Kostenfreiheit Gemeinde

  • Hallo

    folgende Frage von mir und der zuständigen Kostenbeamtin:

    Es wurde ein Aufgebot (Ausschluss des Eigentümers) auf Antrag einer Gemeinde durchgeführt. Die Kostenbeamtin hat lediglich für die Veröffentlichungskosten (Bundesanzeiger, Tageszeitung) eine Kostenrechnung erstellt.

    Nun möchte die Gemeinde wissen warum sie eine Rechnung bekommt, obwohl sie doch nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit ist.

    Fallen denn die Veröffentlichungskosten überhaupt unter die Gerichtskosten? Es wurde ja keine Verfahrensgebühr (Durchführung eines Aufgebotsverfahrens) geltend gemacht sondern nur die Auslagen für die Veröffentlichungen.

    Ich muss gestehen dass ich von Gerichtskosten echt keinen Plan hab :oops:

  • Die Gemeinden sind nicht kostenbefreit (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Anm. 9 zu § 2 GKG).
    Sie sind allerdings hier gebührenbefreit und zahlen daher auch immer brav die Auslagen.
    Wo die Gebührenfreiheit geregelt ist, weiß ich allerdings nicht.
    Möglicherweise beruht das auf Regelungen des Landes.

  • Erst einmal: frohes neues Jahr :)

    Ich habe nun vor den Feiertagen wirklich vergeblich versucht das Nds. Gesetz über die Gebührenbefreiuung zu bekommen, aber ohne Erfolg. Hier juris und beck-online reichen nicht. Voris hab ich nicht (und auch sonst keiner bei meinem Gericht). Daher nun hier die Frage: kann mir jmd den Gesetzestext zukommen lassen? Oder hat jmd Ahnung wie ich ihn sonst beziehen könnte?

  • Voris hab ich nicht (und auch sonst keiner bei meinem Gericht). Daher nun hier die Frage: kann mir jmd den Gesetzestext zukommen lassen? Oder hat jmd Ahnung wie ich ihn sonst beziehen könnte?

    Voris ist doch per Internet abrufbar?

    Niedersächsisches Justizgesetz
    (NJG)
    Vom 16. Dezember 2014


    [h=5]§ 108[/h][h=5]Gebührenfreiheit
    (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit[/h]1.Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
    2.Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
    3.Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und
    4.der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Domstrukturfonds Verden und der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg.


    (2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.

  • Dankeschön. :blumen:

    Ist irgendwie komisch. Als ich vor Weihnachten bei Voris war, hieß es immer ich müsste registriert sein. Hab aber auch nach einem anderen Gesetz Ausschau gehalten Nds.GGebBefrG). Dieses wurde aber Außer Kraft gesetzt.

    In § 108 steht ja nur etwas von Gebührenbefreiung. Auslagen dürften dann wohl erhoben werden.

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