Zurücknahme des PKH/VKH-Antrages

  • Ab und an werden PKH/VKH-Anträge nach deren Bewilligung durch die Partei zurückgenommen, wenn diese beispielsweise Vermögen erworben hat. Ich frage mich, ob diese Antragsrücknahme schon eine Rechtswirkung entfaltet oder ob noch ein Beschluss zu fassen ist (Zahlung der Verfahrenskosten in einer Summe wegen Vermögenserwerb). Hat der Rechtsanwalt trotz Antragsrücknahme denn noch einen Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse?

  • Maßgeblich ist doch die Beiordnung für den Zahlungsanspruch aus RVG.
    Selbst bei einer Aufhebung der PKH ( etwas analog § 124 ZPO ) wäre der Erstattungsanspruch aus der Staatskasse nicht verloren.

  • Maßgeblich ist doch die Beiordnung für den Zahlungsanspruch aus RVG.
    Selbst bei einer Aufhebung der PKH ( etwas analog § 124 ZPO ) wäre der Erstattungsanspruch aus der Staatskasse nicht verloren.


    Durch die Antragsrücknahme fallen die Wirkungen der PKH ex tunc weg, der Bewilligungsbeschluss wird hinfällig.

    Sofern der beigeordnete RA bislang seine Vergütung nicht beantragt hat, ist ihm dies auch nicht mehr möglich. Es bleibt dann lediglich ein Antrag gegen die eigene Partei oder einen erstattungspflichtigen Gegner.

    Die bislang entstandenen Kosten inklusive etwaiger bereits ausgezahlter PKH-Vergütung wären von der ehemaligen PKH-Partei per Gerichtskostenrechnung zu erheben, sofern diese Kostenschuldner des Verfahrens ist.

  • Die Partei kann sicherlich auf ihre Rechte verzichten, aber kaum auf die Rechte des RA gg. die Staatskasse auf die entstandene Vergütung. Ob man die Rücknahme als Antrag zur Aufhebung auslegt, ist Geschmackssache. Auf jeden Fall will ich die Erklärung vom RA, ob und inwieweit Vergütungsansprüche gg. die Staatskasse noch geltend gemacht werden.

    Die Frage ist nicht mit der Klagerücknahme vergleichbar, da hier keine Rechtskraft eintreten kann und daher keine Rechtssicherheit und die Partei nicht nur auf ihre Rechte verzichten würde. Die Rspr. sieht das genauso.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Partei kann sicherlich auf ihre Rechte verzichten, aber kaum auf die Rechte des RA gg. die Staatskasse auf die entstandene Vergütung. Ob man die Rücknahme als Antrag zur Aufhebung auslegt, ist Geschmackssache.

    Es dürfte zumindest an einem Aufhebungsgrund fehlen.

    Auf jeden Fall will ich die Erklärung vom RA, ob und inwieweit Vergütungsansprüche gg. die Staatskasse noch geltend gemacht werden.

    Und wenn der Vergütungsantrag des RA eingeht, wie läuft es bei dir dann weiter?

    Die Frage ist nicht mit der Klagerücknahme vergleichbar, da hier keine Rechtskraft eintreten kann und daher keine Rechtssicherheit und die Partei nicht nur auf ihre Rechte verzichten würde. Die Rspr. sieht das genauso.


    Auch eine zurückgenommene Klage kann erneut anhängig gemacht werden, § 269 VI ZPO.

    Nimmt der Kläger seine Klage zurück und liegt noch ein offener PKH-Antrag vor, dürfte sich die Entscheidung über diesen erledigt haben und damit letztlich auch der (sonst mögliche) Anspruch des RA auf PKH-vergütung.

  • Ich habe auch nur Fälle wie in #1, nachträglicher Vermögenserwerb. Dann kommt grundsätzlich die Mitteilung, dass keine Vergütung gg. die Staatskasse geltend gemacht wird. Man rechnet außergerichtlich ab. Die GK werden dann "normal" eingezogen. Kommt die Vergütung, zahle ich zumindest das Entstandene aus. Im übr. müsste ich dann schauen, was ich mache.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wüsste nicht - wie bereits gesagt -, dass der zweite Anwalt bzw. dessen Partei , die Wirkungen des Beiordnungsbeschlusses aus der Welt schaffen kann.

  • Vergleichbar finde ich jedoch den Fall, dass die Klage nach Erlass eines Urteils zurückgenommen wird. Da fallen die Wirkungen des Urteils auch weg.

    Ich hab sogar öfter die Fälle in der Sozialgerichtsbarkeit, in denen nach Klagerücknahme über den PKH-Antrag entschieden wird. Man möchte den Beteiligten nichts unterstellen, aber oftmals scheint dies eine Methode zu sein, um die Fälle im Gegenzug der Bewilligung von PKH ohne größeren Aufwands zuende zu bringen.

    Ich hätte auch kein Problem damit, dem ersten Anwalt für seine entstandenen Aufwendungen während seiner der Partei im Rahmen der bewilligten PKH erfolgten Beiordnung die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Dass die Partei später den Antrag auf bereits bewilligte PKH zurücknimmt, führt jedenfalls m.E. nicht zum Verlust des höchstpersönlichen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts aus der Staatskasse, auch wenn er sie vllt. erst später geltend macht. Insoweit bedarf es auch m.E. der förmlichen Aufhebung der Bewilligung durch Beschluss aufgrund Rücknahme des Antrages auf PKH. Denn ich kenne eigtl. nur einen Fall neben der Beendigung des Hauptsacheverfahrens, bei dem es nicht notwendig ist, die PKH förmlich aufzuheben, und das ist der Tod der Partei (Erlöschen der juristischen Person).

  • Ich hänge mich hier mal an.
    Ich habe den Fall, dass die Partei über einen Ausgleichsanspruch einzusetzendes Vermögen erworben hat. Nun stellt der Anwalt Antrag auf Aufhebung der VKH mit dem Hinweis, dass er dann seine Vergütung mit der Partei abrechnet.

    Im Grunde ist das kein Aufhebungsgrund; ich kann ja Vergütung und GK über eine Einmalzahlung einziehen. Andererseits frage ich mich, ob ich hier nicht die VKH auf "Antrag der Partei" aufheben kann.
    Würdet ihr hier dann noch von der Partei selbst Zustimmung zur Aufhebung haben wollen?

    Oder verweise ich den RA darauf, dass ich beabsichtige, die Kosten nach seinem Antrag mittels Einmalzahlung einzuziehen?:gruebel:

  • Ich hänge mich hier mal an.
    Ich habe den Fall, dass die Partei über einen Ausgleichsanspruch einzusetzendes Vermögen erworben hat. Nun stellt der Anwalt Antrag auf Aufhebung der VKH mit dem Hinweis, dass er dann seine Vergütung mit der Partei abrechnet.

    Im Grunde ist das kein Aufhebungsgrund; ich kann ja Vergütung und GK über eine Einmalzahlung einziehen. Andererseits frage ich mich, ob ich hier nicht die VKH auf "Antrag der Partei" aufheben kann.
    Würdet ihr hier dann noch von der Partei selbst Zustimmung zur Aufhebung haben wollen?

    Oder verweise ich den RA darauf, dass ich beabsichtige, die Kosten nach seinem Antrag mittels Einmalzahlung einzuziehen?:gruebel:

    Ich habe gerade den gleichen Fall. Was hast du damals gemacht?

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