PKH im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 788 ZPO

  • Hallöchen zusammen,

    folgende Fallkonstellation:
    Der Gläubiger stellt einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurden durch die zuständige Rechtspflegerin geprüft. Der Antrag des Gläubigers wurde nunmehr dem Schuldner im Rahmen des rechtlichen Gehörs übersandt. Dieser beantragt jetzt Prozesskostenhilfe, da er als Laie keine Ahnung hat, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich auch entstanden sind.

    Nun meine Frage: Ist dem Schuldner PKH zu gewähren? Ich habe schon sämtliche mir vorliegende Literatur durchgestöbert, aber leider nichts gefunden. In der Regel ist für eine Anhörungsverfahren regelmäßig keine PKH zu gewähren; allerdings ist das schon eine Thematik, mit der sich nicht jeder auskennt. Vielleicht hatte einer von euch einen gleichen bzw. ähnlich gelagerten Fall.

    Freue mich über Antworten! :)

  • Für was soll es denn PKH geben? Welche Kosten hat denn der Gegner der Festsetzung im Festsetzungsverfahren zu tragen? Wie wäre die Erfolgsaussicht (zumal schon geprüft wurde)? --> keine PKH

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Schuldner möchte PKH um einen Anwalt zu beauftragen, der dann prüft, ob die Kosten der Zwangsvollstreckung (Gebühren Rechtsanwalt + Gerichtsvollzieherauslagen) tatsächlich (in der Höhe) entstanden sind.

    Über die Erfolgsaussichten habe ich auch schon nachgedacht, da das Gericht ja prüft, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen ordnungsgemäß berechnet wurden. Mithin bedarf es ja grundsätzlich keines Anwaltes :/

  • Hallo, ich bräuchte einmal Hinweise für die Bearbeitung meines Verfahrens. Es wurde gemäß § 788 ZPO Antrag auf Festsetzung der Kosten der Beräumung für eine Kleingartenparzelle durch die Mitglieder des Vereins gestellt. Im Anhörungsverfahren hat sich ein Rechtsanwalt für den Schuldner gemeldet, die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren beantragt und ebenso die Abweisung des KFB. Ich selbst sehe die beantragten Kosten als erstattungsfähig an und habe in ähnlichen Angelegenheiten mehrfach festgesetzt. Nun hat der Gläubiger den Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen. Die Schuldnerseite beantragt nun die Verfahrenskosten der Gläubigerseite aufzuerlegen. Ich habe wegen § 788 Absatz 1 ZPO dem Schuldner die Kosten auferlegt. Nun muss ich noch über den PKH-Antrag und den Streitwert entscheiden. Kann ich PKH für das Anhörungsverfahren bewilligen? Ich weiß nicht, ob die Rücknahme des KFA ein Erfolg ist. Die Kosten bleiben vollstreckbar gemäß § 788 I ZPO. Entspricht der Streitwert dann dem zur Festsetzung beantragten Betrag, wenn dem Schuldner PKH bewilligt werde müsste?

  • Weshalb hast du dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt? :gruebel:

    Wenn der Gläubiger seinen Festsetzungsantrag zurücknimmt, muss er aus meiner Sicht die Kosten tragen. Der Schuldner war in diesem Verfahren erfolgreich.

  • Es ist kein "Anhörungsverfahren", sondern ein schlichtes Kostenfestsetzungsverfahren.

    Für das KF-Verfahren kann grds. PKH bewilligt werden. Zur Frage der Beiordnung müßte man allgemein mal recherchieren zum Thema Anwaltsbeiordnung bei der Kostenfestsetzung - da gibt es bestimmt was, losgelöst von deinem speziellen Fall § 788.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hatte einen solchen PKH-Antrag noch nicht, frage mich aber ganz allgemein, wie ich in einem Anhörungverfahren nach § 788 ZPO zu einer Beiordnung eines RA kommen sollte... vor allem, wenn ich bedenke, welche (relativ) hohen Hürden der BGH bereits für die Beiordnung eines RA im Vollstreckungsverfahren als solches gesteckt hat. Mir fällt auf Anhieb kein Grund ein, weshalb eine Beiordnung erforderlich sein sollte. Die Begründung "Ich bin Laie und habe keine Ahnung" dürfte jedenfalls nicht ziehen, grundsätzlich ist jeder erstmal zur Selbsthilfe verpflichtet.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Es handelt sich nicht um eine Klagrücknahme im Sinne des § 269 ZPO. Gemäß § 788 Absatz 1 ZPO trägt der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung. Nur wenn es sich um nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln würde, könnten die Kosten dem Gläubiger auferlegt werden.

    Hier geht es jedoch nicht um die Kosten der Zwangsvollstreckung, die natürlich beim Schuldner verbleiben, sondern um die Kosten des durch den Gläubiger eingeleiteten Festsetzungsverfahrens.

    Lassen wir mal die PKH-Problematik weg und nehmen an, der Schuldner hat auf eigene Kosten für die Vertretung im Festsetzungsverfahren einen RA beauftragt. Dieser macht Einwendungen gegen die Festsetzungspositionen geltend (z. B. Kosten nicht nachgewiesen, keine notwendigen Kosten oder überhöht (Bsp. Ratenzahlungsvergleich)). Daraufhin nimmt der Gläubiger seinen Antrag nach § 788 ZPO zurück.

    Weshalb soll jetzt der Schuldner seine RA-Kosten selbst tragen, wenn er im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO obsiegt hat? :gruebel:

  • .... Nun muss ich noch über den PKH-Antrag und den Streitwert entscheiden. Kann ich PKH für das Anhörungsverfahren bewilligen? Ich weiß nicht, ob die Rücknahme des KFA ein Erfolg ist. ...

    Das Gegenteil (von deinem Gedankengang) ist der Fall, mit der Klage/- Antragsrücknahme kann grdstl. gar keine PKH mehr bewilligt werden für den An-gegn., vgl. BGH, XII ZB 152/09, weil es ja kein Verfahren mehr gibt, in dem man sich verteidigen kann. Für den Erfolg gibt's die KGE, bei dir richtig entschieden.

    Es ist nur ausnahmsweise so, dass trotz ! Rücknahme PKH bewilligt werden kann, wenn die Vorauss. umfänglich schon vor der Rücknahme vorlagen.

    Hier lagen sie schon vorher nicht vor, also Ablehnung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • rechtliches Gehör hin und her..
    Was soll der Schuldner denn einwenden ?
    ( "Mir gefällt nicht die Gebühr für den VA oder den PÜ?")

    Der Gläubiger vollstreckt aus dem beigefügten Titel, wie er das macht obliegt diesem selbst, ob VA, VÜ oder PÜ
    Den Kostenrahmen gibt das RVG vor. Das sind Festgebühren nicht verhandelbar.

    Wir prüfen die Vollstreckungskosten, auch ob die Kosten für Einigungsvereinbarungen entstanden sind und setzen fest oder beanstanden.,...
    Einen Rechtsanwalt zwecks Prüfung der geltend gemachten Kosten bedarf es hier überhaupt nicht, da dies unsere Aufgabe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist.
    Mithin stellt sich die Frage einer PKH-Bewilligung grundsätzlich überhaupt nicht...…

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • rechtliches Gehör hin und her..
    Was soll der Schuldner denn einwenden ?
    ( "Mir gefällt nicht die Gebühr für den VA oder den PÜ?")

    Der Gläubiger vollstreckt aus dem beigefügten Titel, wie er das macht obliegt diesem selbst, ob VA, VÜ oder PÜ
    Den Kostenrahmen gibt das RVG vor. Das sind Festgebühren nicht verhandelbar.

    Wir prüfen die Vollstreckungskosten, auch ob die Kosten für Einigungsvereinbarungen entstanden sind und setzen fest oder beanstanden.,...
    Einen Rechtsanwalt zwecks Prüfung der geltend gemachten Kosten bedarf es hier überhaupt nicht, da dies unsere Aufgabe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist.
    Mithin stellt sich die Frage einer PKH-Bewilligung grundsätzlich überhaupt nicht...…


    Ganz so würde ich es es nicht sehen. Ansonsten bräuchte man in vielen Fällen als Beteiligter keinen RA: "Das Gericht prüft es ja sowieso..."

    Leider kann man wohl nicht ausschließen, dass die Prüfung nicht so tiefgründig ausfällt, wenn der Schuldner mangels entsprechender Kenntnisse keine Einwendungen gegen ggf. fragwürdige Forderungspositionen vorbringt. So sollte es nicht sein, dürfte aber in der Praxis aus verschiedenen Gründen vorkommen.

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    Ganz so würde ich es es nicht sehen. Ansonsten bräuchte man in vielen Fällen als Beteiligter keinen RA: 'Das Gericht prüft es ja sowieso...'

    Leider kann man wohl nicht ausschließen, dass die Prüfung nicht so tiefgründig ausfällt, wenn der Schuldner mangels entsprechender Kenntnisse keine Einwendungen gegen ggf. fragwürdige Forderungspositionen vorbringt. So sollte es nicht sein, dürfte aber in der Praxis aus verschiedenen Gründen vorkommen.


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    was könnten das für "fragwürdige Forderungspositionen" sein die wir im Festsetzungsverfahren nicht prüfen...oder winkst Du die Anträge durch??

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Fragwürdig kann vieles sein... nicht unbedingt die Höhe der Vollstreckungskosten, aber deren Notwendigkeit. Ich hatte schon fragwürdige Räumungskosten, fragwürdige Kosten für Vorpfändungen, fragwürdige Aufwendungen für Hilfskräfte, unnötige GVZ-Kosten etc. pp. Das prüfe ich allerdings - wie an anderer Stelle erwähnt - von Amts wegen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH würde bei mir definitiv ausscheiden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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    Ganz so würde ich es es nicht sehen. Ansonsten bräuchte man in vielen Fällen als Beteiligter keinen RA: 'Das Gericht prüft es ja sowieso...'

    Leider kann man wohl nicht ausschließen, dass die Prüfung nicht so tiefgründig ausfällt, wenn der Schuldner mangels entsprechender Kenntnisse keine Einwendungen gegen ggf. fragwürdige Forderungspositionen vorbringt. So sollte es nicht sein, dürfte aber in der Praxis aus verschiedenen Gründen vorkommen.


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    was könnten das für "fragwürdige Forderungspositionen" sein die wir im Festsetzungsverfahren nicht prüfen...oder winkst Du die Anträge durch??


    Asgoth hat die häufig vorkommenden Fälle schon aufgezählt.

    Und ja, ich schließe nicht aus, dass es Kollegen gibt, die - z. B. der Arbeitsbelastung wegen - stets antragsgemäß nach § 788 ZPO festsetzen, wenn der Schuldner keine Einwendungen erhebt.

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