Ich habe nunmehr in FGPrax 2016, 93 auch einmal etwas zu dieser Frage geschrieben, nachdem meine hiermit übereinstimmenden Ausführungen beim Nachlasspflegschaftstag im März in München von BaWü-Seite - wen wundert es - nicht mit allgemeiner Begeisterung aufgenommen wurden.
Hier also ein Teil meiner Anmerkung zu einer Kostenentscheidung des OLG Naumburg:
Auch wenn es im Zeitgeist liegt, sich in heutiger Zeit nur noch auf den geringsten gemeinsamen qualitativen Nenner zu verständigen, ist es sehr zu bedauern, dass sich das Bundesland Baden-Württemberg unlängst mit äußerst fragwürdiger Begründung von den unbestreitbaren bürgerfreundlichen und zu einer Bereinigung der Grundbücher führenden Vorzügen der jahrzehntelang praktizierten amtlichen Erbenermittlung verabschiedet hat und eine amtliche Erbenermittlung daher nur noch in Bayern stattfindet (Art. 37 BayAGGVG). Dass andere Bundesländer im Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung nicht zwingend etwas Erstrebenswertes erblicken, dürfte wohl daran liegen, dass man keine Vorzüge schätzen kann, die man selbst nie kennengelernt hat.
Zu diesen Vorzügen hat es in Baden-Württemberg allerdings noch nie gehört, bei erfolgenden Erbausschlagungen oder bei Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstreckern aufgrund eines offensichtlich grob fehlerhaften EDV-Programms (NOAH) sog. "Entgegennahmebeschlüsse" zu erlassen, für die es weder eine Rechtsgrundlage noch eine sachliche Rechtfertigung gibt und die zu Unrecht suggerieren, dass eine erklärte Erbausschlagung oder Amtsannahme ohne eine solche förmliche Entgegennahme nicht wirksam oder für den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht auf den tatsächlichen Eingang der Ausschlagungserklärung, sondern auf den Zeitpunkt dieser förmlichen Entgegennahme abzustellen ist. Zu den seltsamen rechtlichen Blüten dieser Verfahrensweise gehört auch, dass diese mitunter auch in Form von mit Außenwirkung ausgestatteten "Verfügungen" ergehenden Entgegennahmebeschlüsse im Fall der Beurkundung der Erbausschlagung beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch vom zuständigen Nachlassgericht und zum Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers sogar von Grundbuchämtern gefordert werden, weil ohne einen solchen Beschluss angeblich nicht die erforderlichen Formalien eingehalten worden seien. Letztlich zeigen auch die üblichen Beschlussfolgen im Hinblick auf das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung, dass die besagten Entgegennahmebeschlüsse schlichweg unsinnig sind und auf einer unverzüglich einzustellenden unrichtigen und rechtswidrigen Verfahrensweise beruhen. Wenn man landesrechtliche Angelegenheiten bereinigen möchte, sollte man sich vorrangig auf die Beseitigung offensichtlicher hausgemachter Mängel konzentrieren, anstatt die Abschaffung von jahrzehntelang Bewährtem ins Auge zu fassen.