Löschung Nacherbenvermerk (Unrichtigkeitsnachweis mal anders)

  • Aber das kann er doch auch, wenn der Vorerbe mit seiner Zustimmung unentgeltlich zugunsten eines Dritten verfügt und dafür kein Surrogat in den Nachlass fließt.

    Allerdings ist für die "Herausnahme" eines Nachlassgegenstandes aus der Nacherbfolge - wie hier vorliegend - eine Vereinbarung zwischen Vorerbe und Nacherbe erforderlich. Die verschiedentlich befürwortete Freigabelösung analog § 2217 BGB ist dagegen strikt abzulehnen, weil es bei der Aufhebung der Nacherbenbindung im Gegensatz zur Rechtslage bei der Testamentsvollstreckung nicht nur um die Suspendierung einer materiellen Verfügungsbeschränkung, sondern darüber hinaus auch um die Herbeiführung einer erbrechtsgestaltenden Folge geht, die den bisherigen Vorerben im Hinblick auf den betreffenden Nachlassgegenstand zum Vollerben macht. Die Herbeiführung einer solchen Rechtsfolge ist ohne eine Mitwirkung des Vorerben aber schlechterdings nicht möglich, weil sich dieser die betreffende erbrechtliche Wirkung ansonsten ohne sein Zutun aufdrängen lassen müsste und der fortan zu seinem Eigenvermögen gehörende Nachlassgegenstand nun auf einmal dem Zugriff seiner Eigengläubiger sowie seiner dereinstigen Pflichtteilsberechtigten und im Hinblick auf eine künftig eintretene Wertsteigerung auch einem etwaigen Zugewinnausgleich unterläge. Des Weiteren lassen die Verfechter der Freigabelösung unberücksichtigt, dass eine Suspendierung der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB für sich alleine überhaupt nicht zum materiellen Wegfall der Nacherbenbindung führen könnte, weil diese Bindung für den betreffenden Nachlassgegenstand in Form einer verfügungsbeschränkungslosen Vorerbschaft weiterhin fortbestünde und demzufolge auch keine Löschung des Nacherbenvermerks in Betracht käme.

    Zu allem vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2016, 633 und Rpfleger 2017, 674, 679/680.

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