Im Grundbuch stehen 10 Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft, einer davon ist die Bundesrepublik (ehemals Eigentum des Volkes: Rechtsträger). Die Erben/Erbeserben eines im Jahr 1960 verstorbenen Miteigentümers A tun in keinster Weise dergleichen und beantragen einen Erbschein.
Sie wurden bereits vom jetzigen Antragsteller als auch vom Grundbuchamt dazu aufgefordert, was heißt sie sind alle namentlich bekannt. Das GBA teilte dem Erbeserben in dem Anschreiben u.a. mit, dass bei einer Übertragung des Eigentums eine vorherige Grundbuchberichtigung nicht erforderlich sei, der Erbeserbe hat sich nun entsprechend geäußert, Übertragung ja, vorherige kostenpflichtige Berichtigung nein. Daraufhin bekommt die BR von GBA mitgeteilt, die Beantragung eines für die Veräußerung notwendigen ES beim NLG obliegt den Beteiligten, GBA ist hierfür nicht zuständig.
Nun kommt die BR mit einem Antrag auf Erteilung eines ES zum NLG. Die BR ist weder Erbe/Nacherbe etc. des A, noch Erbschaftskäufer, hat keine Teilungsversteigerung beantragt, ist als Nachlassgläubiger nicht durch eine titulierte Forderung ausgewiesen.
Pflegschaft gleich welcher Art dürfte scheitern, da die Erben und Erbeserben an sich bekannt sind (kein Fürsorgebedürfnis), nur hier zur Ergänzung.
Da die Antragsberechtigung nunmal von einer bestimmten Rechtsstellung anhängig ist, die der Antragsteller nachweisen muss, suche ich nach einer Entscheidung, die der Falllage gerecht wird.
Die Argumentation des Ast. lautet in Kurzfassung:
a) wir sind Gläubiger, weil wir den Teil der Kosten für das Grundstück für den nicht mit ES ausgewiesen Miteigentümers getragen haben (kein Titel vorhanden)
b) wir sind Gläubiger, da jeder Miterbe Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat (warum der Antrag auf Teilungsversteigerung seit 25 Jahren nicht gestellt wurde weiß ich nicht)
Gibt es hierzu Erfahrungen? Danke vorab.