Abtretung von Forderungen vor Insolvenz

  • Heute mal aus der "anderen" Sicht, also nicht des Verwalters:

    RA A vertritt Frau M, Frau M zahlt die RA-Kosten nicht, RA erwirkt gegen M einen Titel (§ 11 RVG).

    M hat zwei VBs gegen B und C als Gesamtschuldner und tritt die Forderungen aus diesen VBs an RA A ab im September 2014.

    RA A versucht zunächst erfolglos die Beitreibung.

    Über das Vermögen der M wird im November 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (IK-Verfahren ab 01.07.14). Die Forderung wird angemeldet, allerdings nicht für den Ausfall. Prüfungstermin 11.01.2016.

    Am 15.01.2016 meldet sich C, dass er gern 10 € an RA A zahlen möchte.

    Hat RA A ein wirksames Absonderungsrecht? Kann man das noch nachmelden? Darf er die Zahlungen entgegennehmen?

    Der Verwalter scheint von dem ganzen Vorgang keine Kenntnis zu haben, jedenfalls hat er bislang die Herausgabe der VBs gegen B und C nicht verlangt. Würden ihm wohl aber zustehen, wenn RA A nicht (mehr?) absonderungsberechtigt sein sollte.

  • Der Forderungseinzug liegt in den Neuverfahren bei dem Verwalter.

    Das Absonderungsrecht besteht erst einmal, ob es anfechtbar erlangt ist, wäre zu prüfen.


    Die ganze Problematik ist sehr schön in der Entscheidung des BGH vom 11.07.2002, IX ZR 262/01 beschrieben.

    Hat die Schuldnerin die Forderungen auch nicht angegeben?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hat die Schuldnerin die Forderungen auch nicht angegeben?

    Ich gehe derzeit davon aus, dass sie das nicht getan hat. Einen der beiden VBs hab ich ja hier im Original. Der andere ist wohl nicht auffindbar (ausgerechnet der gegen den Schuldner gerichtete, der sich jetzt gemeldet hat).

    Der Verwalter hat jedenfalls bislang die Herausgabe der / des Titel(s) nicht verlangt.

    Und von hier aus wurde die Forderung eben ohne Hinweis auf Absonderungsrecht angemeldet.

    Danke für die Entscheidung. :)

    *Entscheidung-lesen-geht*

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