Titel liegt noch nicht vor. 845 ZPO bzw. Vollstreckungsandrohung mit Gebühr

  • Das totale Brett vor`m Kopf...

    Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil verkündet. Bisher haben wir lediglich das Prot. der mündl. Verhandlung wo am Ende eben das Teil-Urteil steht. Das Prot. wurde uns formlos zugesandt. Es gibt auch keine Unterschriften, Stempel etc.. Kann ich jetzt schon ein vorl. Zahlungsverbot ausbringen? Das Urteil liegt hier zwar noch nicht vor; wurde ja aber verkündet und ist somit "existent". Wie sieht es bei gleicher Konstellation mit einer Zahlungsaufforderung an den Gegner aus? Ich bin der Meinung, dass ich ein vorl. Zahlungsverbot ausbringen kann oder eben die Aufforderung zur Zahlung samt 0,3 Gebühr. Jetzt lese ich etwas von "der Titel muss vorliegen.....".

    Lieben Dank für Eure Hilfe.

  • Das totale Brett vor`m Kopf...

    Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil verkündet. Bisher haben wir lediglich das Prot. der mündl. Verhandlung wo am Ende eben das Teil-Urteil steht. Das Prot. wurde uns formlos zugesandt. Es gibt auch keine Unterschriften, Stempel etc.. Kann ich jetzt schon ein vorl. Zahlungsverbot ausbringen? Das Urteil liegt hier zwar noch nicht vor; wurde ja aber verkündet und ist somit "existent". Wie sieht es bei gleicher Konstellation mit einer Zahlungsaufforderung an den Gegner aus? Ich bin der Meinung, dass ich ein vorl. Zahlungsverbot ausbringen kann oder eben die Aufforderung zur Zahlung samt 0,3 Gebühr. Jetzt lese ich etwas von "der Titel muss vorliegen.....".

    Lieben Dank für Eure Hilfe.

    Für eine Vorpfändung dürften die Voraussetzungen vorliegen: Titel ist existent, ZU und Klausel bedarf es nicht, § 845 ZPO.

    Eine Zahlungsaufforderung / Vollstreckungsandrohung kannst du ja immer machen, stellt sich nur die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Kosten;
    dazu hatte der BGH entschieden: Ja, bei Vollstreckungsreife, also wohl bei Vorlage aller grundsätzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.

    Da die Zahlungsaufforderung eben bereits auf Zahlung gerichtet ist - und nicht wie die Vorpfändung (nur) auf eine zunächst vorläufige "schnelle Sicherung" -, würde ich meinen, dass im vorl. SV zwar eine konkrete Vorpfändung möglich ist, aber die Kosten einer Zahlungsaufforderung als verfrüht nicht erstattungsfähig wären i.S.d. § 788 ZPO (bislang fehlen ja Klausel und Titelzustellung).

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