Habe in der Urlaubsvertretung folgenden Fall bekommen: Es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Die Gläubigervertretung legt Vollstreckungserinnerung ein und beantragt, den erlassenen Pfüb aufzuheben, ein Zustellungsmangel vorliegt. Titel war ein Anerkenntnisurteil eines Auswärtigen Gerichts in der Fassung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Hintergrund ist die Umschreibung auf den nun volljährig gewordenen Unterhaltsgläubiger. Die weitere vollstreckbare Ausfertigung hätte also nach 750 Abs. 2 ZPO dem Schuldner zugestellt werden müssen. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Offensichtlich hat die Kollegin das übersehen.
Nun macht der Gläubigervertreter geltend, dass er die Zustellung zwischenzeitlich, jedoch nach Einlegung der Erinnerung der Schuldnervertretung, im Parteibetrieb Zustellung Anwalt zu Anwalt nachgeholt hat. Damit sei der Zustellungsmangel, so er denn vorhanden war, geheilt.
Wie seht Ihr das?