Verfall Sonderurlaub Dienstjubiläum

  • Hallo liebe Mitglieder,

    eine Beamtin aus dem mD hat Anspruch auf 1 Tag Sonderurlaub wg. Dienstjubiläum. Das Jubiläum war im Mai und sie hat den Urlaubstag zwar umgehend aber erst für Dezember beantragt, der auch so bewilligt worden ist. Dann ist sie lange krank geworden. Nun ist sie wieder da und fragt an, ob der Sonderurlaubstag verfallen kann? Ich finde keine spezielle Regelungen (BL M-V). Lediglich das Sonderurlaub immer mit dem Ereignis zusammen fallen sollte z.B. bei Sonderurlaub für Beerdigungen bzw. kurzfristig beantragt werden soll. Mangels spezieller Regelungen würde ich hinsichtlich des Verfalls die Regelungen für den Erholungsurlaub heranziehen und den Sonderurlaub auch noch fürs nächste Jahr gewähren.


    Sind hier Erfahrungen? Habt ihr Bedenken?

  • Keine Bedenken. Man muss das mal im historischen Kontext sehen: Früher gab es außer dem Sonderurlaub und der Urkunde noch einen Jubiläumszuwendung in Deutscher Mark. Angestellte bekommen diese heute noch. Bei uns Beamten wurde diese einfach so gestrichen, um Geld zu sparen.
    Vor diesem Hintergrund sollte man, was den Verfall des Sonderurlaubs angeht, nicht zu pingelig sein.

  • Stimme Dir zu, bei uns ist man aber pingelig.
    Noch nicht so lange her: Dienstjubiläum am 1.12., freundlicher Hinweis, dass der Sonderurlaub noch dieses Jahr genommen werden muss, sonst sei er verfallen!

  • Im Ländle gilt:

    § 27 AzUVO – Dienstjubiläen

    Die Beamtin oder der Beamte erhält in dem Kalenderjahr ihres oder seines 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums jeweils einen Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge.

  • Die baden-württembergische Regelung könnte man aber auch nur als den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ansehen. So wie der Mitarbeiter den Erholungsurlaub für das aktuelle Kalenderjahr (gegebenenfalls anteilig) erhält, was ja noch keine Aussage darüber zulässt, wann der Anspruch verfällt.
    Ich würde den Sonderurlaub anlässlich des Dienstjubiläums in Bezug auf den Verfall wie den Erholungsurlaub in dem Jahr in dem er entsteht behandeln.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Im Ländle gilt:

    § 27 AzUVO – Dienstjubiläen

    Die Beamtin oder der Beamte erhält in dem Kalenderjahr ihres oder seines 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums jeweils einen Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge.


    Und was ist oder wäre, wenn die Jubiläumszeit am 31.12. vollendet wird oder wurde?

  • ...noch einen Jubiläumszuwendung in Deutscher Mark. Angestellte bekommen diese heute noch. Bei uns Beamten wurde diese einfach so gestrichen, um Geld zu sparen.

    http://www.oeffentlichen-dienst.de/zulagen/27-ver…und-beamte.html

    ABER

    Zitat

    Diese Jubiläumszuwendung wird allerdings nicht mehr in allen Bundesländern bezahlt. Einige Bundesländer (Baden- Württemberg, Niedersachsen und Sachsen) haben die Zahlungen innerhalb von Sparplänen abgeschafft. Hessen hingegen hat die Zuwendung wieder eingeführt, nachdem sie einige Zeit nicht gezahlt wurde. Hier wird sie rückwirkend zum 01. Januar 2001 wieder bezahlt.

    Für Bayern ist es eher so, dass man Geld als Normalfall bekommt:

    Zitat

    § 1
    Jubiläumszuwendung

    (1) 1Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden

    § 2
    Höhe der Jubiläumszuwendung

    Die Jubiläumszuwendung beträgt


    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJzV

  • Ja doch, ja doch ! Ich will gar nicht wissen, wie hoch die Beträge sind für die, die noch was kriegen !

    Kurz nach Abschaffung der Zuwendung schwärmte unser damaliger Präsident von einer Urkundenüberreichung ("es war richtig schön. Der Beamte kam nicht mehr wegen des Geldes und nahm die Urkunde so als Nebenprodukt mit, sondern er kam wirklich nur wegen der Urkunde. Die Urkunde steht nicht mehr im Schatten des Geldes. Es war richtig schön!")


  • Der Beamte kam nicht mehr wegen des Geldes und nahm die Urkunde so als Nebenprodukt mit, sondern er kam wirklich nur wegen der Urkunde. Die Urkunde steht nicht mehr im Schatten des Geldes. E


    Schön, wenn man noch solche Illusionen hat ;)


    Zitat

    ...unser damaliger Präsident...


    Schön, wenn man als Präsident in seiner Besoldungsgruppe (R3?) mit ein paar Tsd. Euro netto (dürften schon so um die 5.000 sein) auf gut 300 € brutto verzichten kann...aber in A9 - A11 (sogar noch mit A12) machen 300 Euro brutto doch noch gut 10 % vom Gehalt aus (aber wem sag ich das)

  • Die baden-württembergische Regelung könnte man aber auch nur als den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ansehen. So wie der Mitarbeiter den Erholungsurlaub für das aktuelle Kalenderjahr (gegebenenfalls anteilig) erhält, was ja noch keine Aussage darüber zulässt, wann der Anspruch verfällt.
    Ich würde den Sonderurlaub anlässlich des Dienstjubiläums in Bezug auf den Verfall wie den Erholungsurlaub in dem Jahr in dem er entsteht behandeln.

    Ich habe die AZUVO nicht entworfen!

    Auch wenn ich Deiner Ansicht bin, dass Großzügigkeit nicht schmerzhaft ist:
    andere sehen es anders.

    Meinen Sonderurlaub habe ich am Jubitag genommen.
    Es war Dezember:teufel:

    Was man bei enger Auslegung macht, wenn das Dienstjubiläum auf 31.12. fällt??
    Wahrscheinlich eine Ausnahme:wechlach:

  • Ja doch, ja doch ! Ich will gar nicht wissen, wie hoch die Beträge sind für die, die noch was kriegen !

    Kurz nach Abschaffung der Zuwendung schwärmte unser damaliger Präsident von einer Urkundenüberreichung ("es war richtig schön. Der Beamte kam nicht mehr wegen des Geldes und nahm die Urkunde so als Nebenprodukt mit, sondern er kam wirklich nur wegen der Urkunde. Die Urkunde steht nicht mehr im Schatten des Geldes. Es war richtig schön!")


    So was ist nicht richtig schön, sondern richtig armselig. In Ba-Wü gab es jedenfalls bis vor wenigen Jahren noch einen Tag Sonderurlaub, eine Sonderzuwendung und die Urkunde. Das mit dem Sonderurlaub wussten aber manche nicht, so dass er verfiel. Ob die Sonderzuwendung jetzt gestrichen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Mein nächstes Jubiläum ist noch laaaange hin. Bis dahin muss man vielleicht Miete bezahlen, wenn man in seinem Büro arbeiten möchte, wer weiß. :D


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Sonderurlaub ist ereignisbezogen und daher im engen (zeitlichen) Zusammenhang mit dem Ereignis zu gewähren. Im Ausgangsfall war es schon ein Fehler, den Sonderurlaub für das Ereignis im Mai erst im Dezember zu bewilligen. Ergo, der Tag Sonderurlaub ist futsch.

  • Zuerst ist zu prüfen, ob und welche Verfallsregelungen in der VO existieren. Gibt es die nicht, ist nach Sinn und Zweck zu prüfen. Für die entsprech. tarifvertragl. Regelungen aus Anlass der "Niederkunft der Ehefrau" ist bereits entschieden, dass ein "gewisser zeitlicher Zusammenhang" genügt, dieser muss weder unmittelbar, noch eng sein.

    Hier kommt hinzu, dass Jubiläumsurlaub eine Anerkennung für eine mind. 25 jähr. Einstandsbereitschaft für den Dienstherrn darstellt, also auf einen sehr langen Zeitraum abgestellt wird und nicht auf ein einmaliges Ereignis zu dessen Wahrnehmung und Umsetzung von Tätigkeiten der SU gewährt wird.

    Der SU ist ausschließlich eine Belohnung. Entsprechend großzügig ist der SU auch zu gewähren.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zuerst ist zu prüfen, ob und welche Verfallsregelungen in der VO existieren. Gibt es die nicht, ist nach Sinn und Zweck zu prüfen. Für die entsprech. tarifvertragl. Regelungen aus Anlass der "Niederkunft der Ehefrau" ist bereits entschieden, dass ein "gewisser zeitlicher Zusammenhang" genügt, dieser muss weder unmittelbar, noch eng sein.

    Hier kommt hinzu, dass Jubiläumsurlaub eine Anerkennung für eine mind. 25 jähr. Einstandsbereitschaft für den Dienstherrn darstellt, also auf einen sehr langen Zeitraum abgestellt wird und nicht auf ein einmaliges Ereignis zu dessen Wahrnehmung und Umsetzung von Tätigkeiten der SU gewährt wird.

    Der SU ist ausschließlich eine Belohnung. Entsprechend großzügig ist der SU auch zu gewähren.


    Nein, der Sonderurlaub ist keine Belohnung!

    Der Sonderurlaub aus Anlass des Dienstjubiläums ist keine zusätzliche Anerkennung der Dienstjahre, sondern soll dem Jubilar eine kleine Auszeit (z.B. für eine Feier) bieten. So ist auch der Sonderurlaub für die Niederkunft der Ehefrau keine Anerkennung der Mannesleistung, sondern soll dem Ehemann Gelegenheit geben, wichtige Wege (Behördengänge, Abholen von Frau und Kind vom Krankenhaus) zu erledigen. Wenn Sonderurlaub eine Anerkennung wäre, möchte ich mir nicht den Grund für den Sonderurlaub beim Tod eines nahen Angehörigen vorstellen. :teufel:

    Sämtliche Sonderurlaube stellen auf die Erledigung bestimmter Dinge ab und stellen eine zusätzliche Freistellung für den Bediensteten dar. Sie sind stets anlassbezogen und werden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass gewährt.

  • Dein Vergleich zwischen Niederkunft und Jubiläum ist einfach nur albern und zeigt so einige Lücken im Verständnis und Wissen, nicht nur in diesem Thema. Für alle anderen mitlesenden Verwaltungsmitarbeiter, bei den ich noch Hoffnung habe, empfehle ich http://www.rehmnetz.de/archiv/persona…laeum-9253.html .

    Gleichwohl, selbst wenn der SU aus Anlass des Dienstjubi. keine Anerkennung darstellen sollte, würde mich eine Fundstelle zur Behauptung des "engen zeitlichen Zusammenhangs" interessieren.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei uns wurden solche Sachen großzügig gehandhabt. Wenn es keine besondere Einschränkung im Gesetz oder TV gibt, dann wird man schwer begründen können, dass der Sonderurlaub zeitnah genommen werden muss, zumal der Begriff zeitnah wohl nicht konkret umschrieben werden kann.

    hier gefunden
    Zusammenhang zwischen Zeitpunkt und Freistellung

    Ein Zusammenhang zwischen Freistellung und Zeitpunkt des Ereignisses ist nicht zwingend erforderlich. Ansprüche aufgrund einer Niederkunft müssen also nicht direkt nach der Geburt gestellt werden. Hier sollte immer der Tarifvertrag zu Rate gezogen werden, ob es darin eine Regelung gibt. Gibt es die nicht, kann der Anspruch auch noch später geltend gemacht werden.

  • Dein Vergleich zwischen Niederkunft und Jubiläum ist einfach nur albern und zeigt so einige Lücken im Verständnis und Wissen, nicht nur in diesem Thema. Für alle anderen mitlesenden Verwaltungsmitarbeiter, bei den ich noch Hoffnung habe, empfehle ich http://www.rehmnetz.de/archiv/persona…laeum-9253.html .

    Gleichwohl, selbst wenn der SU aus Anlass des Dienstjubi. keine Anerkennung darstellen sollte, würde mich eine Fundstelle zur Behauptung des "engen zeitlichen Zusammenhangs" interessieren.


    Wenn die Argumente fehlen, versuchen wir es mit Diskreditierung? :mad: Ich finde das niveaulos und absolut inakzeptabel!

    Der verlinkte Beitrag enthält im Übrigen keinerlei Hinweise zur Beantwortung der Ausgangsfrage. Und der Vergleich mit dem Sonderurlaub für die Niederkunft der Frau kam zunächst von Dir. Ich habe ihn lediglich verbildlicht in der Hoffnung, dass damit der Hintergrund des Sonderurlaubs verständlich wird.

    Ansonsten hilft ein Vergleich mit der Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB und die zugehörige Rechtsprechung. So wurde vom LAG Köln am 28.04.2011 (6 Sa 91/11) darauf abgestellt, dass für eine Arbeitsbefreiung für die Niederkunft der Ehefrau ein anlassbezogener Bedarf bestehen muss. Ein Monat nach der Niederkunft wurde dabei als durchaus vertretbarer, zeitlicher Zusammenhang erklärt.


  • Der Sonderurlaub aus Anlass des Dienstjubiläums ist keine zusätzliche Anerkennung der Dienstjahre, sondern soll dem Jubilar eine kleine Auszeit (z.B. für eine Feier) bieten.


    :wechlach:
    Wenn man den Thread hier so liest wohl eher eine Trauerfeier, weil man schon so lange für diese Firma arbeitet :teufel:

    Zur Sache selbst: Wie Wobder.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @ Mitwisser: Ich weiß zwar, dass es sinnlos ist, aber evtl. interess. es noch andere.

    1. Deiner Behauptung, dass es eines engen (zeitl.) Zusammenhangs mit dem Anlass bedarf, hat das LAG Köln, a.a.O. m.H.a. BAG bei Niederkunft des Ehegatten, eine klare Absage erteilt, es genügt, wie ich bereits geschrieben hatte, ein gewisser zeitl. Zusammenhang.

    2. Der SU für ein Dienstjubi. ist neben der Urkunde und noch teilw. gewährten Geldzuwendung die dritte Form der Honorierung / Anerkennung der langjähr. Dienstzeit. Das hattest du gleichfalls in Abrede gestellt. Hierzu habe ich verlinkt.

    3. Su kann aus verschiedensten Gründen gewährt werden. Hierbei gibt es weder einen notwendigen noch logischen Zusammenhang der einzelnen Tatbestände, dass SU aus verschiedenen Anlässen auch derselben Motivlage des Gesetzgebers zu Grunde liegt.

    Wenn wie hier, der SU als Honorierung dient, heißt das nicht, dass der SU in anderen Fallgestaltungen die gleichen gesetzgeberischen Zwecke verfolgt. Dies ist offensichtlich und daher dein Vergleich albern.


    4. Und jetzt noch die Behauptung: "... dass für eine Arbeitsbefreiung für die Niederkunft der Ehefrau ein anlassbezogener Bedarf bestehen muss.". Davon steht kein Wort in der Entscheidung drin, ansonsten Zitat bitte.

    Das Gegenteil ist der Fall, vgl. BAG, 4 AZR 75/73 "Der Senat hat solche Tarifbestimmungen als unwiderlegliche Vermutungen ausgelegt: Arbeitnehmer, die von einem der in den Katalogen genannten Ereignisse betroffen sind, gelten für die tariflich festgelegte Dauer als an der Arbeit verhindert. Sie brauchen also die näheren Umstände, durch die sie an der Arbeit verhindert werden, und die tatsächliche Dauer dieser Verhinderung grundsätzlich nicht anzugeben oder gar zu beweisen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger allein schon aufgrund der Niederkunft seiner Ehefrau für die Dauer eines Tages als an der Arbeit verhindert gilt."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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