Haftung bei Streitgenossen mit Raten VKH

  • Hallo zusammen,

    Ich habe hier in einer Familiensache folgenden Fall:
    Großmutter beantrag Umgangsrecht gegen Kindesmutter und erhält dafür unter Beiordnung von RA A VKH.
    Im Termin ist auch der Vater anwesend und will selbst Umgangsrecht geltend machen, der RA A vertritt auch ihn und wird ihm im Rahmen der VKH beigeordnet, allerdings soll der Raten in Höhe von 40 Euro zahlen.
    Ende vom Lied: Vergleich wird geschlossen, Verfahrenswert: 6.000 Euro.

    Nun zu meinem Problem:
    RA A meldet nun seine Vergütung nach einem Wert von 6.000 Euro an (Erhöhung nach VV1008 RVG scheidet ja aus, da nicht derselbe Gegenstand, jeder hat ja einen eigenen Anspruch auf Umgang).
    Frage ist nun, was ziehe ich von dem Kindesvater in Raten ein, m.E. würde ich gemäß § 7 Abs. 2 RVG ja nur das einziehen, was er zahlen müsste, wenn er sein Recht allein geltend gemacht hätte, das wäre dann die VKH- Vergütung nach 3.000 Euro.
    ABER was ist nun mit der WAV, nach einem Wert von 6.000 Euro wäre eine zusätzliche Differenzvergütung angefallen, nach 3.000 Euro nicht.
    Irgendwie fühlt es sich aber nicht richtig an, nun überhaupt keine Differenzvergütung von dem Kindesvater einzuziehen.

    Gibt es da von euch Meinungen zu oder hatte vielleicht jemand schon einen ähnlichen Fall?

  • Ich würde die Hälfte der Gesamtwahlanwaltsvergütung einziehen, also aus 6.000,- EUR, vgl. OLG München, 11 W 835/09 (LS.2).

    Ziehst du mehr ein, hätte die "Ratenpartei" einen ziv. rechtl. Ausgleichsanspruch gg. die ratenfreie Partei, d.h. diese müsste im Ergebnis Kosten zahlen, wovon sie befreit ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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