Nachforderung Betreuervergütung

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen :)

    Folgender Sachverhalt:
    A wird Betreuerin des Betroffenen, reicht das Vermögensverzeichnis ein, aus welchem Mittellosigkeit hervorgeht und beantragt Vergütung aus der Landeskasse, welche sie auch für ca. drei Quartale erhält.
    Dann erfolgt ein Betreuerwechsel, B wird Betreuerin, reicht wiederum ein Vermögensverhältnis ein, aus welchem hervorgeht, dass der Betroffene vermögend ist.

    A wurde damit konfrontiert und beteuert, das habe sie nicht gewusst. Der Betroffene legt glaubwürdig dar, das er A das mitgeteilt habe. Zwischen den beiden gab es wohl öfter Stress, daher auch der Betreuerwechsel.
    Nun beantragt A rückwirkend die Differenzvergütung (wegen Vermögen) gegen den Betroffenen festzusetzen. Nach Anhörung widersprechen der Betroffene und B der Festsetzung aus dem Vermögen mit dem Argument, dieses sei zum Zeitpunkt der damaligen Vergütungsfestsetzung nicht verwertbar gewesen.
    Diese Tatsache konnte ich bislang leider noch nicht genau überprüfen, fest steht nur, dass es jetzt verwertbar ist und ich nach § 1836e den Übergang der bisher ausgezahlten Vergütung feststellen kann.
    Aber was ist mit der Differenz für die ehemalige Betreuerin? Die 15- monatige Frist ist noch nicht um. Kann sie daher einfach die Differenz nachfordern? Auf welchen Zeitpunkt würdet ihr dann abstellen? Normalerweise gilt ja der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nur hinsichtlich der Differenz habe ich ja sozusagen einen neuen Antrag (und zu dem Zeitpunkt, wenn ich über diesen entscheide, ist das Vermögen verwertbar). Irgendwie schweigen sich die (wenigen) Kommentare (die ich besitze) dazu aus, da geht immer nur um die Nachforderung zugunsten der Staatskasse.

  • @ frog: ausweislich eines besonders schlauen Betroffenen hat er ja ausdrücklich zugegeben, dass er vermögend ist.

    Ich wüsste daher im Ergebnis nicht, warum die Differenz nicht gegen den Betroffenen festgesetzt wird und auch gleich noch Regress genommen werden sollte.

    Im Übrigen: Solche Beteiligten braucht kein Mensch!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ... Nach Anhörung widersprechen der Betroffene und B der Festsetzung aus dem Vermögen mit dem Argument, dieses sei zum Zeitpunkt der damaligen Vergütungsfestsetzung nicht verwertbar gewesen.
    Diese Tatsache konnte ich bislang leider noch nicht genau überprüfen, fest steht nur, dass es jetzt verwertbar ist und ich nach § 1836e den Übergang der bisher ausgezahlten Vergütung feststellen kann.... .

    Dann passt doch alles, entweder Verwertbarkeit noch mal prüfen oder dem Betreuten glauben und den Folgeantrag zurückweisen, wozu gibt's Rechtsmittel.

  • Dann passt doch alles, entweder Verwertbarkeit noch mal prüfen oder dem Betreuten glauben und den Folgeantrag zurückweisen, wozu gibt's Rechtsmittel.

    Naja, das war ja meine Frage, ob es auf den Zeitpunkt der damaligen Antragstellung ankommt oder ob der Betreuer grundsätzlich binnen 15 Monaten immer noch die Differenzvergütung beantragen kann (also auch denn, wenn der Betreute erst nachträglich vermögend wurde). Bei letzterem müsste ich die Verwertbarkeit ja gar nicht prüfen und könnte festsetzen . Andernfalls müsste ich mir um die damalige Verwertbarkeit Gedanken machen.

    Vielen Dank erst mal bis hierhin! :daumenrau

  • Es kommt darauf an, ob der Betroffene im ! Zeitraum, für den abgerechnet wird, vermögend war. Wenn ja, dann kann noch festgesetzt werden.

    Ist er während des Zeitraumes mittellos und wird dann vermögend, erhält der Betreuer die Vergütung, Status: mittellos, vom Betroff., umgekehrt genauso, also Status: vermögend aus der Staatskasse.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es kommt darauf an, ob der Betroffene im ! Zeitraum, für den abgerechnet wird, vermögend war. Wenn ja, dann kann noch festgesetzt werden.

    Ist er während des Zeitraumes mittellos und wird dann vermögend, erhält der Betreuer die Vergütung, Status: mittellos, vom Betroff., umgekehrt genauso, also Status: vermögend aus der Staatskasse.

    Boah....das war der Wald vor lauter Bäumen (logisch, ich Dussel :oops: ) VIELEN DANK!!!

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn es ein bisschen arg peinlich ist.

    Woraus konkret entnehme ich, dass die Festsetzung einer Differenzvergütung für den Betreuer möglich ist? In meiner Kommentierung zu § 5 VBVG habe ich keine Quelle dafür gefunden, nur die Möglichkeit.

    Mein Sachverhalt :
    Betreute zwischenzeitlich vermögend geworden, Betreuerin hat aber noch mittellos abgerechnet. NACH Festsetzung bzw. Anweisung der Vergütung ist ihr das aufgefallen, sie hat den bereits beschiedenen Antrag zurück genommen und vermögend abgerechnet. Rückforderung ist klar, aber der Rest?

    Reichen lapidar 1836, 1836c aus? Was ist mit dem ausgeübten Wahlrecht durch die Antragstellung? Die Betreuerin hat nahezu zeitgleich mit dem Antrag auch ihre Rechnungslegung eingereicht..

    Irgendwie stehe ich mir gerade selbst im Weg.

    LG Nicky

  • War denn der Betreute bereits bei Beantragung der Vergütung vermögend?

    Falls ja, müsste man den gegen die Staatskasse gerichteten Festsetzungsantrag zurückweisen (sofern bislang nur Auszahlung ohne Festsetzung) und den ausgezahlten Betrag von der Betreuerin zurückfordern.

    Der auf Festsetzung gegen den vermögenden Betroffenen kann dann ganz normal bearbeitet werden.

  • Dankeschön.
    Ich hatte im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung schon den Rückgriff eingeleitet. Dabei belasse ich es jetzt auch.
    Hab mir einen Vermerk gemacht (Auszahlung im Rahmen Zahlbarmachung, daher kein rechtskräftiger Festsetzungsbeschluss, sondern Verwaltungsakt, etc.),
    höre jetzt noch an und mache einen Festsetzungsbeschluss über die Differenz, dann ist wieder alles safe. :oops:

    LG nicky

  • Ich hänge mich auch mal hier dran.

    Sachverhalt:
    Der Betreuer bekommt die Vergütung aus der Staatskasse erstattet.
    Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt jedoch als vermögend einzustufen. (zwischenzeitlicher Vermögenszuwachs)
    Dies ist dem Betreuer erst im Nachhinein aufgefallen. Er möchte nun seine Differenz zur höheren Vergütung gegen das Vermögen festgesetzt haben.

    Wie gehe ich jetzt vor?
    Festsetzung der Differenz gegen das Vermögen und Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages von der Betroffenen?
    oder:
    Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages vom Betreuer und anschließend gesamte Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen?

    Vielen Dank schonmal!

  • Gibt es einen Beschluss gegen die Staatskasse?

    Wenn ja ist m.E. zu prüfen, ob der Anspruch des Betreuer gegen die Betroffene bereits -ggf. teilweise- erloschen ist. Ansonsten kann die Differenz gegen die Betroffene festgesetzt werden. Und wegen der Vergütung aus der Staatskasse wäre bei der Betroffenen Regress zu nehmen.

    Wenn nein wäre ein Beschluss betr. Zurückweisung des Antrags auf Zahlung aus der Staatskasse unter Festsetzung gegen die Betroffene zu erlassen. Die ungerechtfertigt aus der Staatskasse an den Betreuer ausbezahlte Vergütung wäre von diesem zurückzufordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!