• Bei Erteilung eines Erbscheins ist dies ja auch noch einzusehen, da ansonsten noch hinsichtlich eines Erblassers mehrere Erbscheine verschiedener Gerichte in der Welt sein könnten.
    Laut meinen Kommentaren zu § 344 FamFG (Keidel, Rdnr. 46; Müko, Rdnr. 53; juris, Rdnr. 46) ist in meinem Fall aber § 2 Abs. 3 FamFG anzuwenden, da ein Irrtum über die Zuständigkeit nicht zu Lasten des Bürgers gehen darf.

  • Dabei geht es nicht um die Unwirksamkeit des Erbscheins, sondern um die Einziehung eines wirksamen Erbscheins, der infolge eines Versoßes gegen die örtliche Zuständigkeit unabhängig von seinem sachlichen Inhalt als unrichtig angesehen wird.

    Das genannte Gegenbeispiel ist daher nicht nur verfehlt, sondern es spricht im Gegenteil für die von mir vertretene Ansicht.

  • Dabei geht es nicht um die Unwirksamkeit des Erbscheins, sondern um die Einziehung eines wirksamen Erbscheins, der infolge eines Versoßes gegen die örtliche Zuständigkeit unabhängig von seinem sachlichen Inhalt als unrichtig angesehen wird.

    Das genannte Gegenbeispiel ist daher nicht nur verfehlt, sondern es spricht im Gegenteil für die von mir vertretene Ansicht.


    Ich wollte nur auf die Gefahr hinweisen, dass eine Ausschlagung vielleicht für unwirksam erklärt wird, wenn es der Gläubiger darauf anlegt, weil er gern einen Erben hätte.

    Dass die Ausschlagung per se unwirksam wäre, habe ich nicht geschrieben.

  • Habe ich auch nicht behauptet, sondern lediglich, dass es dabei nicht um die Unwirksamkeit des Erbscheins geht.

    Ich wollte nur nicht, dass die Diskussion in eine falsche Richtung geht, was nach der ersten Antwort auf Deine Einlassung durchaus zu vermuten stand.

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