Guten Tag zusammen,
ich darf seit Jahresbeginn neben Grundbuch auch in der Vollstreckung wühlen und bin bei folgendem Sachverhalt momentan überfragt:
Pfüb wurde letztes Jahr erlassen - Pfändung bei Arbeitgeber, Finanzamt und Bank - Gläubiger ist ebenfalls eine Bank
Der Gläubiger stellt gem. § 850 c IV ZPO nun nachträglich den Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als Unterhaltsberechtigte.
Laut VA der Ehefrau erhält diese nämlich 150 € Elterngeld und 150 € Betreuungsgeld.
Der Gläubiger sagt also, dass die Ehefrau somit eigenes Einkommen in Höhe von 300 € hat.
Das Problem ist nun, dass ich nicht wirklich was dazu finden kann, ob Elterngeld und Betreuungsgeld als eigenes Einkommen gewertet werden können.
Laut Schuldnervortrag und mitgeschickten Bescheiden erhält dessen Ehefrau Landeserziehungsgeld in Höhe von 200 € und Betreuungsgeld in Höhe von 150 € erhält. Sprich 350 € "Einkommen". Der Schuldner trägt natürlich vor, dass diese Beträge nicht als Einkommen gewertet werden können.
Abgesehen von der Schwierigkeit der Begrifflichkeiten Elterngeld, Betreuungsgeld, Landeserziehungsgeld (bin noch nicht in den Genuss eigener Kinder gekommen) werde ich weder aus Kommentaren noch im Kollegenkreis wirklich schlau, ob diese Gelder als eigenes Einkommen iSv § 850 c IV ZPO berücksichtigt werden können.
Mit dem eigenen Ermessen hapert es bei mir noch etwas (Stichwort Grundbuchtante), sodass ich über Hilfe und Denkanstöße von euch sehr dankbar wäre.