• Kann ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts eine Erbausschlagung zur Niederschrift
    - zur Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht - aufnehmen, wenn die Ausschlagenden nicht im Bezirks seines Nachlassgerichts wohnhaft sind ?

  • Wie Cromwell :daumenrau

    Ich hab dann in die Ausschlagungserklärung mit aufgenommen, dass ich über diesen Umstand belehrt habe und die Ausschlagung dennoch 'bei mir' erklärt werden soll.

  • Ich glaube, darüber wurde bereits früher (also schon nach FamFG) sehr ausführlich diskutiert. Ich nehme auf und belehre; wenn es zeitlich eng ist, rufe ich beim zuständigen Nachlassgericht an und frage, ob ein telefonisches Ersuchen gestellt wird. Da bei uns Landkreis und AG-Bezirk auseinanderfallen, kommt es gelegentlich vor, dass jemand erst bei Gericht merkt, dass er nicht bei seinem Wohnortgericht gelandet ist.

  • Wie Cromwell :daumenrau

    Ich hab dann in die Ausschlagungserklärung mit aufgenommen, dass ich über diesen Umstand belehrt habe und die Ausschlagung dennoch 'bei mir' erklärt werden soll.

    Und dann?

    Ausfertigung ziehen und dem Ausschlagenden in die Hand drücken?

  • Ja was denn sonst? Die muss er dann ans Gericht schicken.

    Ggf. noch einfache Abschrift für den Ausschlagenden.

    Oder beim Notar ausschlagen und ihn - für € 20,00 zzgl Porto und USt - mit der Weiterleitung ans Gericht beauftragen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie Cromwell :daumenrau

    Ich hab dann in die Ausschlagungserklärung mit aufgenommen, dass ich über diesen Umstand belehrt habe und die Ausschlagung dennoch 'bei mir' erklärt werden soll.

    Und dann?

    Ausfertigung ziehen und dem Ausschlagenden in die Hand drücken?


    Da für einen der Ausschlagenden die örtl. Zuständigkeit bei mir gegeben war und ich alles in einem Aufwasch gemacht habe, hab ich das (zwangsläufig) selbst mit ans Nachlassgericht geschickt.
    Aber ansonsten bin ich ja nicht dafür zuständig, das Ding in die Post zu geben meine ich.


  • Darüber kann man sicher streiten.

    Wenn man die Ausschlagung aufnimmt, obwohl sich der Ast. nicht zum Wohnsitzgericht, sondern zu irgendeinem Gericht begeben hat, müsste man sie wohl auch das Nachlassgericht weiterleiten.

    Klagen und andere Anträge können in der RAST bei jedem AG zu Protokoll gegeben werden. Da käme wohl auch keiner auf die Idee, dem Kläger/Ast. dann den fertigen Antrag/die Klage zu überreichen, damit dieser den Versand an das zust. Gericht vornehmen kann.

  • Wenn ich als Nachlassgericht über § 343 FamFG oder über § 344 FamFG für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig bin, dann protokolliere ich auch.

    Wieso brauch ich dann wie @Kranich einen Vermerk, dass die Ausschlagungserklärung "dennoch 'bei mir'" erklärt werden soll? Diesen Vermerk verstehe ich nicht so ganz.

    Zumal wenn @Kranich anschließend erklärt, sie sei für die Protokollierung örtlich zuständig gewesen. Bei einer Zuständigkeit nach § 344 FamFG ist doch die Ausschlagungserklärung mit Protokollierung beim Nachlassgericht (§ 344 FamFG) datumsmäßig eingegangen und an das Nachlassgericht nach § 343 FamFG -zeitnah- zu versenden.

    Wird bei fehlender Zuständigkeit durch die Nachlassgerichte trotzdem protokolliert oder an einen Notar verwiesen?


  • Nun hab ich nächste Woche einen Termin, bei dem ich wieder weder nach § 343 noch § 344 zuständig bin, aber der Ausschlagende ließ sich nicht davon abbringen, hier ausschlagen zu wollen, auch auf den Hinweis mit der Unzuständigkeit hin nicht.
    Gebe ich ihm nun die Ausschlagungserklärung mit (Abschrift oder Original?) und er soll sich selbst um die rechtzeitige Versendung kümmern oder übernimmt das mein Gericht (quasi auf Staatskosten und fraglicher Schuldfrage, sollte das Ding nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ankommen)?

  • Das ändert natürlich - entgegen Notaire in #9 - nichts daran, dass nur für einen von beiden Ausschlagenden eine örtliche Beurkundungszuständigkeit bestand. Klar ist aber natürlich, dass man dann, wenn - wie üblich - beide Erklärungen in derselben Urkunde enthalten sind, begrifflich nur beide Erklärungen an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten kann. Das ändert aber nichts daran, dass - zuständigkeitsbedingt - für die eine Erbausschlagung die Frist bereits gewahrt ist und für die andere nur dann, wenn sie noch fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Die Einheitlichkeit der Urkunde ändert nichts am denkbar verschiedenen Schicksal beider Ausschlagungen.

  • Ja genau, gut formuliert. Und genau darüber habe ich belehrt und selbiges in der Urkunde so auch aufgenommen.

  • Wenn du (aus welchen Gründen auch immer) Zweifel hast, dass der Eingang der EAS rechtzeitig beim zuständigen Gericht erfolgt, oder einfach auf Nummer sicher gehen willst, könntest du dem einen Erklärenden eine Ausfertigung der Urkunde erteilen. Dann hat er es selbst in der Hand, für den fristgerechten Eingang zu sorgen.

    Man könnte also sagen, zum Gürtel gibt's noch einen Hosenträger.

  • Zur Verfahrensweise in solchen Fällen kann ich nur sagen, dass es bei uns so gehandhabt wurde, dass wir eine Ausfertigung der beurkundeten Erbausschlagungserklärung (das Original kam in die UR-Sammlung) immer unmittelbar dem zuständigen Nachlassgericht zugeleitet und dann auch darauf geachtet haben, dass die betreffende Post unverzüglich hinausging.

    Diese Fälle kamen auch schon vor dem Inkrafttreten des FamFG vor. Nur ist man heute eben aufgrund der alternativen Wohnsitzzuständigkeit "weniger häufig" unzuständig als früher.

  • Mir fällt gerade auf, dass ich missverständlich ausgedrückt habe: natürlich wird die EAS auch von Amts wegen an das zuständige Nachlassgericht gesendet. Die Ausfertigung an den einen Erklärenden sollte parallel erteilt werden; wenn alles normal läuft, geht die Erbausschlagung dann halt zweifach ein.

  • Ich habe eine Erklärung aufgenommen, in der die Tochter der Erblasserin und ihre beiden volljährigen Kinder das Erbe ausgeschlagen haben.
    Wir sind nicht das nach § 343 FamFG zuständige Gericht, jedoch hinsichtlich der Tochter das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht. Hinsichtlich der beiden Enkelkinder der Verstorbenen sind wir weder das nach § 343 FamFG noch das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht, so dass ich belehrt und in die Erklärung aufgenommen habe, dass die Erklärung der Enkelkinder zur Wirksamkeit innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht X eingehen muss.
    Die Erklärung wurde von hier aus an das örtlich zuständige Nachlassgericht X weitergeleitet und ist dort innerhalb der Ausschlagungsfrist für die Enkelkinder eingegangen. Nunmehr schreibt das Nachlassgericht X die Enkelkinder an, dass die von ihnen erklärte Ausschlagung unwirksam sein könnte und sie Erben geworden sein könnten, die Wirksamkeit jedoch erst in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden würde und sie sich bei Fragen an einen Rechtsanwalt wenden könnten. Die Enkelkinder wollen jetzt innerhalb ihrer Ausschlagungsfrist sicherheitshalber direkt zum Nachlassgericht X (50 km und 150 km entfernt) fahren und dort nochmal kostenpflichtig die Ausschlagung erklären.
    Nach telefonischer Rücksprache wurde mir seitens des Nachlassgerichts X mitgeteilt, dass die Ausschlagungserklärung für die Enkelkinder unwirksam sein könnte, da ein unzuständiges Nachlassgericht die Erklärung aufgenommen habe und § 344 Abs. 7 FamFG dem § 2 Abs. 3 FamFG vorgehen würde. Dieser Rechtsauffassung würden viele Nachlassgerichte folgen.
    Nach sämtlichen mir vorliegenden Kommentarstellen ist die Ausschlagungserklärung für die Enkelkinder nach § 2 Abs. 3 FamFG allerdings wirksam. Kennt jemand eventuell eine Entscheidung hierzu? Und wie wird es bei anderen Nachlassgerichten gehandhabt? Wenn die Ausschlagenden solche Probleme bekommen, weil z.B. seitens des Gerichts X auch Gläubigeranfragen entsprechend beantwortet werden würden, muss ich zukünftig in einer solchen Fallkonstellation die Personen wegschicken.

  • Ich halte die Auffassung des Nachlassgerichts X für eine Mindermeinung. In solchen Fällen weise ich die Erschienenen darauf hin, dass der Fall "Drittgericht" im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und dass ich und die meisten Nachlassgerichte eine Ausschlagung beim Drittgericht zwar für zulässig halten (Wirksamkeit mit Eingang), dass sie aber theoretisch damit rechnen müssen, das sie Post vom Nachlassgericht bekommen.
    Ich bin auch nicht bereit, diese Praxis zu ändern, nur weil vereinzelte Nachlassgerichte den § 2 III FamFG enger auslegen.

  • ....
    Nach sämtlichen mir vorliegenden Kommentarstellen ist die Ausschlagungserklärung für die Enkelkinder nach § 2 Abs. 3 FamFG allerdings wirksam. Kennt jemand eventuell eine Entscheidung hierzu? Und wie wird es bei anderen Nachlassgerichten gehandhabt? Wenn die Ausschlagenden solche Probleme bekommen, weil z.B. seitens des Gerichts X auch Gläubigeranfragen entsprechend beantwortet werden würden, muss ich zukünftig in einer solchen Fallkonstellation die Personen wegschicken.


    Nach der Kommentierung Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 344 FamFG Rn. 72d wäre wohl von Unwirksamkeit auszugehen:

    "Wird in derselben Urkunde nicht nur die Ausschlagung des aktuellen Erben, sondern zusätzlich auch diejenige des aufgrund dessen Ausschlagung in der Erbfolge nächstberufenen Erben aufgenommen, muss zwingend beachtet werden, dass das Wohnsitzgericht für diesen nächstberufenen Erben ebenfalls nur dann örtlich zuständig ist, wenn auch dieser im Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat. Es empfiehlt sich insoweit eine ausdrückliche Versicherung jedes Ausschlagenden über seinen Wohnsitz mit Belehrungshinweisen (s. dazu den Formulierungsvorschlag Rz. 77)."

  • Man kann nur noch den Kopf schütteln.

    § 344 Abs. 7 FamFG regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit und spricht für den Fall eines Zuständigkeitsverstoßes keine Unwirksamkeitsfolge aus. Wie kann man also überhaupt auf die Idee kommen, dass § 344 Abs. 7 FamFG der Norm des § 2 Abs. 3 FamFG "vorgeht". § 2 Abs. 3 FamFG steht im Allgemeinen Teil und gilt demzufolge für alle Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit, es sei denn, eine Norm würde explizit etwas anderes aussprechen und eine Unwirksamkeitsfolge statuieren. Das ist ersichtlich nicht der Fall und wer das anders sieht, sollte sich einmal wieder mit den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung befassen.

    Die genannte "Belehrung" des Nachlassgerichts ist ohnehin die blödsinnigste, die man sich überhaupt vorstellen kann. So nach dem Motto: Ich weiß es nicht, Du weißt es auch nicht, frage mal einen Anwalt. Hätte nur noch der Hinweis gefehlt, dass es der Anwalt wohl auch nicht weiß. Von dem ebenso formal zutreffenden wie in der Sache sinnentleerten Hinweis, dass die Wirksamkeit der Ausschlagung erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird, möchte ich gar nicht reden. Denn für sich alleine betrachtet ist auch dieser Hinweis falsch: Die Wirksamkeit der Erbausschlagung ist sehr wohl außerhalb eines Erbscheinsverfahrens zu prüfen, wenn sie als Vorfrage für irgendeine andere Entscheidung des Nachlassgerichts bedeutsam ist.

  • Man kann nur noch den Kopf schütteln.

    § 344 Abs. 7 FamFG regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit und spricht für den Fall eines Zuständigkeitsverstoßes keine Unwirksamkeitsfolge aus. Wie kann man also überhaupt auf die Idee kommen, dass § 344 Abs. 7 FamFG der Norm des § 2 Abs. 3 FamFG "vorgeht". § 2 Abs. 3 FamFG steht im Allgemeinen Teil und gilt demzufolge für alle Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit, es sei denn, eine Norm würde explizit etwas anderes aussprechen und eine Unwirksamkeitsfolge statuieren. Das ist ersichtlich nicht der Fall und wer das anders sieht, sollte sich einmal wieder mit den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung befassen.

    ...


    Falls ein Gläubiger möchte, dass die Ausschlagung/en nicht wirksam sind und dies nach Erbscheinsantrag entsprechend durch die Instanzen verfolgt, wäre abzuwarten, ob die Regelung des § 2 Abs. 3 FamFG für diesen Fall tatsächlich als anwendbar angesehen wird.

    Jedenfalls bezüglich der Erteilung eines Erbscheines hilft der § 2 Abs. 3 FamFG offenbar nicht:

    OLG Hamm, Az.: I-15 W 111/17, Beschluss vom 22.06.2017
    OLG Hamm, Az.: I-15 W 111/17, Beschluss vom 22.06.2017

    OLG Hamm, Az.: I-15 W 111/17, Beschluss vom 22.06.2017

    OLG Hamm, Az.: I-15 W 111/17, Beschluss vom 22.06.2017

    2 Mal editiert, zuletzt von Frog (7. Februar 2019 um 09:53) aus folgendem Grund: Link zur Entscheidung im Editor gar nicht zu sehen und im Beitrag gleich vier Mal?

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