Vertretung Verein bei Löschungszustimmung

  • Es soll eine letztrangige Grundschuld über 75.000,00 EUR auf dem Grundbesitz eines Vereines gelöscht werden. Vorgelegt wurde eine formgerechte Löschungsbewilligung der Bank sowie formgerechte Löschungszustimmung nebst Antrag des Vereines. Für den Verein haben der 1. Vorsitzende sowie dessen Vertreter gemäß der Vertretungsregelung gehandelt. Nach den Eintragungen im Vereinsregister bedürfen die handelnden Personen des Vereines jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Verfügungen über Vermögenswerte von mehr als 30.000,00 EUR. Ist diese Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Löschungszustimmung nach § 27 GBO anwendbar?

  • Ich habe dazu einen ähnlichen Fall.


    a) Allgemeine Vertretungsregelung des Vereins=

    Der Vorstand vertritt allein. Bei Geschäften über 10.000 € muss Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

    b) Eingetragener Vorstand =

    Person X.


    X erteilt nunmehr durch Unterschriftsbeglaubigung Handlungsvollmacht an Z. Z legt die Urschrift der Vollmacht vor.

    Z stimmt der Löschung einer Sicherungshypothek mit einem Wert über 10.000 € zu.


    Für die Sicherungshypothek gelten doch mit Ausnahme der in § 1185 Abs. 2 BGB genannten Paragraphen die für die "Verkehrshypothek" geltenden Vorschriften, sodass ich doch auch in meinem Fall den Nachweis der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit (in Form des § 29 GBO ????) nachfordern muss, oder ??


    Danke im Voraus

  • Ich bin mittlerweile dabei die Zwischenverfügung zu schreiben.

    Eine Frage noch dazu:

    In welcher Form muss die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden?

    Müssen die Unterschriften des Protokollführers und des Vorsitzenden beglaubigt werden oder reicht mir die Einreichung der Urschrift des Protokolls über die Mitgliederversammlung?

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