Antrag PKH - Aussicht auf Erfolg erneute Vermögensauskunft/-verzeichnis

  • folgender Sachverhalt:

    Es geht ein Antrag auf Bewilligung von PKH ein m.d.b den ZV-Auftrag an den zust. Gerichtsvollzieher sodann weiterzuleiten.

    Der GV soll unteranderem Beauftragt werden eine Vermögensauskunft nach §§ 802a (2) Nr.2 i.v.m 802c ZPO abzunehmen. Sollte in den letzten 2 Jahre eine solche abgegebenworden sein, wird um die Übermittlung der Auskunft gebeten

    Nun befindet sich bereits ein Vermögensverzeichnis (April 2015) nach §§802 c/d zpo in der Akte.

    Die zuständ. Rpfl'in hatte daraufhin gewiesen und dem Ast. die Möglichkeit gegeben den Antrag zurückzunehmen, da ansonsten eine Bewilligung abzulehnen sei weil die Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Sperrfrist).

    Jetzt bringt der Ast.vertr. sein 'Unverständnis zum Ausdruck' und besteht auf die Bewilligung.

    Zuständig bin ab kurzem ich, 'leider' bin ich ganz frisch im Beruf und frage mich nun folgendes:

    Grundsätzlich wäre es ja möglich eine erneute Auskunft anzuordnen, soweit glaubhaft gemacht wurde, dass die pers. u. wirt. Verhältnisse sich wesentlich verändert haben.

    Meine Überlegungen:
    die Sperrfrist läuft (eindeutig?) noch, egal wie Unverständlich das für den Ast.vert. ist.
    Bin ich aber verpflichtet Ihn darauf hinzuweisen anstatt jetzt die Bewilligung (kostenpflichtig?) zurückzuweisen? Sollte/Muss ich noch einmal explizit auf die Sperrfrist hinweisen oder habe ich gar einen Denkfehler?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ein Hinweis ist erfolgt und ein Rechtsanwalt sollte damit etwas anfangen können. Du kannst zurückweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Nun befindet sich bereits ein Vermögensverzeichnis (April 2015) nach §§802 c/d zpo in der Akte.

    Versteh ich nicht, warum ist ein Vermögensverzeichnis bereits "in der Akte"? War hat das da rein getan? :gruebel: :confused:

    Und vor allem, für welchen Gläubiger wurde dieses Vermögensverzeichnis abgegeben, für den gleichen der jetzt PKH beantragt?

  • Der Gl. beantragt PKH für das Verfahren nach §§ 802ff.
    Von dem Schuldner (gegen den sich das Verfahren richten soll) existiert bereits ein Verzeichnis von April 15, ich finde keine gesonderte Verfügung, also gehe ich davon aus, es wurde mit den Vollstreckungsunterlagen/PKH Antrag eingereicht.

  • Von dem Schuldner existiert bereits ein Verzeichnis von April 15

    Das schon eines existiert ist das eine, aber der einzige Weg für einen Gläubiger da auch ran zu kommen ist an sich ein Auftrag an den GV. ("Der GV soll unteranderem Beauftragt werden eine Vermögensauskunft nach §§ 802a (2) Nr.2 i.v.m 802c ZPO abzunehmen. Sollte in den letzten 2 Jahre eine solche abgegebenworden sein, wird um die Übermittlung der Auskunft gebeten")  ... daher die Frage warum das in der Akte ist, und für wen das im April '15 abgegeben wurde :nixweiss:<br />
    <br />
    EDIT: wenn tatsächlich der gleiche Gläubiger bereits dieses VV von April 15 erhalten hat, dann in der Tat Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit

  • der Ast.vertr. Schreibt(wörtlich): "Selbst die Abschrift einer bereits existenten Vermögensauskunft dürfte der Einleitung einer Zwangsvollstreckung bedürfen. Insofern ist PKH zu bewilligen[...]".
    Also denke ich, es wurde damals von einem anderen Gl. beauftrag, evt. hat die Geschäftsstelle eigenständig ermittelt. Aber auch wenn nicht der selbe/gleiche Gläubiger erneut Aufritt gilt doch die Sperrfrist.

  • Aber auch wenn nicht der selbe/gleiche Gläubiger erneut Aufritt gilt doch die Sperrfrist.

    Aber dann geht es eben nicht um die Abgabe als Tätigkeit an sich!
    Der Gläubiger will die Vermögensauskunft, bzw. eine Abschrift davon. Und der einzige Weg die Vermögensauskunft von April 2015 (falls diese für einen anderen Gläubiger abgegeben wurde!) zu erhalten ist eben der Vollstreckungsauftrag an den GV.
    So zu sagen dann: Erfolgsaussicht 100%....

  • Und wann greift dann § 802d ZPO?

    Immerhin soll der GV eindeutig mit der Einholung einer Vermögensauskunft inklusive Eidesstattlicher Versicherung beauftragt werden.

    Nächster Punkt des VAuftrages: 'Dem Schuldner die Vermögensauskunft gemäß §807 (1)S.1 ZPO sofort abzunehmen, [...], auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe angeordnet ist;

    (danach weitere Vollstreckungsanträge an den GV)

    darunter die Bitte: 'Soweit der Schuldner die E.V in den letzten 3 Jahren nach § 807 ZPO a.F oder [...] bzw. in den letzten 2 Jahren nach § 802c ZPO abgegeben hat, wird um Übersendung von Abschriften [...] gebeten.

  • Eine ganz neue VA bekommt man nur, wenn (§ 802d Abs. 1):

    Zitat

    ... ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.


    Vielleicht hilft Dir das hier weiter: http://openjur.de/u/717489.html

    Zitat

    Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.

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