Nachträgliche Forderungsanmeldung/-prüfung bei erteilter RSB und lfd. Hauptverfahren

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    die Abtretungsfrist läuft übermorgen ab. Das Hauptverfahren läuft noch.

    Der Insolvenzverwalter hat eine nachträgliche Forderungsanmeldung m. d. B. um Prüfung eingereicht.

    Kann ich diese nachträgliche Forderung

    a. überhaupt noch prüfen im Hinblick darauf, dass die Abtretungsfrist zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Prüfungstermins in ca. 4 Wochen auf jeden Fall abgelaufen sein wird,

    b. ggf. noch prüfen (ungeachtet des Ablaufes der Abtretungsfrist), sofern ich den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung zeitlich nach dem nachträglichen Prüfungstermin erlasse? Würde dann die durch Beschluss erteilte Restschuldbefreiung diese nachträgliche Forderung, die nach Ablauf der Abtretungsfrist geprüft wurde, noch erfassen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Vollstrecki

  • Aus der Ferne und aus dem Bauch heraus: Warum solltest Du die Forderung nicht prüfen können?
    Ich meine, auf den Ablauf der Abtretungsfrist kommt es hier nicht an, spätestens im Schlusstermin können Forderungen angemeldet und geprüft werden. Das Schicksal der nachträglich angemeldeten Forderung hängt m. E. weder am Zeitpunkt ihrer Prüfung noch am Zeitpunkt der Rsb-Erteilung, sondern a) allein daran, ob sie vor EÖ entstanden und damit Insolvenzforderung ist und b) ob die Rsb erteilt wird und folglich diese Forderung - unabhängig von einer Beteiligung des Gläubigers am Verfahren - umfasst.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wüsste auch nicht, was dagegen spricht.


    (Bislang dazu: BGH, Urteil v. 7.5.2013, Az. IX ZR 151/12
    Im noch laufenden InsO-Verfahren nach Ende der Abtretungsfrist keine Prüfung mehr einer Nachmeldung hinsichtlich des Attributs als vbuH ! )

  • blöder Fall !


    Grundsätzlich sind Forderungen m.E. bis zur Aufhebung des Verfahrens zu prüfen (hierzu: AG Düsseldorf, B. v. 22.6.2009, 504 IN 47/02; die sind jedoch nicht mehr in das Schlussverzeichnis aufzunehmen, vgl. IX ZB 8/05).


    Der Ablauf der Abtretungsfrist ist hierfür m.E. ohne Belang. Es liegt ein sog. asymetrisches Verfahren vor. In solchen Verfahren sind m.E. die Insolvenzgläubiger nicht an der Rechtswahrnehmung gehindert; schon garnicht durch den Umstand, dass eine Restschuldbefreiung beantragt - aber noch nicht gewährt wurde.

    Der BGH geht offenbar davon aus, dass eine Forderung nicht mehr als von der RSB ausgenommen angemeldet werden kann, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung im asymetrischen Verfahren abgelaufen ist.
    Dein Fall liegt jedoch anders: die Anmeldung ist vor Ablauf der Frist angemeldet. Ich würde daher einen nPT mit entsprechender Belehrung anberaumen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Wo mein "Problem" liegt:

    Wenn die Abtretungsfrist abgelaufen ist, hat der Schuldner grundsätzlich einen zeitnahen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung (bei uns ca. 3 Wochen nach Ablauf der Anhörungsfrist für die Gläubiger).
    Wenn also - wie in meinem Fall - die Restschuldbefreiung zu erteilen ist und ich nach der Abtretungsfrist noch die Prüfung von Forderungen zulassen würde, die gem. § 302 InsO ggf. Fortbestand haben, wäre dies zu Lasten des Schuldners ja unangemessen.
    Das Verfahren läuft ja bereits seit 6 Jahren. Wenn dann zwei Tage vor Ablauf der Abtretungsfrist und somit kurz vor der anstehenden Restschuldbefreiungserteilung auf den letzten Drücker ein Gläubiger mit einer Deliktforderung kommt, wo bleibt dann das berechtigte Interesse des Schuldners an Rechtsklarheit über die zum Zeitpunkt der RSB-Erteilung vorliegenden Forderungen?

    Gruß, Vollstrecki

  • Oh, sorry, zsesar! Du hattest ja genau zu diesem Problem geantwortet! Ich werde mir sofort die von Dir angegebene Entscheidung genauer ansehen!

    Danke!

  • Der BGH geht von dem Ablauf der Abtretungserklärung aus.

    Wenn also da noch ein Gläubiger mit einer Deliktforderung kurz vor Toresschluss anmeldet, dann lege doch den nachträglichen PT mit der Anhörung über die Erteilung der RSB zusammen.

    Wenn Du der Auffassung bist, dass der Schuldner Rechtsklarheit zu beanspruchen hat, dann hat er sie.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nur mal so: drehen wir den Fall einmal anders: (ich hasse Abwandlungen dahingehend, was wäre denn dann, wenn die Oma aus dem Bett gefallen wäre, aber hier mal zur Normalstruktur)

    Es gibt einen Gläubiger, der einfach nix anderes hat, als einen 823'er i.V.m. Vorsatzdelikt:

    klagen darf er nicht, zur Verfolgung seines Anspruchs ist er auf die Anmeldung verwiesen, dass sein Anspruch "zufälligerweise damit auch noch noch restschuldbefreiungfest ist ist, dafür kann er doch nix ! Über seine deliktische actio braucht er m.E. auch nicht noch eine gesondere Feststellung beantragen.....

    Ergo: soll der Schuldner doch widersprechen

    Auf den Fall der nachträglich eingeführten entsprechenden Ergänzung der Forderungsanmeldung:
    da sagt der BGH, die Anmeldung sei nicht "Wirksam" ho ho ho..... wie kann eine prozeßrechtliche Erklärung die dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam sein..... (schreib sowas mal in einer Klausur - besser nicht " -). Meinte der BGH, die Anmeldung sei wg. des materiell-rechtlichen Einwands der nicht durchsetzbaren weiteren Anspruchsgrundlage "unzulässig".... da scheint der BGH hin zu tendieren. Was jedoch hierbei übersehen wird: die RSB ist hier noch nicht ausgesprochen, i.`Ü. ist sie einem Widerruf zugänglich. D.b., die dilatorsiche Einrede der RSB ist nicht safe, insbesondere dann noch nicht, wenn noch nicht über sie entschieden wurde. Aber dafür hat der BGH auch wieder ein Heilmittel: der Feststellungsanspruch hinsichtlich einer vbUh ist unverjährbar, sofern ein anderer materiell-rechtlicher Anspruch festgestellt wurde. Da soll noch einer durchblicken, ich tu es nicht mehr und weis auch nicht mehr, wie ich das meinem Anwärter erklären soll :D

    M.E. bleibt jedoch: wenn ein Gläubiger kein "Attribut" sondern eine echte Anspruchsgrundlage aus vbuh anmeldet, gibt es keine Sperrwirkung.
    Gläubigervertretern sei empfohlen, in derartigen Fallgestaltungen Forderungsanmeldungen nicht einfach mit Hinweis auf nach 302 ausgenomme Forderungenn anzumelden oder alte Anmeldungen entsprechend zu ergänzen, sondern zusätzlich - und dann auch unter schlüssigem Vortrag - auf eine weitere Anspruchsgrundlage - nämlich die deliktische - zu stützen !

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  • Der BGH geht von dem Ablauf der Abtretungserklärung aus.

    Wenn also da noch ein Gläubiger mit einer Deliktforderung kurz vor Toresschluss anmeldet, dann lege doch den nachträglichen PT mit der Anhörung über die Erteilung der RSB zusammen.

    Wenn Du der Auffassung bist, dass der Schuldner Rechtsklarheit zu beanspruchen hat, dann hat er sie.


    Ja, so habe ich es jetzt letztlich auch gemacht, bin aber trotzdem nicht ganz zufrieden damit. Der Gläubiger wusste in meinem Verfahren schon etwas länger, dass er eine Forderung hätte anmelden können und wäre m. E. eigentlich bei einer Interessenabwägung im Hinblick auf das schuldnerische Interesse an alsbaldiger RSB-Erteilung nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht schutzwürdig.

  • ich würde sogar ganz unbedingt vor der Anhörung zur RSB-Erteilung noch den PT einschieben. Damit auch dieser verspätet anmeldende Gl die Chance hat einen Versagungsantrag zu stellen


    Hallo Queen, Danke für Deine Rückmeldung!

    So habe ich es im Ergebnis gemacht!


  • Ich habe gerade eine Anwärterin, der habe ich genau das gesagt: Dass ich nicht wirklich weiß, wie ich ihr das erklären soll! Ihr Grinsen war fast so breit wie Deins!
    Danke für die Rückmeldung!

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