Nachzahlung Kindergeld - Freigabe?

  • Eine Schuldnerin beantragt die Freigabe einer Kindergeldnachzahlung. Sie legt eine Bescheinigung der Familienkasse vor, aus welchem sich die Höhe der Nachzahlung ergibt. Natürlich übersteigt die Nachzahlung des Freibetrages des P-Kontos. Die Bank rückt den Betrag jedoch nicht raus. Nachdem Kindergeld ja unpfändbar ist, bin ich bisher davon ausgegangen, dass die Schuldnerin problemlos über das Geld verfügen kann. Dem ist aber offensichtlich nicht so. Mache ich dann nun eine Freigabe? Der Gläubiger hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit verfügt ist, dass von der Pfändung die pfandfrei zu belassenden wiederkehrenden Einkünfte der in den §§ 850 - 850 c ZPO bezeichneten Art ausgenommen sind und es keiner weiteren Einschränkung bedarf. Na also.

  • Eine Schuldnerin beantragt die Freigabe einer Kindergeldnachzahlung. Sie legt eine Bescheinigung der Familienkasse vor, aus welchem sich die Höhe der Nachzahlung ergibt. Natürlich übersteigt die Nachzahlung des Freibetrages des P-Kontos. Die Bank rückt den Betrag jedoch nicht raus. Nachdem Kindergeld ja unpfändbar ist, bin ich bisher davon ausgegangen, dass die Schuldnerin problemlos über das Geld verfügen kann. Dem ist aber offensichtlich nicht so. Mache ich dann nun eine Freigabe? Der Gläubiger hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit verfügt ist, dass von der Pfändung die pfandfrei zu belassenden wiederkehrenden Einkünfte der in den §§ 850 - 850 c ZPO bezeichneten Art ausgenommen sind und es keiner weiteren Einschränkung bedarf. Na also.

    Nach § 80k Abs. 5 ZPO müsste es doch eigentlich reichen, wenn die Schuldnerin die Bescheinigung der Bank vorlegt, oder hat die Bank die Auszahlung trotzdem verweigert?

  • [QUOTE=Coverna;1050975

    Nach § 80k Abs. 5 ZPO müsste es doch eigentlich reichen, wenn die Schuldnerin die Bescheinigung der Bank vorlegt, oder hat die Bank die Auszahlung trotzdem verweigert?[/QUOTE]

    Ja, das dachte ich bisher auch. Aber die haben sie zu mir geschickt, die Bank verlangt einen Freigabebeschluss. Ich persönlich sehe das Problem der Bank nicht, und sogar der Gläubiger scheint es so zu sehen. Das ist auch der erste so gelagerte Fall, den ich habe.

  • Sprich direkt mit der Pfändungsabteilung der entsprechenden Bank bzw. lass die Schuldnerin mit denen telefonieren, meistens klärt sich das Problem dann... Die kleine Bankangestellte am Schalter weiß oftmals leider nicht ausreichend bescheid.

    Ich habe auch öfters Schuldner bei mir, weil die Bank irgendetwas verweigert, was sie eigentlich von sich aus machen müsste. Ich ruf dann immer in der Pfändungsabteilung an. Die wissen meistens bescheid und ruckzuck hat der Schuldner sein Geld...

    Für einen Antrag fehlt meines Erachtens auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Anhand der Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPo ist alles geregelt und die Schuldnerin ausreichend geschützt.

  • [QUOTE=Coverna;1050975

    Nach § 80k Abs. 5 ZPO müsste es doch eigentlich reichen, wenn die Schuldnerin die Bescheinigung der Bank vorlegt, oder hat die Bank die Auszahlung trotzdem verweigert?[/QUOTE]

    Ja, das dachte ich bisher auch. Aber die haben sie zu mir geschickt, die Bank verlangt einen Freigabebeschluss. Ich persönlich sehe das Problem der Bank nicht, und sogar der Gläubiger scheint es so zu sehen. Das ist auch der erste so gelagerte Fall, den ich habe.

    Du kannst die Bank ja mal darauf hinweisen, dass ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung erleichtert:

    (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

    Dabei hilft dann ein Blick auf Abs. 2 Nr. 3.

    Manche machen es sich zu einfach :teufel:


  • Für einen Antrag fehlt meines Erachtens auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Anhand der Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPo ist alles geregelt und der Schuldner ausreichend geschützt.

    Das ist zwar richtig, aber die armen Schuldner sind die Dummen in solchen Fällen.

  • heisst aber auch, dass ich den Antrag auf Freigabe zurückweisen müsste. Ich hab zwischenzeitlich mal mit jemandem aus dem NAchbargericht telefoniert, der meinte, wir sollten das pragmatisch behandeln und einfach freigeben, damit die Schuldnerin ihr Geld sieht. Wie regelt ihr das so?

  • heisst aber auch, dass ich den Antrag auf Freigabe zurückweisen müsste. Ich hab zwischenzeitlich mal mit jemandem aus dem NAchbargericht telefoniert, der meinte, wir sollten das pragmatisch behandeln und einfach freigeben, damit die Schuldnerin ihr Geld sieht. Wie regelt ihr das so?

    Zuerst würde ich mit der Bank sprechen, vor allem auch aus dem Grund, weil die das sonst nie in die Reihe bekommen.

  • [QUOTE=Coverna;1050975

    Nach § 850k Abs. 5 ZPO müsste es doch eigentlich reichen, wenn die Schuldnerin die Bescheinigung der Bank vorlegt, oder hat die Bank die Auszahlung trotzdem verweigert?[/QUOTE]

    Ja, das dachte ich bisher auch. Aber die haben sie zu mir geschickt, die Bank verlangt einen Freigabebeschluss. Ich persönlich sehe das Problem der Bank nicht, und sogar der Gläubiger scheint es so zu sehen. Das ist auch der erste so gelagerte Fall, den ich habe.

    Du kannst die Bank ja mal darauf hinweisen, dass ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung erleichtert:

    (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

    Dabei hilft dann ein Blick auf Abs. 2 Nr. 3.

    Manche machen es sich zu einfach :teufel:

    :daumenrau

  • Kannst ja den Antrag förmlich zurückweisen und in die Gründe schreiben, dass nichts extra freizugeben ist, was schon frei ist.
    Mal schauen was die Bank sagt, wenn der Schuldner ihr dann den Beschluss vorlegt...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich sehe es nicht so, einfach freigeben aus praktischen Gründen bzw. damit der Schuldner sein Geld sieht...

    1. Kann ich keinen Antrag positiv entscheiden, wenn das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Schuldner hat eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO in den Händen, somit ist er ausreichend geschützt und Raum für eine Extrafreigabe durch Beschluss ist nicht gegeben.

    2. Der arme Schuldner sieht ja sein Geld, wenn der Bank begreiflich gemacht wird, dass die Bescheinigng ausreicht... Und er sieht sogar noch schneller sein Geld, wenn die Bank dies einsieht denn:

    Bei einem Freigabeverfahren muss zunächst der Gläubiger angehört werden, das dauert in der Regel zwei Wochen, dann den Beschluss zustellen und Rechtsmittelfrist abwarten, noch mal ca. 3 Wochen... Alles in allem muss der Schuldner ca. 5 Wochen auf sein Geld warten, was eigentlich bereits unpfändbar ist und anhand der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO von der Bank binnen 24 Stunden freigeben werden kann...

    Dem Schuldner erläutere ich, dass aufgrund der Bescheinigung die Freigabe zu erfolgen hat und gebe ihm/ihr eine Kopie des 850k ZPO für die Bank mit und unterstreiche fett das entsprechende... Bei der Bank die keine Bank sondern eine Kasse ist, musste ich auch mit der Pfändungsabteilung telefonieren, da die Bankangestellte hier in der Filiale uneinsichtig war... Die Pfändunsgabteilung gab grünes Licht und die Bankangestellte bekam eine Rüge.

    So ist meines Erachtens dem Schuldner und langfristig den Vollstr.G geholfen, da igrendwann auch bei der letzten kleinen Bankangestellten im Gerichtsbezirk der Groschen gefallen sein müsste...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!