In einer Urkunde von 1990 übergeben die Eltern diversen Grundbesitz an die Tochter.
Bei der Beschreibung des Grundbesitzes steht unter 10.: "Die Eltern haben einen TG-Stellplatz Nr. 15 in der X-Garage in Y erworben. Grundbucheintragung liegt nicht vor. Die Tiefgarage ist schon fertiggestellt und wird genutzt. Der Stellplatz gehört zur Wohnung 15 (ist schon als WE eingetragen). Vertrag über den Beitritt zu einer Bauherrengemeinschaft zur Errichtung TG wird vorgelegt.
Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, die Grundbuchdaten dann zu dieser Urkunde festzustellen."
(Es folgt Einigung über den gesamten Vertragsbesitz und Bestellung diverser Übergeberrechte am Vertragsbesitz.)
Die Feststellung macht der Amtsnachfolger jetzt im Jahr 2015, nachdem im Jahr 2000 aufgrund einer aus demselben Jahr stammenden Teilungserklärung das TE eingetragen wurde. Es sind auch mehrere Dienstbarkeiten eingetragen, die in der Vorurkunde nicht erwähnt wurden.
Ein Veräußererteil ist bereits verstorben und hierzu beantragt der Notar, die Übergeberrechte nur noch für den Überlebenden einzutragen.
Ist das bestimmt genug und müsste der Erwerber nicht die in Abt. II eingetragenen Rechte übernehmen?