Erbrecht britischer Staatsbürger in Deutschland

  • Hallo.

    Habe eine am 12.10.2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin-Tempelhof-Kreuzberg verstorbene Erblasserin mit englischer Staatsbürgerschaft. Da sich kein Nachlass in England befindet, wollen die Erben kein Europ. NLZ sondern einen Erbschein beantragen.

    In den Nachlass fällt bewegliches und unbewegliches Vermögen.

    Soweit ich mich belesen habe, wenden deutsche Gericht deutsches Erbrecht an. Stimmt das?

    Wie würdet ihr den Erbscheinsantrag formulieren?

  • Soweit ich mich belesen habe, wenden deutsche Gericht deutsches Erbrecht an. Stimmt das?


    Deutsche Gerichte wenden deutsches Recht an, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt.

    Hier wohl: Art. 21 EuErbRVO, wenn keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.

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  • In Betracht kommt ferner eine fingierte Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts, welche sich aus Altverfügungen von Todes wegen ergeben kann (Art. 83 Abs. 4 ErbRVO).

  • Briten sind übrigens kein Verordnungsmitgliedstaat, sodass die Erteilung eines ENZ mangels Bezug zu einem Verordnungsmitgliedstaat (Art. 62 Abs. 1 ErbRVO) ausgeschlossen ist, es sei denn die Erben sich durch Vorlage eines ENZ in einem anderen Verordnungsmitgliedstaat legitimieren müssen.

  • Die EUErbVO gilt nicht für GB, Irland und Dänemark (vgl. § 1 Abs. 2 IntErbRVG).


    Sie gilt nicht im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark.

    Für Iren, Briten und Dänen, die in einem Vertragsmitgliedsstaat leben, gilt sie sehr wohl, genauso wie für irgendwelche anderen Staatsangehörigen (von Australien bis Zimbabwe).

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  • ....tom ist zuzustimmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich häng mich hier mal kurz ran, nachdem bei uns im Gericht alle etwas unsicher sind:


    Sie gilt nicht im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark.

    Für Iren, Briten und Dänen, die in einem Vertragsmitgliedsstaat leben, gilt sie sehr wohl, genauso wie für irgendwelche anderen Staatsangehörigen (von Australien bis Zimbabwe).

    Das heißt, dass es (ohne Rechtswahl) auch bei Drittstaatlern keine Fremdrechtserbscheine mehr gibt?! :gruebel:
    (Ich habe aktuell einen Sterbefall eines Bosniers, ständiger Aufenthalt Deutschland, verheiratet nach bosnischem Recht, Abkömmlinge, kein Testament).


    Edit:

    Nach Art. 25 EGBGB neue Fassung gibt es offensichtlich ohne Rechtswahl keine Fremdrechtserbscheine mehr;
    es stellt sich mir jetzt allerdings die Frage, ob ein Erbschein bei einem Drittstaatler zu beschränken ist, da ein -um bei meinem Beispiel zu bleiben- ein bosnischer Erbschein nach dortigem Recht andere Quoten ausweisen würde als der nach deutschem Recht.

    Einmal editiert, zuletzt von TiKa (13. Mai 2016 um 09:00)

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