§ 49 IV ZVG: Förmliche Hinterlegung oder Buchung zur K-Akte?

  • Hier und an anderen Gerichten im Umfeld wird aktuell diskutiert, ob das bare Meistgebot vom Ersteher für die befreiende Wirkung des § 49 Abs. 4 ZVG tatsächlich förmlich hinterlegt werden muss oder ob nicht eine Zahlung zur K-Akte ausreichen würde?

    Letzteres würde natürlich die Abwicklung verschlanken und würde sicherstellen, dass der zu verteilende Betrag immer pünktlich zum Verteilungstermin verfügbar ist.

    Ich persönlich habe allerdings Zweifel, dass dieser "unbürokratische" Weg den Ersteher tatsächlich von der Verpflichtung zur Zinszahlung befreit.

    Daher würde es uns hier interessieren, wie das bei Euch so gesehen und gehandhabt wird!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Angesichts des Wortlautes des § 49 IV ZVG kommt m.E. nur eine förmliche Hinterlegung in Betracht. Eine vorab geleistete/überwiesene Bietsicherheit hat allerdings auch die Wirkung des § 49 IV ZVG (so Stöber, Rn. 5.2 zu § 49) (a.A.: nur, sofern der Ersteher ausdrücklich erklärt, dass sie angerechnet werden soll und auf die Rückgabe verzichtet wird, Dassler/Schiffhauer, Rn. 16 zu § 49/16 ff. zu § 69).

    Bei mir heißt es dazu im Protokoll:
    "Der Meistbietende beantragte die Erteilung des Zuschlags und erklärte, dass die geleistete Sicherheit für diesen Fall auf das Meistgebot angerechnet werden soll und auf Rückgabe verzichtet wird."

  • Hier und an anderen Gerichten im Umfeld wird aktuell diskutiert, ob das bare Meistgebot vom Ersteher für die befreiende Wirkung des § 49 Abs. 4 ZVG tatsächlich förmlich hinterlegt werden muss oder ob nicht eine Zahlung zur K-Akte ausreichen würde?


    Ich sehe es wie Kai - auch wenn ich pragmatischen Lösungen durchaus aufgeschlossen bin, hier ist der Wortlaut des Gesetzes sehr eindeutig und würde man dem Diskussionsvorschlag folgen lehnt man sich extrem weit aus dem Fenster.
    Lediglich - auch hier wie Kai - hinsichtlich der Bietsicherheit bin ich von einer "Hinterlegung von Amts wegen" ausgegangen, aber auch hier wurde ein formaler Hinterlegungsantrag gestellt und ein entsprechender Passus ins Protokoll aufgenommen.
    Zwischenzeitlich war die Diskussion in BaWü ohnehin hinfällig, da es Hinterlegungszinsen gab und insofern eine formale Hinterlegung in jedem Fall zwingend erforderlich war, aber die sind (zum Glück) wieder abgeschafft.

    Letzteres würde natürlich die Abwicklung verschlanken und würde sicherstellen, dass der zu verteilende Betrag immer pünktlich zum Verteilungstermin verfügbar ist.


    Den letzten Halbsatz verstehe ich nicht - wieso sollte im Falle einer formalen Hinterlegung der zu verteilende Betrag nicht pünktlich zum VT zur Verfügung stehen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @ Kai:

    Es geht mir ausdrücklich nicht um Sicherheitsleistungen sondern um Geld, dass nach dem Versteigerungstermin aber vor der Verteilung gezahlt wird.

    @ hiro:

    Es kommt gelegentlich vor, dass es zu Verzögerungen in der Hinterlegungsabwicklung kommt und dann das hinterlegte Bargebot (ggf. nebst Zinsen) nicht rechtzeitig zum K-Kassenzeichen umgebucht wird.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das Meistgebot hinterlegt ist, dann wird es bei uns nicht zum Verteilungstermin zur K-Akte umgebucht, sondern ich ersuche die Hinterlegungsstelle um Auszahlung an die Beteiligten.
    Dies entspricht auch § 49 IV ZVG, da nur die Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme im Termin nachgewiesen werden muss.

  • Ich verstehe es auch nicht... Nach Stöber (s. #2) hat die SHL nach § 69 Abs. 4 ZVG dieWirkung des § 49 Abs. 4 ZVG. Nachdem die Barzahlung in der Versteigerung ausgeschlossenist und Sicherheitsleistung nicht mehr durch Hinterlegung von Bargeld erfolgt, frage ichmich schon lange, warum der Gesetzgeber nicht geregelt hat, dass die Verzinsungbis zur Einzahlung gem. § 69 Abs. 4 bzw. 107 Abs. 2 S. 2 und 49 Abs. 3 ZVGerfolgt.

  • Wenn das Meistgebot hinterlegt ist, dann wird es bei uns nicht zum Verteilungstermin zur K-Akte umgebucht, sondern ich ersuche die Hinterlegungsstelle um Auszahlung an die Beteiligten.


    Ja, das ist auch eine teilweise genutzte Möglichkeit, die das Problem für die K-Abteilung beseitigt aber für die Gläubiger kann es auch dabei zu Verzögerungen kommen - nämlich dann, wenn die HL-Stelle das Auszahlungsersuchen (aus welchen gründen auch immer) nicht zügig ausführt. Und die Gläubiger wenden sich dann in der Regel immer an die K-Leute und fragen dort nach bzw. beklagen sich dort über die Wartezeit.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Und die Gläubiger wenden sich dann in der Regel immer an die K-Leute und fragen dort nach bzw. beklagen sich dort über die Wartezeit.

    Das mag sein, ändert aber nichts an der gesetzlichen Vorgabe und die Wartezeit ist letzten Endes nicht mein Problem als ZVG-Gericht.


  • Und die Gläubiger wenden sich dann in der Regel immer an die K-Leute und fragen dort nach bzw. beklagen sich dort über die Wartezeit.

    Das mag sein, ändert aber nichts an der gesetzlichen Vorgabe und die Wartezeit ist letzten Endes nicht mein Problem als ZVG-Gericht.


    Richtig. Bei mir lief es auch wie von Norwegen geschildert. Ersuchen an HL-Stelle und fertig - gab aber auch nie nennenswerte Verzögerungen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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