Sperrfrist 4 Jahre hier erreicht?

  • Die Abänderungsentscheidung muss grundsätzlich innerhalb der Vierjahresfrist erlassen werden. Ist jedoch das Abänderungsverfahren durch eine Anfrage bei der Partei nach Abs. 4 S. 2 so rechtzeitig eingeleitet worden, dass es bei einer unverzüglichen Auskunft der Partei noch vor Ablauf der Frist hätte abgeschlossen werden können, so ist bei einer verzögerlichen Antwort auf die Nachfrage eine Abänderung auch noch nach Fristablauf möglich, weil sich diese nicht zum Vorteil der PKH-Partei auswirken darf. Sind die eingetretenen Verzögerungen nicht nur von der Partei, sondern auch vom Gericht zu vertreten, so steht der Fristablauf der Abänderung entgegen.

    Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, Rn. 23 zu 120 ZPO

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