Einstellung ZV/ § 765 a ZPO

  • Bräuchte mal schnellen Rat !

    Gläubiger beantragt PfüB gegen Schuldner aus arbeitsrechtlichem Vergleich.

    Kurz vor Zustellung des PfüB bei der Bank des Schuldners, leistet dieser in voller Höhe an Gläubiger.

    Bank separiert zunächst.

    Nun weigert sich Gläubiger dem Vollstreckungsgericht ggü. zu erklären ,dass sich der PfüB erledigt hat bzw. Rücknahme.

    In 3 Tagen wird Bank an Gläubiger auszahlen.

    Stellt man aus Schuldner Sicht (einstweiligen) Antrag nach § 765 a ZPO ?

    Zitat

    beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Schuldners:

    • 1. die Zwangsvollstreckung aus _________________________ bis zum _________________________ zu untersagen,
    • 2. im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungstitel ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen,
    • 3. dem Gläubiger die Kosten dieses Antrages nach § 788 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

    Reichen Kontoauszüge oder sollte man Eidesstattliche VS beifügen ?

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