Im Grundbuch wurde vor Jahren gemäß § 10 GBBerG eine Darlehensforderung in Abt. III nach Hinterlegung des Betrages gelöscht.
Dieses Recht stand zur Mithaft in einem weiteren Grundbuch. Dort wurde das Recht nicht gelöscht, da die Hinterlegung nur für das erste Grundbuch erfolgt ist.
Bei der damaligen Löschung wurde übersehen, dass es sich um ein Briefrecht handelt. Dieser lag nicht vor und ist höchstwahrscheinlich auch nicht auftreibbar. Es wurde somit auch kein Vermerk über das Erlöschen der Mithaft angebracht.
Was ist nun zu Veranlassen? Gemäß § 10 Abs. 4 GBBerG wurde m.E. der Brief hinsichtlich der Mithaftstelle 1 kraftlos. Reicht da jetzt ein Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle über die Löschung in Grundbuch 1, oder was wäre nun zu veranlassen? Bin ein wenig ratlos.