Hallo,
haltet mich jetzt nicht für total dumm, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch und weiß nicht recht, ob der Nachweis der Zustellung so korrekt ist:
In meiner Akte liegt mir eine vollstr. Ausfertigung eines Widerrufsvergleiches des AG ... vor. Als Zustellnachweis habe ich eine Kopie des Telefaxes vorliegen, in dem der RA des Schuldners bestätigt, dass er die beglaubigte Fotokopie des Vergleiches erhalten hat.
Gemäß Zöller, § 750, 29. Auflage, Rn. 16, braucht bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Urteilsausfertigung (hier wohl eine Ausfertigung des Vergleiches) den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. Für die Zustellung kann auch eine andere Ausfertigung desselben Titels verwendet worden sein als die zur Zwangsvollstreckung vorgelegte.
Heißt das jetzt, dass die ZU hier nicht ordentlich erfolgt ist, da keine Ausfertigung, sondern eine beglaubigte Fotokopie zugestellt wurde?
Sorry, dass ich so dumm fragen muss, aber wie gesagt, ich weiß gerade nicht, wie es im vorliegenden Fall richtig ist.