Wohnungsrecht und Fruchtziehung ?

  • Guten Morgen, vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.

    Der Eigentümer überträgt sein Grundstück und gleichzeitig wird ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) für ihn bestellt.
    Im Rahmen dieses Wohnungsrechts wird vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte berechtigt ist, Gartenerzeugnisse und Früchte zu ziehen. Hiermit tue ich mich ein wenig schwer, die Fruchtziehung gehört nicht zum Inhalt eines Wohnungsrechts. Ein Nießbrauch wurde nicht bestellt, wäre wohl auch unzulässig, da der Berechtigte nicht alle Nutzungen ziehen darf, sondern nur die Früchte. Oder geht man einfach davon aus, dass die Fruchtziehung nur schuldrechtlich gewollt ist und lässt das entsprechend klarstellen.
    Vielen Dank

    Ron

  • Ich denke nicht, dass es sich um eine Fruchtziehung im Sinne des § 1039 BGB handelt, auf den in § § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 1090 Abs. 2 BGB nicht verwiesen ist. Dort geht es um die Befugnis zur Vermietung und Vereinnahmung des Mietzinses: Derartiges könnte allerdings nach Ansicht des OLG Schleswig, Beschl. v. 16. 3. 2011, 2 W 47/10, auch im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbart werden.

    Bei der Befugnis, Gartenerzeugnisse und Früchte zu ziehen, kann es sich also nur um die Gartenerträgnisse handeln.

    Das setzt voraus, dass im Rahmen des Wohnungsrechts nach § 1093 BGB die Mitbenutzung des Gartens vereinbart wurde. Das dürfte bei der genannten Formulierung wohl der Fall sein. Dann aber erscheint es mir so, dass es sich um eine Regelung über den Art und Umfang der Gartennutzung handelt, die aus der Bewilligung nicht hervorgehen muss, aber nach der im Beschluss vom 28. 5. 1982, 20 W 301/82, geäußerten Ansicht des OLG Frankfurt/Main empfehlenswert ist.

    Das OLG führt aus:
    „Soweit es in der Rechtsprechung und im Schrifttum für zulässig erachtet worden ist (vgl. die oben angeführten Zitate), dass in ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB auch die Mitbenutzung eines vorhandenen Gartens einbezogen werden kann, ist bisher – soweit ersichtlich – nirgends verlangt worden, dass Art und Umfang der Mitbenutzung des Gartens in der Eintragungsbewilligung im einzelnen näher festgelegt werden. Dies ist auch kaum möglich, wenn man bedenkt, wie vielgestaltig Art und Umfang der Mitbenutzung eines Gartens innerhalb des Wohnungsrechts sein können. Gewiss erscheint es empfehlenswert, für die Fälle, in denen der Wohnungsberechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestehenden Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen darf, Art und Umfang der Mitbenutzung in der Eintragungsbewilligung besonders anzuführen, damit darüber von Anfang an Klarheit besteht und spätere Streitigkeiten vermieden werden (vgl. Haegele, GBR, 6. Aufl., Rdn. 556 und Rpfleger 1972, 309). Vom Gesetz gefordert wird dies aber nicht (vgl. § 1093 Abs. 3 BGB)“...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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