Rechtswirksamkeitsstempel auf Vergleich

  • Bei widerruflichen Vergleichen sollen hier, wenn diese rechtswirksam geworden sind, Stempel auf den Protokollen angebracht werden, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde.
    Kann mir irgendwer sagen, ob es dafür eine Vorschrift gibt? Wäre Klasse:)

  • mittelbar § 795b ZPO

    Es soll offenbar ein (nur interner) Vermerk angebracht werden, um durch einen schnellen Blick erkennen zu können, ob der Vergleich bestandskräftig geworden ist. Das würde dann wiederum dem UdG helfen, wenn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird. Eine direkte Vorschrift, die einen solchen internen Vermerk regelt, ist mir nicht bekannt und erscheint auch entbehrlich.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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