Entgegennahmebeschluss bei Ausschlagung


  • Notare wünschen zu vorgelegten Ausschlagungserklärungen einen nachlassgerichtlichen Entgegennahmebeschluss. Die Übersendung einer Kopie der Ausschlagungserklärung mit Eingangsstempel des Nachlassgerichts reicht ihm nicht. Er wünscht den Entgegennahmebeschluss in Ausfertigung.

    Verlangen die das nur wenn es im Ländle bleibt? Als jemand aus einem anderen Bundesland, habe ich so eine Anfrage aus Baden-Württemberg bisher noch nicht gekriegt wenn ich Ausschlagungen von dort bekommen habe (abgesehen davon, dass ich nat. auch nix beschließen würde).


    Kaum geschrieben kommt ne Ausschlagung aus BW mit angehängtem Entgegennahmebeschluss. Da musste ich erst mal schmunzeln. Da fällt mir ein, warum schicke ich den nicht einfach mal zurück und bitte um die Ergänzung der Rechtsmittelbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG?

  • Manche Nachlassgerichte machen nach dem Eingang einer Ausschlagungserklärung einen Beschluss in dem die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung erklärt wird.
    Ist ein solcher Entgegennahmebeschluss für die Wirksamkeit der Ausschlagung erforderlich oder genügt es, wenn die Ausschlagungserklärung mit dem Eingangsstempel versehen wird ?
    Muss der Eingangsstempel unterschrieben werden ?

  • Manche Nachlassgerichte machen nach dem Eingang einer Ausschlagungserklärung einen Beschluss in dem die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung erklärt wird.
    Ist ein solcher Entgegennahmebeschluss für die Wirksamkeit der Ausschlagung erforderlich oder genügt es, wenn die Ausschlagungserklärung mit dem Eingangsstempel versehen wird ?
    Muss der Eingangsstempel unterschrieben werden ?

    Das ist ein unsinniger ohne gesetzliche Grundlage ergehender Beschluss.

  • Da muß ich widersprechen, es sei denn, Du meintest die Leute wären beim Betreuungsrichter besser aufgehoben. Das ist der gleiche Mumpitz wie ein Entgegennahmebeschluß einer Rechnungslegung im Notariat als Betreuungsgericht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ehrlich gesagt würde mich auch interessieren woher dieser baden-württembergische Brauch stammt. Hier hat man das quasi mit der Muttermilch aufgesaugt und kann es sich anders gar nicht vorstellen. Zum Glück gibt es dieses Forum.

    Ich glaube ihr hättet aber alle nicht so ein Problem, wenn die Überschrift nicht "Beschluss" sondern "Eingangsbestätigung" lauten würde.

    Im Amtsnotariat hat es jedenfalls den Vorteil, dass klar ist, dass man nicht als Notar sondern als Nachlassrichter empfangen hat. Unter der Kostenordnung war außerdem für den Kostenbeamten klar, dass er die entsprechende Gebühr erheben soll.

    Die Bürger und beteiligten Stellen sind es jedenfalls so gewohnt. Da ich kein Haftungsrisiko sehe, betrachte ich es als "guten Brauch" und werde bis 2018 nichts mehr umstellen. Außer Cromwell zeigt mir ein Haftungsrisiko auf...

  • Der Ausschlagende erhält auch eine begl. Abschrift des Entgegennahmebeschlusses. Ansonsten erfahren die Beteiligten nicht, ob und wann ihre Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen ist.


    :eek: Eine Kopie der Seite mit dem Eingangsstempel tut's nicht?

    Aber wenn wir schon dabei sind, warum nur eine beglaubigte Abschrift? Warum nicht eine Ausfertigung? und warum wird nicht erst (an alle Beteiligten) ein Vorbescheid erlassen, dass beabsichtigt sei, die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen?? Was ist in diesem Verfahren mit Verfahrenspflegern für unbekannte weitere Beteiligte, nämlich diejenigen, die aufgrund der Ausschlagung zur Erbfolge gelangen könnten? Hier macht man es sich ein bißchen arg einfach. :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei uns beantragen auch NOTARE Ausfertigungen des Entgegennahmebeschlusses zu ihren Ausschlagungserklärungen.

    Gegenfrage: mit oder ohne Rechtsbehelfsbelehrungen?

  • Völliger Unsinn. Der Entgegennahmebeschluss entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Auch weil eine Entgegennahme einer Ausschlagung nicht verweigert werden kann.

    Ohne Erbschein keine Zwangsvollstreckung gegen den Erben. Das reicht und ist Sicherheit genug für den Ausschlagenden, der die Tatsache der Ausschlagung einfach den Nachlassgläubigern mitteilt und diese dann sehen können, was sie mit der Info machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL sollte diesen Unsinn den Programm-Entwicklern von NOAH mitteilen.

    Die Entwickler machen, was ihnen aufgetragen wurde und die, die das damals in Auftrag gaben sind längst nicht mehr dabei. Allerdings finde ich, dass du es dir damit zu leicht machst. Allein der Anwender ist dafür verantwortlich, was er produziert.

  • Neben der Lösung des Problems "Entgegennahmebeschluss" durch den einzelnen Anwender , kann man ansonsten nur auf die technische Abschaltung des Programms zum 31.12.2017 hoffen.
    Datenmigration hin zu forumSTAR kann ich mir , nach den gemachten Erfahrungen in dem Bereich, nicht vorstellen

  • Mag sein; aber nicht gegessen von dessen Anwendern , sondern von der DV-Stelle des Landes.
    Und das ist ein himmelweiter Unterschied.
    Würde man den Entgegennahmebeschluss für forumSTAR programmieren lassen , steht zu befürchten, dass er in Württemberg weiter benutzt wird.

  • Das schöne an NOAH ist ja, dass jeder Anwender problemlos seine Muster selbst ändern kann. Alles auf die ahnungslosen Programmierer zu schieben ist wirklich eine schlechte Ausrede.

    Mal sehen, vielleicht ändere ich die Überschrift doch noch in:

    Entgegennahme
    oder
    Empfangsbestätigung
    oder
    Eingangsbestätigung
    oder
    ich lass die Überschrift einfach weg

    Einen Vermerk über den Eingang zu machen dürfte vielleicht überflüssig sein, für zweckmäßig halte ich es dennoch. Regelmäßig werden die Erben überschuldeter Nachlässe von Gläubigern belästigt. Für die Erben ist es dann ganz hilfreich wenn sie eine Ausschlagungserklärung nebst Eingangsbestätigung vorlegen können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!