Heute mal aus der "anderen" Sicht, also nicht des Verwalters:
RA A vertritt Frau M, Frau M zahlt die RA-Kosten nicht, RA erwirkt gegen M einen Titel (§ 11 RVG).
M hat zwei VBs gegen B und C als Gesamtschuldner und tritt die Forderungen aus diesen VBs an RA A ab im September 2014.
RA A versucht zunächst erfolglos die Beitreibung.
Über das Vermögen der M wird im November 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (IK-Verfahren ab 01.07.14). Die Forderung wird angemeldet, allerdings nicht für den Ausfall. Prüfungstermin 11.01.2016.
Am 15.01.2016 meldet sich C, dass er gern 10 € an RA A zahlen möchte.
Hat RA A ein wirksames Absonderungsrecht? Kann man das noch nachmelden? Darf er die Zahlungen entgegennehmen?
Der Verwalter scheint von dem ganzen Vorgang keine Kenntnis zu haben, jedenfalls hat er bislang die Herausgabe der VBs gegen B und C nicht verlangt. Würden ihm wohl aber zustehen, wenn RA A nicht (mehr?) absonderungsberechtigt sein sollte.