Versagung der Genehmigung auf Erbausschlagung gegen Willen der Betroffenen?

  • Folgende Konstellation:
    die Betroffene steht unter Betreuung ist ein junger Mensch mit Handicap und lebt in einer Einrichtung bzw. in einem Heim. Der Betreuer hat für Sie die Erbschaft ausgeschlagen und hat angegeben, dass es der Wunsch der Betroffenen war. Nun hat sich aber herausgestellt, dass sehr wohl Vermögen vorhanden ist und keinesfalls nur Schulden. Muss ich jetzt die Genehmigung versagen? Ich würde ja quasi gegen den Willen der Betroffenen handeln. Einschränkungen in der Geschäftsfähigkeit bestehen nicht.

  • Was erbrachte die Anhörung im Genehmigungsverfahren?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Betroffene möchte gerne ausschlagen. Sie kann die Ausmaße - dass dabei Geld für sie wegfällt - meines Erachtens nicht überblicken. Für derartige Finanzangelegenheiten hat sie halt auch einen Betreuer. Sollte ich die Genehmigung erteilen würde mir u.U. ebenfalls der Landkreis auf das Dach steigen, da die Betroffene vollfinanzierte Eingliederungshilfe bekommt und der Landkreis natürlich gerne im Wege einer Überleitungsanzeige Geld bekommen möchte. Wie würdest Du das abarbeiten? Der Landkreis ist über die mögliche Erbschaft insofern informiert.

  • Was hat die Betroffene denn gesagt warum sie ausschlagen möchte? Kann durchaus genehmigungs-, bzw. hier zurückweisungsfähig sein.

    Der Landkreis ist da aussen vor. Der kann Dir gar nichts!

    Ggf.: VerfPfleger bestellen, zurückweisen, Pfleger soll Beschwerde einreichen.

  • Falls die Frist noch nicht abgelaufen ist, soll der Betreute selbst ausschlagen.

    Ansonsten würde ich, da kein nachvollziehbarer Grund bekannt ist, die Genehmigung versagen.

  • Betroffene möchte gerne ausschlagen. Sie kann die Ausmaße - dass dabei Geld für sie wegfällt - meines Erachtens nicht überblicken.


    Woraus ergibt sich Deine Annahme ?
    Kann man da was aus der damaligen Anhörung des Richters / des Betreuungsgutachtens was entnehmen ?

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