Beratungshilfeschein "verschwunden"

  • Sachverhalt:

    Bürger erscheint bei Gericht, beantragt mündlich Beratungshilfe und erhält das (sogar gesiegelte) Original des Berechtigungsscheins ausgehändigt, eine Abschrift bleibt bei der Akte (übliche Vorgehensweise).

    Der RA rechnet seine Vergütung ab und reicht eine einfache Kopie des Originals ein. Es wird beanstandet, dass der Originalberechtigungsschein vorzulegen ist. Antwort des RA: Er habe selbstverständlich das Original eingereicht, etwas anderes hat er nicht.

    Zurückweisung des Vergütungsantrages, da kein Berechtigungsschein vorgelegt werden konnte.

    Natürlich Erinnerung. Begründung: Auch der Mandant habe keine Vorstellung, ob er jemals ein Original besessen habe. Außerdem sei es doch sinnlos (!), nur eine Kopie einzureichen, es müsse sich um das Original gehandelt haben. :confused:

    Weiterhin sei es sinnlos, einen Zweitausfertigung zu beantragen, nur um die Vergütungsfestsetzung zu ermöglichen.

    Frage: Ist das wirklich alles so sinnlos? Oder muss/sollte, da ja quasi derjenige, der den Originalschein hat, auch abrechnen könnte, der Antragsteller angehört werden, um auszuschließen, dass er bei einem weiteren Anwalt war?
    Ich will hier nicht mehr Gewese machen als nötig, wäre dennoch für Denkanstöße dankbar!

  • Ggfls. könnte man darauf bestehen, dass eine e. V. abgegeben wird. Aber wenn der Antragsteller behauptet, dass sei das Original. Auch schwierig.
    Ich hatte den Fall, dass das Original verlustig war. Das habe ich mir an Eides statt versichern lassen und dass der Ast. es nirgendwo bei einem andere RA eingesetzt habe.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde mir auch eine ev vom Ast geben lassen. Wenn dann noch eine Abrechnung kommt klärt sich das spätestens an der Stelle.

    Aber siegelt und unterschreibt ihr nicht blau? Eine Kopie ist doch regelmäßig schwarz. Müsste doch zu unterscheiden sein. Selbst bei einer Farbkopie kann man den Eindruck auf dem Papier, welches der Kuli hinterlässt oder eben nicht vorhanden ist, erkennen.

  • Wir haben nur schwarze Stempelfarbe. Leider.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Anwalt hat definitiv nur eine einfache Kopie eingereicht. Wir siegeln und unterschreiben blau.
    Der Bürger hat auch hundertprozentig das Original des Scheins ausgehändigt bekommen.

    Nur ist es eben "weg" und der Einfachheit halber wird nun behauptet, es hätte nie etwas anderes als die Kopie existiert. (Zudem die eingereichte Kopie soo schlecht ist, dass JEDER sieht, dass das nicht das Original ist.)

    Also ist eine eV nicht übertrieben, nein? Ast vorladen - Nachricht davon an den Anwalt - und falls er nicht kommt? (Für ihn ist die Sache doch erledigt...)

  • Weiterhin sei es sinnlos, einen Zweitausfertigung zu beantragen, nur um die Vergütungsfestsetzung zu ermöglichen.

    Frage: Ist das wirklich alles so sinnlos? Oder muss/sollte, da ja quasi derjenige, der den Originalschein hat, auch abrechnen könnte, der Antragsteller angehört werden, um auszuschließen, dass er bei einem weiteren Anwalt war?
    Ich will hier nicht mehr Gewese machen als nötig, wäre dennoch für Denkanstöße dankbar!

    Es ist nicht sinnlos, denn nur das Original des Berechtigungsscheins legitimiert zur Geltendmachung der Vergütung gegenüber der Landeskasse. Und nur gegen Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins ist der RA verpflichtet, im Rahmen der BerH tätig zu werden.

    Ich unterschreibe hier immer mit blau, damit niemand auf die Idee kommen kann, eine schwarze Unterschrift könne "das Original" darstellen.

    Erinnerung nicht abhelfen, Richtervorlage, fertig. Ich würde auch nur unter Vorlage des Originals festsetzen. Kann dies nicht vorgelegt werden, muss das entsprechend dargelegt und ggf. an Eides statt versichert werden.

    Weiteres Gewese mit eV etc. würde ich hier auch nicht (mehr) machen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hatte den Fall, dass der Antragsteller den Schein kopiert und zwei Anwälte konsultiert hat. Vergütungsantrag mit Kopie habe ich zurückgewiesen und die Akte der StA vorgelegt.

  • Puco, das lässt sich doch klären, da muss blau bestellt werden.

    Nö, hier wird schwarz verwendet. Ist so. Und ich lass das jetzt Mal so. Was soll ich da aufbegehren?
    Unterschreibe auch mit blau.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo,

    ich habe einen Fall, in dem die Rechtsanwältin auch nur eine Kopie des Berechtigungsscheins eingereicht hat mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag.
    Auf die Zwischenverfügung teilt Sie mit, dass ihr der Mandant nur eine Kopie ausgehändigt hätte und dieser zwischenzeitlich verstorben ist.

    EV scheidet nun ja aus, also festsetzen? Auch wenn ich nicht verstehen kann, wieso die RAin tätig wird, wenn ihr nur eine Kopie des Scheins vorgelegt wird.

  • Ich krieg hier Scheine von allen Berliner Amtsgerichten zu sehen. Jeder Schein sieht anders aus, manche haben einen Stempel, manche sind auf so ollem grobem Behördenpapier, manche blütenweiss ausgedruckt, einseitig, oder beidseitig. Blaue Stempel, schwarze Stempel, keine Stempel, 1-2-3 oder 4 Exemplare, auf denen steht "Ausfertigung für den Rechtsanwalt", Urschrift oder sonstwas. Bin froh wenn das alles zusammengetackert ist, und der Originalschein obendrauf. Sonst find ich den auch nur mit Glück. Wäre schön, wenn man sich auf ein einheitliches Aussehen verlassen könnte.

  • [ironie]
    BVVO als Beratungshilfevordruckverordnung?
    [/ironie]

    Sind vielleicht zwei paar Schuhe, wenn bereits ein hinkender Vergütungsantrag eingereicht wird oder, wie bei Dir, unterschiedliche (aber wohl nicht zu Vergütungsengpässen führende) Varianten vorgelegt werden.

    Für missbennet: Es soll ja auch manchmal Erben geben....

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nirgendwo.
    Die Lücke wurde in § 11 BerHG absichtlich gelassen. Wäre mal ein Projekt für Lobbyarbeit.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Erben gibt es in diesem Fall nicht, über den Antrag des "Hausfreundes" auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist noch nicht entschieden. Selbst wenn die eingerichtet wird (was ich bezweifle, der ASt war Bezieher von Leistungen nach SGB XII), soll ich den Nachlasspfleger losschicken, das Original zu suchen? Das überzeugt mich nicht. Dann doch eher: kein Schein, kein Geld.

    Und zwar offtopic, aber: das Original ist auf Grund blauer Stempelfarbe und Unterschrift mit blauem Kugelschreiber eindeutig zu identifizieren.

  • Bei uns erstellt der Computer "Original für die Beratungsperson", "Abschrift für den Antragsteller" und "Abschrift für das Gericht".

    Was man in den Händen hält ist jeweils unten aufgedruckt. Trotzdem kommt es regelmäßig vor, dass ortsansässige Anwälte mit ihrer Gebührenabrechnung nur die Abschrift für den Antragsteller einreichen.

    Mittels Farbeeinsatz versuchen wir das Fälschen des Originals zu erschweren. Die Details wären aber wohl offtopic.

    Der RA muss nachweisen, dass er derjenige ist, dem die Vergütung aus der Staatskasse zusteht. Dazu muss er das Original des Berechtigungscheins, das ja für ihn bestimmt ist vorlegen. Wenn er nicht nachweisen kann, dass ihm die Vergütung zusteht, kann er auch keine Vergütung erhalten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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