ½-ME von B bzw. C zugunsten der A im Gleichrang einzutragen.Also nicht alles in einer Vormerkung für A zulasten des jeweiligen ½-ME, oder?

    2. DieBedingung scheint laut meiner Recherche nicht gegen § 138 BGB zu verstoßen,sondern gesetzteskonform zu sein.

    3. DerNotarantrag ist fehlerhaft. Es ist hier nicht die Rückauflassungsvormerkungbewilligt, sondern eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches.Sind doch zwei verschiedene Sachen.?

    4. Vertragsgegenstand:
    Ursprünglichwar die A ja Alleineigentümerin. Mit der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruches würde A mit demverbleibenden B oder C (je nachdem) als Miteigentümerin im Grundbuch stehen.Also ist es ja quasi keine Rückübertragung auf ursprünglich 1/1 Anteil der A? Bund C sollen ja bei Bedingungseintritt bei einem der beiden nicht insgesamt aufA zurückübertragen laut Vertrag, sondern nur der Vertragsbrüchige seinen ½-ME.

    Ist es also so eintragbar?

  • ....1. M.E.sind zwei Vormerkungen für den bedingten und befristeten Rückübertragungsanspruch auf jeweils dem ½-ME von B bzw. C zugunsten der A im Gleichrang einzutragen.Also nicht alles in einer Vormerkung für A zulasten des jeweiligen ½-ME, oder?..

    Da die Ansprüche getrennt (für jeden ½ MEA gesondert) entstehen können, sind zwei Vormerkungen einzutragen; s. diesen bzw. den dort genannten Bezugs-Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…150#post1144150
    und OLG München, Beschl. v. 22.9.2017, 34 Wx 68/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125909?hl=true
    Rz 22: „Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung zwar grds. nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLG v. 30.10.1984 – BReg. 2 Z 71/84, BayObLGZ 1984, 252 [254]; Demharter, GBO, Anh. zu § 44 Rn. 108)“


    Allerdings nicht im Gleichrang, weil es bei verschiedenen MEA kein Rangverhältnis gibt; siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post936636

    Ob eine „Rückauflassungsvormerkung“ oder „eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches oder des Anspruchs auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentums“ bewilligt ist, macht mE keinen Unterschied, weil beide Formulierungen dasselbe zum Ausdruck bringen. Eine Rückauflassungsvormerkung stellt bei ungekürztem Beschrieb eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung“ dar; s. dazu die Anmerkung in Fußnote 1 bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1477)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also, hier soll der Anspruch von B bzw. C ja nicht dem jeweils anderen nach dessem Ableben zustehen - dann würde ich mit dir, "Prinz", konform gehen (entspräche auch der kommentierten Rspr.), sondern der 1/2 ME soll zurück an den ehemaligen Eigentümer A gehen. Daher handelt es sich mE um einen zu sichernden Anspruch.
    Ich habe nochmal mit meinen Kollegen hier gesprochen. Sie würden normal eine bedingte AV zugunsten A eintragen.
    Ich würde es aber zur besseren Deutlichkeit noch verfeinern und so eintragen:

    "Vormerkung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung, lastend jeweils auf dem 1/2 ME von
    a) B
    b) C
    für A... gemäß Bewilligung vom ..."

    Dann kann bei Eintritt der Bedingung der B oder C gerötet werden und ein Vermerk in die Veränderungsspalte gemacht werden.

    Zu meiner Frage 3. gibt es hier bei uns 2 verschiedene Meinungen:
    a) so wie du
    b) der Inhalt begründet einenRückübertragungsanspruch und keinen Rückauflassungsanspruch.
    Eine Vormerkung kannimmer nur den gegeben Anspruch sichern.
    Hier ist beides nichtidentisch.
    EineRückauflassungsvormerkung kann nur den Anspruch auf Auflassung sichern. Es bedarf also nur noch der Einigung vor dem Notar nebst Bewilligung und Eintragung.
    Beim Rückübertragungsanspruch hingegen bedarf es vorher noch der schriftlichen Geltendmachung dieses Anspruches aus dem eingetretenen Rechtsgrund (Bedingung) und der Auflassung usw.

    Ansicht b) war mir bisher auch nicht bekannt. Da scheiden sich wohl die Geister und man muss sich für eine Ansicht entscheiden...

  • Zitat

    so sind die Rechtsnachfolgervon B bzw. C verpflichtet, auf schriftliches Verlangen den heute übertragenenVertragsgegenstand (1/2 ME) auf die A zurück zu übertragen

    Zwei getrennte Ansprüche -> zwei Vormerkungen -> Belastungs- ist jeweils der Anspruchsgegenstand (Schöner/Stöber Rn 1502)

    Zitat

    DerNotarantrag ist fehlerhaft. Es ist hier nicht die Rückauflassungsvormerkungbewilligt, sondern eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches.Sind doch zwei verschiedene Sachen.

    Aus einem anderen Thread:

    "Ausdrücklich einzutragen ist das Anspruchsziel. Und „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums“ hat sich eben nicht durchgesetzt. „Eigentumsübertragungsvormerkung“ träfe es auch gut. Wegen des Anspruchs kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Ob der dann aus einem An-, Vor- oder Verkauf [oder aus einer Rückübertragungsverpflichtung] resultiert, ist für die Eintragung der Vormerkung ansonsten ohne Belang, weil das Ziel immer dasselbe ist."

  • 45 war schneller.

    Hier zu Bling82 mein Statement:

    Verstehe ich jetzt nicht. Es geht um einen Anspruch der A auf Rückübereignung von ½ MEA, falls der betreffende Erwerber nicht im Wege der Erbfolge oder anhand eines Vermächtnisses ausschließlich seine Abkömmlinge bedacht hat. Die betreffende Vormerkung soll auf die Lebenszeit der Berechtigten A beschränkt sein.

    Also ist einzutragen:

    II/1: Befristete Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs für ….(A).
    Bezug: Bewilligung vom……..(Notar…/UR-Nr….)
    Eingetragen auf dem ½ Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.1

    II/2: Befristete Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs für ….(A).
    Bezug: Bewilligung vom……..(Notar…/UR-Nr….)
    Eingetragen auf dem ½ Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.2

    Vorab bedarf es allerdings der Klarstellung dahin, dass nicht eine einzige, sondern zwei Vormerkungen einzutragen sind. Hat der Notar dazu Vollmacht ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Mitarbeiter haben umfassende Vollmacht. Ich denke aber, werden beim Notariat auch vorher anrufen, dass der Notar nur eine Vormerkung haben möchte.

    Ich verstehe eure Ansichten völlig, bin ich ja auch eigentlich dieser Ansicht...und nun habe ich noch eine hier herrschende gegenteilige von Kollegen:

    a) die Kollegen meinen, der Anspruch beziehe sich auf die Rückübertragung allgemein und man müsse dann zur Konkretisierung eben in die Bewilligung schauen- daher nur ein AV
    b) Unterschied im Grundbuch und in den Eintragungsunterlagen muss kenntlich gemacht werden, worauf sich die AV bezieht - Auflassung oder Rückübertragung, wobei ich auch später nie die Urkunde beim Bedingungseintritt dahingehend geprüft habe, wie das Grundstück rückaufgelassen wurde, was ja diese Ansicht implizieren würde. Mich hat nur die dingl. Seite interessiert und das Ziel.

    Was für eine harte Nuss! Rufe jetzt mal den Notar an.

  • Notar geht auch von 2 AV's aus - Prima!
    Und er meinte auch, dass das Ziel maßgebend sei für die RückAV, was für mich als Grund einleuchtend klingt - wie ihr das bestätigt habt. Trage also 2 AV's ein und ohne Zwischenverf. wegen dem Begriff RückAV oder Rückübertragungsvormerkung.

    Danke euch herzlich!

  • ..., worauf sich die AV bezieht - Auflassung oder Rückübertragung

    Weder ... noch. Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch zielt immer auf eine dingliche Rechtsänderung. Hier -> "Praktisch bedeutsam ist va die Auflassungsvormerkung, die den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Grundstückseigentums sichert." (HK-BGB/Ansgar Staudinger BGB § 883 Rn. 4). Würde die "Auflassungsvormerkung" einheitlich durch „Eigentumsübertragungsvormerkung“ ersetzt, entfiele manches Verständnisproblem. Immerhin auf den Notar ist Verlass.

  • die Kollegen meinen, der Anspruch beziehe sich auf die Rückübertragung allgemein und man müsse dann zur Konkretisierung eben in die Bewilligung schauen- daher nur ein AV

    Komplizierter ist es beim Verkauf eines Grundstücks durch alle Miteigentümer. Den Anspruch kann man durch nur eine Vormerkung am ganzen Grundstück sichern, weil sich der einzelne Miteigentümer dabei zu mehr verpflichtet, als er eigentlich zu erfüllen in der Lage ist ("koordinierte Einzelverfügungen"). Wenn sich dagegen A zur Übertragung seines Anteils verpflichtet und unabhängig davon B zur Übertragung des seinen, sind das eindeutig zwei Ansprüche und zwei Vormerkungen. Die Idee mit der "Konkretisierung" läßt sich nur durch die Hitze erklären.

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