Löschung altes Briefrecht ohne Briefvorlage - und nun?

  • Im Grundbuch wurde vor Jahren gemäß § 10 GBBerG eine Darlehensforderung in Abt. III nach Hinterlegung des Betrages gelöscht.
    Dieses Recht stand zur Mithaft in einem weiteren Grundbuch. Dort wurde das Recht nicht gelöscht, da die Hinterlegung nur für das erste Grundbuch erfolgt ist.

    Bei der damaligen Löschung wurde übersehen, dass es sich um ein Briefrecht handelt. Dieser lag nicht vor und ist höchstwahrscheinlich auch nicht auftreibbar. Es wurde somit auch kein Vermerk über das Erlöschen der Mithaft angebracht.

    Was ist nun zu Veranlassen? Gemäß § 10 Abs. 4 GBBerG wurde m.E. der Brief hinsichtlich der Mithaftstelle 1 kraftlos. Reicht da jetzt ein Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle über die Löschung in Grundbuch 1, oder was wäre nun zu veranlassen? Bin ein wenig ratlos.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Dieses Recht stand zur Mithaft in einem weiteren Grundbuch. Dort wurde das Recht nicht gelöscht, da die Hinterlegung nur für das erste Grundbuch erfolgt ist.

    Das Grundbuch ist unrichtig. Den Fehler hat das Grundbuchamt gemacht. Berichtige einfach das Grundbuch.

    Gemäß § 10 Abs. 4 GBBerG wurde m.E. der Brief hinsichtlich der Mithaftstelle 1 kraftlos.

    Wie kommst du darauf? § 10 Abs. 4 GBBerG ist eindeutig.

    Es wurde somit auch kein Vermerk über das Erlöschen der Mithaft angebracht.

    Das ist richtig.


  • :confused::confused::confused::confused:
    Jetzt muss ich mich als ganz doof outen. Ich habe die Antwort nicht verstanden. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Jetzt besser?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Recht (nicht die Mithaftstelle) ist durch die Hinterlegung erloschen (Abs. 1). Bei Gesamtrechten genügt die Hinterlegung durch einen Eigentümer. Der andere Eigentümer hat Glück gehabt. Das Grundbuchamt hat das Recht nicht gelöscht, sondern eine Pfandhaftentlassung eingetragen (Grundlage?). Das mithaftende Grundbuch ist unrichtig, da das Recht erloschen, aber noch eingetragen ist. Das Grundbuchamt hat seinen Fehler zu berichtigen. Danach kann man die Bekanntmachung für den Brief nach Abs. 4 veranlassen.

  • #FED
    ich wusste nicht, dass da noch eine andere Ansicht bestehen kann, da in der Literatur seit Jahren keine andere Meinung mehr auftaucht.

    #Jana08
    Da du bestimmt eine Bestätigung möchtest, bin ich mal so nett:
    Demharter, Anhang zu §§ 84-89 Rn 58
    Böhringer, Rechtspfleger 2010 S. 194 Nr. 4 2. Abs.

    #
    Bevor der Nächste fragt: Der andere Eigentümer muss nicht mitwirken. Er hat Glück gehabt.

  • Das Recht (nicht die Mithaftstelle) ist durch die Hinterlegung erloschen (Abs. 1). Bei Gesamtrechten genügt die Hinterlegung durch einen Eigentümer. Der andere Eigentümer hat Glück gehabt. Das Grundbuchamt hat das Recht nicht gelöscht, sondern eine Pfandhaftentlassung eingetragen (Grundlage?). Das mithaftende Grundbuch ist unrichtig, da das Recht erloschen, aber noch eingetragen ist. Das Grundbuchamt hat seinen Fehler zu berichtigen. Danach kann man die Bekanntmachung für den Brief nach Abs. 4 veranlassen.


    Danke. Nun ist besser.:D
    ja, nach Fundstellen wollen ich gerade fragen. Prima. Bei uns wird nämlich die andere Ansicht vertreten. Bisher :D.

    Eine Frage noch. Wie sieht so eine Bekanntmachung aus? Beschluss? Mitteilung an Beteiligte?

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  • Gut, dass sich die andere Meinung (Pfandentlassung möglich) nicht durchgesetzt hat, die hatte sich nämlich bis zu uns auch noch nicht herumgesprochen ... :cool:

    zur letzten Frage:
    Bekanntmachung durch Anheften an die Gerichtstafel, z.B. so:

    B e k a n n t m a c h u n g gemäß § 10 GBBerG i.V.m. § 26 GBMaßnG
    ========================================================


    In der Grundbuchsache ... Blatt ...
    ist das in Abt. III Nr. eingetragene Grundpfandrecht über ... RM,
    eingetragen für ...,
    infolge Hinterlegung nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz erloschen.
    Die Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgte am ...

    Der für das Recht erteilte Grundschuldbrief ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos geworden.
    Das Kraftloswerden des Grundpfandbriefes ist gemäß § 10 GBBerG durch das Grundbuchamt entsprechend
    § 26 Grundbuchmaßnahmegesetz bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann durch Anheften an die Gerichtstafel geschehen.

    Die Anheftung an die Gerichtstafel ist hiermit für die Dauer eines Monats angeordnet.


    ...
    Rechtspflegerin

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • frankenstein: Die Dinger sind ja nun auch meist etwas älter und die gelebte Grundbuchpraxis war eben früher teilweise anders (sozusagen die "wilden Neunziger")...

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  • #muellersQ
    Vielen Dank.



    #
    Bevor der Nächste fragt: Der andere Eigentümer muss nicht mitwirken. Er hat Glück gehabt.

    Eine Frage noch. Wenn der andere Eigentümer nicht mitwirken muss, habe ich ja auch keinen Antrag zu der Mithaftstelle.
    Der urps. Löschungsantrag wurde ja nur zu dem Grundbuch gestellt,wo bereits gelöscht wurde. Passt das trotzdem?

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    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn durch die Hinterlegung das (Gesamt-)Recht von Gesetzes wegen erlischt, also auch keine Eigentümergrundschuld entstehen kann, machst du die Löschung in dem beteiligten Mithaftblatt zukünftig sozusagen von Amts wegen mit und in deinem aktuellen Fall holst du sie einfach nach.

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