Eröffnung des im Rahmen eines fam.ger.Vergleichs geschlossenen Erbvertrages

  • Guten Morgen an alle,
    ich bin gerade etwas ratlos in folgendem Fall:
    Eheleute hatten in einem familienrechtlichen Vergleicherbvertragliche Regelungen getroffen. Nach dem erstverstorbenen Ehemann wurde auch eröffnet, allerdings die Ausfertigung. Das Original ist in der Familienabteilung, wo es als Titel offensichtlich ja auch verbleiben muss. Jetzt ist die Ehefrau verstorben und ich frage mich, wie ich vorgehen soll, da ich ja nur Originale eröffne. Oder sehe ich Probleme, wo eigentlich gar keine sind ? Hat vielleicht jemand von Euch eine Idee ? Danke schonmal :).

  • Ich würde mit § 47 BeurkG die Eröffnung der Ausfertigung, die ja gerade das Original ersetzt, für ausreichend halten.

    Diese Vorschrift besagt nur, dass die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt. Damit ist nach meinem Verständnis gemeint, dass jemand, der beispielsweise sein Erbrecht nachweisen muss, "nur" eine Ausfertigung vorzulegen hat. Das macht Sinn, denn er bekommt das Original ja niemals in die Hand.

    Ich würde Deinen Fall pragmatisch wie folgt lösen: Eröffnung der Ausfertigung im Nachlassverfahren, zusätzlich Vermerk auf das in der Familienabteilung verbleibende Original setzen. Damit ist sichergestellt, dass in später erteilte Ausfertigungen dieser Punkt aufgenommen wird, da die Ausfertigung stets vom Original (und nicht von einer anderen Ausfertigung) herzustellen ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja, warum? Das frage ich mich jetzt auch.
    Aber in dem einzigen Fall, den ich in der Art je hatte (letztes Jahr), habe ich auch nur eine Ausfertigung des Vergleichs teil-eröffnet (=Widerruf des früher geschlossenen Erbvertrags durch alle Vertragsparteien).
    Bin gar nicht auf die Idee gekommen, die Urschrift anzufordern, weil diese ja auch noch andere - vollstreckbare - Inhalte hatte.
    Bin gespannt, ob Josel die Urschrift bekommt.

  • Ich würde mit § 47 BeurkG die Eröffnung der Ausfertigung, die ja gerade das Original ersetzt, für ausreichend halten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Schön, das war Mist. Ich rudere zurück.

    Es ist das Original zu eröffnen, vgl. § 2300 Absatz 1, § 2259 BGB, Ablieferungsverfahren einleiten und Wegnahme durch GVZ; warum sollte es hier anders sein?

    Das dürfte allerdings voraussetzen, dass man zuvor einmal unter Hinweis auf den eingetretenen Erbfall um Überlassung des Originals bittet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Natürlich würde ich das Familiengericht zunächst bitten, die Urschrift zu übersenden. Ich gehe mal davon aus, dass das Familiengericht von der Errichtung des Erbvertrages auch die zuständigen Standesämter bzw. das ZTR benachrichtigt hat und ebenfalls eine Sterbefallbenachrichtigung erhalten hat.
    Ich hoffe, die Kollegen der F-Abteilung haben den Vergleich von der Vernichtung ausgeschlossen. Erfolgt Vernichtung (Aussonderung) von gerichtlichen Titeln nicht nach 30 Jahren?
    Wenn in einem notariellen Erbvertrag andere Regelungen (Ehevertrag, Erbverzicht usw. also auch Zahlungsanspruch als Titel)geregelt werden, ist das Original an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Problem ist wohl eher, ob es sinnvoll ist, alles Mögliche mit dem Erbvertrag in einer Urkunde zu beurkunden.

  • Fall gelöst - nach Hinweis auf die Aufbewahrungsbestimmungen ich bekomme tatsächlich *Trommelwirbel* die Urschrift, die Familienabteilung behält lediglich eine beglaubigte Abschrift und vermerkt sich den Verbleib des Originals.
    Danke für Eure schnelle Hilfe und frohes Schaffen !:daumenrau

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Im vorliegenden Verfahren wurden erbvertragliche Erklärungen meiner Erblasserin in einem Zivilverfahren (Vergleich) vor dem Landgericht X (anderes Bundesland) abgegeben.
    Eine ZTR-Mitteilung ist wohl nicht erfolgt. Ich habe jedenfalls keine Benachrichtigung dahingehend in meiner Nachlassakte.
    Ich werde also die entsprechende Zivilabteilung dahingehend unterrichten.
    Ich frage mich jetzt nur, ob nicht die Eröffnung durch das Verwahrgericht (hier: Landgericht X) erfolgen muss?
    Dann müsste ich mein Anschreiben wohl ein bisschen verändern, weil ja eine Übersendung des Vergleiches an mich vor Eröffnung ausscheidet.
    Oder bin ich da evtl. einem Denkfehler auferlegen?

    Vielen Dank schonmal im Voraus :)

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Verfügungen von Todes wegen werden durch das Nachlassgericht eröffnet, auch wenn sie nicht dort verwahrt werden. Der Notar eröffnet die Erbverträge ja auch nicht selbst.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hoffe, dass der Vergleich auch alle erbvertraglichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Palandt § 127a Rn. 3 und § 2276 Rn. 1).

    Das wird im Eröffnungsverfahren m.E. nicht geprüft (wie beim privatschriftlichen Testament, dessen Wirksamkeit zweifelhaft ist), zumal ja aus dem fehlenden Vermerk "v.u.g." nicht zwingend geschlossen werden kann, dass nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde oder die Parteien nicht anwesend waren (Palandt a.a.O.).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!