Pfändung Schließfach Sparclub

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen - Drittschuldner ist ein Sparclub. Bei diesem können die Mitglieder in getrennten Schließfächern jeweils Beträge das Jahr über sparen und dann am Jahresende gibt es eine Weihnachtsfeier. Die Sparbeträge abzüglich des Geldes für die Feier bekommt man dann am Jahresende ausgezahlt. Da kommen wohl einige tausend Euro pro Sparer zusammen.
    In meinem Fall gab es nun nicht genug Schließfächer mehr, so dass mein Schuldner sich das Fach mit seiner Ehefrau geteilt hat. Beide sind jedoch Mitglieder im Sparclub und haben auch jeweils eingezahlt. Ging aber eben alles in ein Fach. Die Einzahlungen erfolgten auch immer durch die Ehefrau, aber für beide.
    Nun ist die Frage, kann das Schließfach bezüglich des Schuldner gepfändet werden?
    Es liegt gleichzeitig auch eine Schutzschrift des Schuldners vor. Dort lässt er vortragen, dass er gar nicht Inhaber des Fachs wäre, sondern nur seine Frau und gibt dabei den Vereinsvorsitzenden als Zeugen an. Die Gläubigerpartei gibt an, dass sehr wohl beide im Sparclub sind und gibt auch den Vereinsvorsitzenden als Zeugen an. Diesen habe ich angehört und er sagt, wie bereits oben geschrieben, dass beide Mitglied sind, aber nur die Ehefrau eingezahlt hat und Erlöse auch immer nur an diese ausgezahlt wurden - und die Eheleute dann die Verteilung unter sich vorgenommen haben. Er weiß auch nicht, wieviel jeder jeweils einzeln eingezahlt hätte.
    Ich habe hier meine Zweifel, ob das Fach in diesem Fall gepfändet werden kann, da ja die Höhe der Forderung durch den Drittschuldner nicht bestimmbar ist.
    Wie seht ihr das?

  • Gibt es einen Mindestbetrag, der gespart werden muss? Wenn das Fach der Ehefrau allein "gehört" (damit auch die vom Klub eingesammelten Gelder, diese Fächer werden regelmässig geleert) und nur sie Gelder eingezahlt hat, würde ich einen Auszahlungsanspruch des Sch gegen den Klub verneinen. Wenn für den Sch Beträge eingezahlt wurden, hätte er schon einen Auszahlungsanspruch gegen den Klub, aber wie will man die Höhe "seiner" Einzahlungen berechnen?

  • Ob es einen Mindestbetrag gibt und wie hoch der ist, weiß ich leider nicht. Könnte ich aber sicher noch in Erfahrung bringen. In diesem Fall müsste doch der Anspruch des Schuldners zumindest in Höhe des Mindestbetrags bestehen, oder?

    Das Geld ist auch nicht mehr in Münzform da, sondern wird eingezahlt.

  • Wenn es doch eingezahlt ist, was tut dann die Pfändung des Schließfaches zur Sache?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn es doch eingezahlt ist, was tut dann die Pfändung des Schließfaches zur Sache?

    :daumenrau Das war auch mein Gedanke. Es ist doch nicht anzunehmen, dass die Kohle das ganze Jahr über in dem Schließfach liegt. Bei den mir bekannten Sparclubs wird einmal in der Woche geleert und das Geld auf ein Konto eingezahlt.

    Mithin könnte doch allenfalls die Geldforderung gegen den Sparclub oder wen auch immer gepfändet werden.

    Auch wenn der Schuldner Mitglied des Sparclubs ist, kommt es meiner Meinung nach darauf an wem das Schließfach gehört und wer den Auszahlungsanspruch hat.

  • Also gepfändet wird die Forderung auf Auszahlung des jetzigen und jeden zukünftigen Sparbeträgeguthabens an den Schuldner selbst oder an Dritte gegen den Sparclub.

    Sorry, falls ich das nicht richtig dargestellt haben sollte.

    Habe nochmal mit meinem Richter gesprochen und der meint, er hätte da keine Bauchschmerzen, da wir nicht zu prüfen hätten, wie der Drittschuldner später mit der Auszahlung klarkommt, sondern es nur darauf ankäme, ob ein theoretischer Anspruch besteht und der bestehe ja ...

  • Damit es dem Gläubiger dann tatsächlich was bringt, ist das wahrscheinlich so. Oder auch ein Auseinandersetzungsanspruch zwischen den Eheleuten.
    Die Frage ist aber ob die Forderung, so wie beantragt, auch gepfändet werden kann. Ob der Pfüb dann ins Leere geht, wäre ja nicht mein Problem.

  • Der Anspruch gegen den Sparclub hat ja nichts mit der Inhaberschaft des Schließfaches zu tun, oder?

    Und ob seine Frau für ihn Geld an der Sparclub zahlt, oder er es selbst zahlt, ist auch egal, solange ihm der Auszahlungsanspruch zusteht.

  • Der Anspruch gegen den Sparclub hat ja nichts mit der Inhaberschaft des Schließfaches zu tun, oder?

    Und ob seine Frau für ihn Geld an der Sparclub zahlt, oder er es selbst zahlt, ist auch egal, solange ihm der Auszahlungsanspruch zusteht.

    Du wärst also auch für den Erlass des Pfüb ...

  • Man kann ja auch mehrere Forderungen in einem Beschluss pfänden, eine unrichtige Bezeichnung schadet nur dann noch, wenn kein Anspruch getroffen wurde :D

  • Der Anspruch gegen den Sparclub hat ja nichts mit der Inhaberschaft des Schließfaches zu tun, oder?

    Und ob seine Frau für ihn Geld an der Sparclub zahlt, oder er es selbst zahlt, ist auch egal, solange ihm der Auszahlungsanspruch zusteht.

    Du wärst also auch für den Erlass des Pfüb ...

    Solange der Anspruch bestehen könnte, ist es egal - für das Gericht. Es ist für den wirtschaftlichen Erfolg schon entscheidend, wie Anspruch und Drittschuldner bezeichnet werden

  • Ist der Sparclub eigentlich eine GbR?

    Nicht nach der Bezeichnung im Antrag.

    Mir liegt hier übrigens auch eine Schutzschrift der Schuldnerpartei vor, so dass ich nochmal alle Parteien zur Problematik vortragen lasse und dann entscheide ich nächstes Jahr. Tendiere nun aber zum Erlass. Rechtsmittel kommt dann garantiert.
    Vielen Dank für eure Anregungen.

  • Unstreitig ist ja wohl, dass der Ehemann Mitglied im Sparclub hat. Somit hat er einen Anspruch auf Auszahlung und dieser Anspruch dürfte pfändbar sein.

    Problem könnte sein, dass nicht der Ehemann Mitglied ist, sondern die Ehemann/Ehefrau-GbR; dann müsste der Gläubiger bei der Frau den Anteil des Mannes pfänden. Spielt aber für hier keine Rolle.

    Wenn der Ehemann Mitglied im Sparclub ist, sein Anspruch aber bereits (in das Schließfach der Ehefrau???) ausbezahlt ist, dann ist der Anspruch erloschen, da ausgezahlt ist. Pech für den Gläubiger, aber für den Erlass des PfÜB wohl auch egal.

    Auch was Ehemann und Ehefrau untereinander oder mit dem Club ausgemacht haben ist meines Erachtens egal.

  • In Fortsetzung von Meandor: Gibt es den Schuldner und erfüllt der Gläubiger die allg. Vollstreckungsvoraussetzungen, so spricht nichts gegen einen Erlass des beantragten Beschlusses.
    Findet der GV bei der Zustellung den DS nicht so vor (weil andere Rechtsform als bezeichnet) oder sagt der Drittschuldner später dem Gläubiger, dass er zum Schuldner in keinem Rechtsverhältnis steht, sind das Sachen, die mich bei Erlass nicht die Bohne interessieren.

    Jeder macht seins - und ich zieh mir nicht vielleicht-Probleme von später jetzt schon auf den Tisch.

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