Unterhaltspfändung, Berücksichtigung Miethöhe

  • Hallo, ich quäle mich seit einiger Zeit damit herum, wie die "angemessene Höhe" der zu berücksichtigenden Miete bei einer Unterhaltspfändung berechnet wird.

    Die Hammer Leitlinien gehen z.B. von 380 € für Wohnkosten aus. Kann dieser Betrag auch für die Pfändung berücksichtigt werden? Oder gibt es da andere Richtwerte für einen 1-Personen-Haushalt.

    Die Suchfunktion hat mich irgendwie nicht weitergebracht, Entscheidungen habe ich mit den von mir verwendeten Begriffen nicht gefunden.

  • Hallo, ich quäle mich seit einiger Zeit damit herum, wie die "angemessene Höhe" der zu berücksichtigenden Miete bei einer Unterhaltspfändung berechnet wird.

    Die Hammer Leitlinien gehen z.B. von 380 € für Wohnkosten aus. Kann dieser Betrag auch für die Pfändung berücksichtigt werden? Oder gibt es da andere Richtwerte für einen 1-Personen-Haushalt.

    Die Suchfunktion hat mich irgendwie nicht weitergebracht, Entscheidungen habe ich mit den von mir verwendeten Begriffen nicht gefunden.

    BGH Beschlüsse vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03 - und 23.07.2009 - VII ZB 103/08 -

  • Vielen Dank für die Infos und die Entscheidungen. Ich werde mich mal durch die Begründungen lesen und aufbewahren für den nächsten Fall.

  • Bei uns sieht es wie folgt aus:
    [h=1]Pfandfreier Betrag[/h]Für die Pfändung der Unterhaltsforderungen gilt Folgendes:

    dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen bei Auszahlung für seinen eigenen notwendigen Unterhalt monatlich

    931,20 €
    verbleiben.


    Der pfandfreie Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

    Regelsatz für Haushaltsvorstände und Alleinstehende399,00
    Unterkunftskosten (Wohnung im Landkreis: Mietenstufe 3, Mittelwert für bis zum 31.12.1991 und ab 01.01.1992 fertig gestellte Wohnungen)330,00
    Heizkosten (25 % der Unterkunftskosten)82,50
    Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit (30 % des Regelsatzes)119,70
    Summe:931,20

  • Hi,
    darf ich mal fragen, warum ihr 25 % der Unterkunftskosten als Heizkosten ansetzt? Wo habt ihr das denn her?


  • Hi,
    darf ich mal fragen, warum ihr 25 % der Unterkunftskosten als Heizkosten ansetzt? Wo habt ihr das denn her?

    Bei SGB II sind die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen, wenn sie nicht unangemessen hoch sind.

    Die Heizkosten werden in der Regel nach dem Heizspiegel berechnet, der aber erst ab 100 m2 erfasst und somit gibt es für die darunter liegenden Wohnräume keine Werte, weshalb der Heizspiegel wieder nicht angewendet werden dürfte.

    Außerdem kommt es bei den Kosten darauf an, wie geheizt wird. Öl ist teurer als Gas und Gas ist teurer als Fernwärme. Wie geheizt wird, ist dem Gericht bei Erlass der Pfändung wohl nicht bekannt und deswegen kann auch kein tatsächlicher Wert für die Heizung festgesetzt werden. Deswegen vermute ich mal eine (vorläufige) pauschalierte Festsetzung.

    Weil ein prozentualer Wert von den Unterkunftskosten je nach Mietstufe schwankt, ist das natürlich nicht das Gelbe vom Ei, weil ein Schuldner, der mit gleicher Quadratmeterzahl in einen höheren Mietstufe nicht auch mehr Heizkosten aufwenden muss als ein Schuldner, der einer anderen Mietstufe zuzuordnen ist.

    Wenn in einem Gerichtsbezirk aber alle Mietstufen gleich sind (?) ist es auch wieder egal.

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