Antragsrecht § 2353 BGB

  • Im Grundbuch stehen 10 Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft, einer davon ist die Bundesrepublik (ehemals Eigentum des Volkes: Rechtsträger). Die Erben/Erbeserben eines im Jahr 1960 verstorbenen Miteigentümers A tun in keinster Weise dergleichen und beantragen einen Erbschein.
    Sie wurden bereits vom jetzigen Antragsteller als auch vom Grundbuchamt dazu aufgefordert, was heißt sie sind alle namentlich bekannt. Das GBA teilte dem Erbeserben in dem Anschreiben u.a. mit, dass bei einer Übertragung des Eigentums eine vorherige Grundbuchberichtigung nicht erforderlich sei, der Erbeserbe hat sich nun entsprechend geäußert, Übertragung ja, vorherige kostenpflichtige Berichtigung nein. Daraufhin bekommt die BR von GBA mitgeteilt, die Beantragung eines für die Veräußerung notwendigen ES beim NLG obliegt den Beteiligten, GBA ist hierfür nicht zuständig.

    Nun kommt die BR mit einem Antrag auf Erteilung eines ES zum NLG. Die BR ist weder Erbe/Nacherbe etc. des A, noch Erbschaftskäufer, hat keine Teilungsversteigerung beantragt, ist als Nachlassgläubiger nicht durch eine titulierte Forderung ausgewiesen.

    Pflegschaft gleich welcher Art dürfte scheitern, da die Erben und Erbeserben an sich bekannt sind (kein Fürsorgebedürfnis), nur hier zur Ergänzung.

    Da die Antragsberechtigung nunmal von einer bestimmten Rechtsstellung anhängig ist, die der Antragsteller nachweisen muss, suche ich nach einer Entscheidung, die der Falllage gerecht wird.
    Die Argumentation des Ast. lautet in Kurzfassung:
    a) wir sind Gläubiger, weil wir den Teil der Kosten für das Grundstück für den nicht mit ES ausgewiesen Miteigentümers getragen haben (kein Titel vorhanden)
    b) wir sind Gläubiger, da jeder Miterbe Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat (warum der Antrag auf Teilungsversteigerung seit 25 Jahren nicht gestellt wurde weiß ich nicht)

    Gibt es hierzu Erfahrungen? Danke vorab.

  • Nur ein Gläubiger mit einer titulierten Forderung hat m.E. ein Antragsrecht.

    Soll doch die BR die Zwangsversteigerung beantragen und parallel eine Zivilklage nach § 2042 BGB.

    Jedenfalls bekommt die BR in der aktuellen Situation m.E. keinen ES nach dem nachverstorbenen Miteigentümer.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eigentlich hast du als NLG keine Handhabe gegen die Erben. Du kannst sie nicht zum ESA zwingen. Das Grundbuchamt aber schon! Dort ist der Hebel, an dem angesetzt werden kann. Siehe § 82 GBO.

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  • Hm, ich weiß, ich kann nur eine Bitte äußern.
    Das GBA hat so geschrieben wie unter 1, das ist fast wörtlich abgeschrieben. Kopien habe ich davon in der Akte. Die BR ist am Grundbuchamt schon gescheitert. Wenn dort dem Erbeserben gesagt wird du musst das nicht tun, das kostet Geld, weil...und Voreintragung ist nicht erforderlich wenn... s.o. ist doch klar was kommt. Nichts.
    Leider ist das Verhalten des GBA kontraproduktiv, weil es steht eine DHH drauf und bedarf eigentliche dringend einer Regelung. Es wird im Schreiben die BR aufgefortert sich an das NLG zu halten und die Anträge selbst zu stellen. Ein Blick ins Gesetz wäre hilfreich gewesen.
    Ich will mich aber nicht mehr ärgern, ich habe jetzt Weihnachten.:)

    Im neuen Jahr gibt es einen Versuch an die Erbeserben und dann bleibt die Antragszurückweisung.

    Danke und schöne Feiertage an alle hier

  • Vielleicht solltest du nicht die Erben anschreiben sondern das GBA...oder dort mal anrufen und fragen was der Unsinn soll. Ich kenne kein GBA, welches sehenden Auges ein GB über Jahre unrichtig lässt und den bekannten Erben sowas schreibt. Man will doch sein GB aktuell halten. Sind die dort anders gepolt?

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  • Sind sie, zumindest die eine Kollg., ich kenne da einige Zwischenverf. mit dem Ansinnen etwas nicht tun zu müssen. Die Bürger wurden regelrecht darauf hingewiesen.
    Mehrere Gesprächsversuche zu verschiedenen Sachverhalten blieben erfolglos. Dass sie damit das Problem nur herausschiebt und für die Betroffenen noch schwieriger macht... keine Ahnung ob ihr das bewusst ist, denke schon.
    Sie geht bald in Rente...

  • Ich würde einfach folgendes Urteil an die BR schicken. Damit sollte alles gesagt sein.

    BayObLG, Beschluß vom 09-06-1994 - 2Z BR 52/94

    1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus.
    2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben.
    3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner “unbekannten Erben" ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre.
    4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.

  • Eine Frage eines Kollg. möchte ich hier einstellen:


    Erblasserin A verstorben hier in Deutschland mit Vermögen und Immobilien nur in Deutschland.

    Erbe der A ist B, lebt (e) in Tasmanien und ist dort kurz nach A ebenfalls verstorben.

    B ist Australier, hat nunmehr im Nachlass sein in Tasmanien befindliches Vermögen und den Nachlass der A.

    Sein Erbe wird verwaltet/geregelt/aufgeteilt nach den Bestimmungen des Testamentes von einem Testamentsvollstrecker in Tasmanien.
    Haupterbe ist die Kirche, weitere Angehörige sind nicht mehr vorhanden.

    Kann der TV des Erbeserben den Erbscheinsantrag nach der A stellen?

  • Da er vermutlich nicht Testamentsvollstrecker deutschen Rechts, sondern executor australischen Rechts ist, wüßte ich nicht, wer sonst (außer einem Nachlassgläubiger) den Antrag stellen könnte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In Australien (wenn man das so ungenau sagen will), wird immer entweder vom Erblasser im Testament oder durch das Gericht ein Executor bestellt, der den Nachlass (für den Erben) regelt und umfassende Befugnisse als Verfügungsberechtigter des Nachlasses hat.

    http://www.123recht.net/Der-Nachlassve…-__a112701.html

    http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/australien/v-n…australien.html

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  • Der Executor wurde im Testament benannt. Erben wird wenn ich es richtig verstanden hatte eine Babtistenkirche (wird das so geschrieben?, muss dann mal nachschauen).
    Der E. ist der des Erbeserben, hier gab es ein gehäuftes Ableben in der Familie innerhalb kürzester Frist.

    Er wird den ES-Antrag stellen in Tasmanien.

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Baptisten

    Ich würde das als ausreichend ansehen. Der Erbeserbe kann nämlich m.E. nicht für den von ihm geerbten Nachlass handeln. Nur der Executor.

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