Berichtigung Parteibezeichnung

  • Ich habe einen Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung im AU bekommen aufgrund eines identitätswahrenden Formwechsels.

    Die Änderung ist erst nach AU eingetreten. Also kann ich es dem Ri nicht vorlegen.
    Muss ich jetzt einen klarstellenden Vermerk oder Beschluss machen? § 727 Rdn. 31 ZPO?

  • Wenn es sich nicht um eine Rechtsnachfolge handelt, ist der Rechtspfleger nicht zuständig
    Eine klarstellende Klausel bei Namensänderung z.B. durch Heirat oder Änderung des Firmennamens, wenn ansonsten die Firma so weiter besteht, macht der Urkundsbeamte.

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    VU ergangen gegen Han Solo (erfundener Name) wegen Räumung
    KFB ergangen gegen Han Solo.
    Inzwischen ist die Wohnung geräumt, das VU wird zur Vollstreckung nicht mehr benötigt.
    Antrag des Klägervertreters auf Berichtigung des KFB auf Solo Han ( vermutlich weil der GV nicht vollstrecken will ) mit der lapidaren Begründung, Vor- und Zuname seien vertauscht worden.

    Bin ich als Rechtspflegerin zuständig? Der KlV stellt keinen Antrag auf Berichtigung des VU.
    Nachweise für den Namen liegen weder zum Zeitpunkt des Klagverfahrens noch jetzt
    vor. Im Mietvertrag stand Han Solo, aus der Unterschrift lese ich H. Solo.

  • Liest man hier immer wieder, verstehe ich aber nach wie vor nicht, halte ich für ein vorgeschobenes Argument.

    Warum soll den Rechtspfleger nicht selbst die Verantwortung für die Richtigkeit der Parteibezeichnung in seinem KfB treffen?

    Bilden wir doch mal einen Extremfall:
    Das Urteil weist Carla (Nachname) Müller (Vorname) als Beklagte aus und ist damit sicher falsch. Der Rechtspfleger erkennt dies bereits vor Erlass seines KfB, regt Urteilsberichtigung an, die ein fauler Richter aber unterlässt. Soll der Rechtspfleger jetzt ernsthaft gehindert sein, seinen KfB richtig zu machen auf Carla (Vorname) Müller (Nachname)? Wohl kaum.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gehindert ist er nicht. Da Kostenrecht aber Folgerecht ist, finde ich einen Gleichlauf besser.

    Bequemt sich der Ri. doch noch und lehnt ab, haben wir zwei unterschiedliche Parteibezeichnungen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ohne Zweifel ist Gleichlauf besser, und ohne Zweifel sollte auch der Richter berichtigen. Mir ging es nur um den von Husky98 vorausgesetzten Automatismus: Erst muss der Richter und nur wenn der berichtigt, dann auch ich. Diesen Automatismus sehe ich eben nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ohne Zweifel ist Gleichlauf besser, und ohne Zweifel sollte auch der Richter berichtigen. Mir ging es nur um den von Husky98 vorausgesetzten Automatismus: Erst muss der Richter und nur wenn der berichtigt, dann auch ich. Diesen Automatismus sehe ich eben nicht.

    Ich halte selbst vor dem Hintergrund des von Dir gebildeten Extremfalls an meiner Auffassung zum "Automatismus" fest. Der KFB darf sich nun einmal nur auf die Parteien beziehen, wie sie im Urteil aufgeführt sind. Anders wäre es nur, wenn nachträglich Änderungen eingetreten wären wie Rechtsnachfolge oder Namensänderung durch Heirat.

    Außerdem entnehme ich dem Ausgangssachverhalt, dass bisher kein Antrag auf Berichtigung des Urteils gestellt worden ist. Ein solcher wäre aus meiner Sicht zunächst anzuregen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • AndreasH: Da sind wir uns einig.:)

    Husky98, Nö, vgl. BGH, VII ZB 19/02. "... Daß der Kostenbeschluß (Anm. die Kostengrundentscheidung) des Landgerichts den weiteren Beteiligten noch mit der unrichtigen Bezeichnung K. Wohnbau GmbH im Passivrubrum nennt, steht einer Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht entgegen..."

    Dort war genau der Fall, dass die Kammer eine Berichtigung ablehnt und für die richtige Partei trotzdem die Festsetzung erfolgte.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Husky98, Nö, vgl. BGH, VII ZB 19/02. "... Daß der Kostenbeschluß (Anm. die Kostengrundentscheidung) des Landgerichts den weiteren Beteiligten noch mit der unrichtigen Bezeichnung K. Wohnbau GmbH im Passivrubrum nennt, steht einer Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht entgegen..."

    Dort war genau der Fall, dass die Kammer eine Berichtigung ablehnt und für die richtige Partei trotzdem die Festsetzung erfolgte.

    ... wobei in dem vom BGH entschiedenen Verfahren die Prozesspartei, um deren Bezeichnung es ging, ihrerseits aktiv geworden ist und entsprechend vorgetragen hat.

    Das ist im Ausgangssachverhalt nicht so. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Mangels entsprechender Nachweise kann hier nicht von einer Unrichtigkeit, schon gar nicht von einer offenbaren, wie sie § 319 ZPO voraussetzt, ausgegangen werden. Weigert sich der Richter, auf einen entsprechenden Antrag die "Berichtigung" vorzunehmen (was ich angesichts der fehlenden Nachweise gut verstehen könnte), käme ich auch zu keiner anderen Entscheidung.

    Umgekehrt: Berichtigt der Richter sein Urteil, bestehen selbstverständlich keine Bedenken mehr gegen die entsprechende Berichtigung des KFB.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Liest man hier immer wieder, verstehe ich aber nach wie vor nicht, halte ich für ein vorgeschobenes Argument.

    Diesen Automatismus sehe ich eben nicht.

    Das sehe ich genauso. Wieso soll erst ein laut Sachverhalt ohnehin schon "verbrauchtes" (Räumungs-)Urteil berichtigt werden, nur damit der KFB berichtigt werden kann? Das ist Aufwand um seiner selbst willen.

    Es gibt Staaten (vor allem in Asien), in denen erst der Familienname und dann der Vorname angegeben wird. Daher ist es nicht ausgeschlossen, falls das hier eine Rolle spielen könnte, dass jemand, der aus einem solchen Staat stammt, das auch hier tut, weil er es so gewohnt ist.

    In bayerischen Gerichtsentscheidungen wird im Rubrum auch der Nachname vor dem Vornamen angeführt. :D

    Ich würde den Klägervertreter auffordern, die Kenntnis der Namensvertauschung näher zu spezifizieren (damit kann man sie offenbar im Sinne des § 319 ZPO machen, weil danach der gesamte Akteninhalt zu berücksichtigen ist) und das dann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht an den Beklagten zur Stellungnahme schicken.

    Es scheint objektiv unstreitig zu sein, dass der richtige Beklagte gemeint ist, aber eben bislang nur falsch bezeichnet ist. Daher sehe ich nicht, was es bringen soll, da jetzt hereinzugrätschen.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall.
    Frau xx Mustermann steht im Urteil als Beklagte.
    Sie legt sofortige Beschwerde gegen meinen KFB ein und verlangt diesen abzuändern, da nicht sie die Beklagte sei,
    sondern eine Frau xy Mustermann (zufällig ganz ähnlicher Name und Ex- Frau des Bekl. zu 1).

    Habe mich hier entschieden, dass ich das Rubrum wegen des Urteils nicht abändern kann.
    Das wollte Sie bereits vorher schon geändert haben, da ursprünglich eine Frau xyz Mustermann bezeichnet war.
    Insofern hat der Richter auch berichtigt, aber auf den Namen Frau xx Mustermann mit der Begründung sowohl Sie, als auch
    Frau xy Mustermann seien Beklagte (Verfahren der Frau xy Mustermann liegt mir aber nicht vor).

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