Aufrechnung Arbeitsagentur

  • Wir kriegen hier immer wieder mit, dass die Arbeitsagenturen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Leistungen weiter mit Insolvenzforderungen verrechnen. Das dürfte wg. § 94 InsO doch eigentlich nicht gehen?

    Jetzt teilt mir ein ARGE-Mitarbeiter etwas nebulös mit, er könne sich auf eine Sonderregelung im SGB berufen.

    Kennt die jemand?

  • Ich kann Dir, insbesondere, wenn die Antwort nebulös ist, da auch keinen klaren Blick auf die entsprechende Vorschrift geben.

    Allerdings gibt es diese Entscheidung: BSG, Urteil vom 10. 12. 2003 – B 5 RJ 18/03 R

    Hier wird allerdings auf § 114 InsO abgehoben, den es für Verfahren ab dem 01.07.2014 ja nicht mehr gibt. Stellt sich die Frage, ob die Entscheidung jetzt noch anwendbar ist, aus Gründen wie auch immer.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 - L 17 R 48/09:

    Die vorgenannte Entscheidung des BSG betrifft nur die Verrechnung mit pfändbaren Bezügen. Bei sozialrechtlicher Verrechnung mit unpfändbaren Bezügen greifen insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote nicht ein.

  • im Ergebnis sehe ich dies wie Breamter.
    Das Sozialrecht gewährt Leistungen nur, soweit der Leistungsempfänger ihen bedarf. Der Verrechnungsspielraum ist auch ein sehr enger Rahmen. Von daher durchbricht die Verrechnung das Insolvenzrecht, da es sich im absolut unpfändbaren abspielt.

    PS: Gruß anVolkmar (nein ich häng hier nicht meinen fsb-nick dran :D) )

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  • Danke für die Antworten. Mir ist schon klar, dass ich mich letztendlich damit nicht beschäftigen muss, da die unpfändbaren Bezüge nicht Verwaltersache sind. Trotzdem will man ja immer mal wieder (netten) Schuldnern einen Tipp geben.

    Kann man also sagen, das die §§ 94 ff. InsO für diesen Fall gar nicht gelten, da es sich nicht um Ansprüche der Insolvenzmasse handelt?

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