Geldanlage im Ausland

  • Hallo,
    habe eine Betreuerin die Geld ihrer Mutter bei der schwedischen Klarna Bank anlegen möchte. Habe ermittelt, dass diese zwar eine Einlagensicherung hat, habe aber trotzdem kein gutes Gefühl dabei. Habe auch schon davon gehört, dass man in solchen Fällen ein Gutachten verlangen kann, dass die Mündelsicherheit bestätigt, wie handhabt ihr so eine Anfrage.

  • Die Geldanlage im Ausland fällt m.E.in den Bereich des § 1811 BGB .
    Aber gerade da gilt das Kriterium der Mündelsicherheit eben nicht.
    Ein Gutachten mit diesem Kriterium wäre m.E. gar nicht möglich.

    Was will denn der Betreuer ohne Not mit dem Geld im Ausland ?
    Mit dem Finanzamt kann sie das schlecht begründen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort, das Gutachten war eher zur Frage gedacht, ,welche Vor - oder Nachteile diese Anlage ggü. einer Anlage im Inland hat oder muss sich der Rechtspfleger durch alle Konditionen der Bank ackern ? Nach meiner Kenntnis gab es da auch eine gerichtliche Entscheidung, dass dem nicht so ist...

    Einmal editiert, zuletzt von filou (17. Dezember 2015 um 17:13)

  • Bei Direktbanken mit Niederlassung in Deutschland bekommt man derzeit für 48 Monate auch bis 1,9 %, allerdings eröffnen die kein Konto für Betreute. Daher glaube ich auch nicht, dass das bei den Schweden möglich wäre. Ich hab ein wenig über diese Bank nachgelesen, da würde ich mit meinen Euronen nichts anlegen, ist mir zu unsicher und dann kommt es für Betreutengeld auch nicht infrage.


  • 1,6% sind heutzutage nicht zu verachten...

    Aber nicht , wenn man damit in ein entspr. Risiko verwickelt wird.
    Oder willst Du einem Betreuer zumuten , dass er sich mit der schwedischen Einlagesicherung herumschlagen muss ?

  • Nach meiner Recherche ist es so: Anlage von Betreutengeld im Ausland fällt unter andersartige Anlage gem. § 1811 BGB und kann gestattet werden, wenn es den wirtschaftlichen Interessen des Betreuten nicht zuwider läuft. Wird es nicht gestattet, so ist die Anlage durch den Betreuer dennoch wirksam, er macht sich aber ggf. haftbar.

  • Hänge mich mal an das Thema dran:

    In einem Betreuungsverfahren müssen wir uns aktuell mit dem§ 1811 BGB beschäftigen, da ein Betreuer beabsichtigt Geld bei einem amerikanischenBroker mit Sitz in England anzulegen.

    Hatte einer von euch schon mal so einen Fall? Weiß nicht ganz so recht, wo wir mit der Prüfung ansetzen sollen. :gruebel:

    Selbstverständlich haben wir uns schon mal Gedanken gemacht,wie viel des Gesamtvermögens diese Anlageform betreffen würde und wierisikoreich die Fonds (inhaltlich) sind.

  • da würden mir so viele Fragen einfallen- vor allem: Warum muss Geld überhaupt bei einem amerikanischen Broker mit Sitz in England angelegt werden?

    Ein Broker ist meines Wissens nur jemand, der für mich Wertpapiere kauft- das macht jeder gleich, das kann auch die hiesige Bank für mich machen- so hoch werden die Unterschiede der Kosten nicht sein, dass ich dafür ggf. die Kenntnisse der steuerlichen Gesetze zweier Staaten zusätzlich und deren Haftungsregeln ins Boot hole...

    Da würde mir jetzt zu viel Sachverhalt fehlen...

  • Ich prüfe wie die Anlage von den Ratingsagenture eingestuft wird und gegebenenfalls auch Kursverläufe und Renditeerwartung.
    Falls der Betroffene sich nicht selbst äußern kann, bestelle ich einen Verfahrenspfleger der sich mit Finanzen auskennt.
    Im Zweifel würde ich auch ein Gutachten einholen.
    Grundsätzlich sehe ich es aber nicht als meine Pflicht an, Anlagen die nicht mündelsicher sind, zu genehmigen.

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