Räumungsschutz - Prozessfähigkeit

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Es gibt ein Anerkenntnisurteil gegen das der Schuldner mittlerweile Berufung eingelegt hat. Aus dem Urteil wird die Räumungsvollstreckung betrieben.
    Jetzt habe ich einen Räumungsschutz nach 765 a ZPO vorliegen. Der RA bezweifelt darin zum einen die Prozessfähigkeit bei Anerkenntnis und natürlich auch die Prozessfähigkeit in der Räumung.

    Zwischenzeitlich hat der RA ein Attest vorgelegt... nicht aussagekräftig wie meistens.... lediglich dass sich der Zustand des Schuldners stark verschlechtern würde und er psychisch belastet ist.

    Wie geht ihr bei so was vor? Mitteilung nach § 22a FamFG ans Betreuungsgericht (RA sagt: nicht notwendig, da eine Vorsorgevollmacht vorliegt (ihm wohl nicht aber angeblich))

    Ich habe diese Entscheidung gefunden:

    Bei einer Prozessunfähigkeit des Schuldners darf das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage des - für diesen Fall nicht anwendbaren - § 765a ZPO einstweilen einstellen. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte. Das Fehlen der Prozessfähigkeit des Schuldners ist vielmehr ein Verfahrenshindernis. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden
    (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – I ZB 73/09 –, juris)


    Also mein Plan ist jetzt eigentlich zurückzuweisen mit der Begründung: Räumungsschutz ist verfristet und auch unbegründet und im Hinblick auf eine mögliche Prozessunfähigkeit ist nichts substantiiertes vorgetragen, aber selbst wenn wäre es irrelevant, da dann nach der obigen Entscheidung bereits der Antrag unwirksam wäre und nicht verbeschieden werden dürfte, was wiederrum nicht zur einer Einstellung der ZV führen dürfte.

    Was haltet ihr davon?

  • 1) fachärztliches Attest anfordern, dass Räumung lebensbedrohend ist
    2) Abschrift an Betreuungsabteilung mm.d.B ggf Weiteres zu veranlassen
    3) wv kurz vor dem Räumungstermin

  • Bitte die genannte BGH-Entscheidung vollständig lesen:

    Der BGH hat ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob die im dortigen Verfahren bestellte "Verfahrenspflegerin" (wohl gemeint: Prozesspflegerin nach § 57 ZPO) den Räumungsschutzantrag genehmigt.

    Ein fachärztliches Attest ist nicht ohne weiteres vorzulegen. Wenn die wirksame Antragstellung bejaht wird, gelten die üblichen Regelungen nach der ZPO und hier dann ggf. erst einmal Bestreiten des Antragsgegners.

    Fristfragen für § 765a ZPO bleiben davon natürlich unberührt.

  • Wenn doch Berufung eingelegt wurde: weswegen wurde dort nicht die Einstellung der ZV beantragt?? (Hilft nicht wirklich, würde ich mir aber darlegen lassen und den Vortrag mit einbeziehen.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der Antrag mit dieser Begründung erst binnen der 2-Wochen-Frist gestellt wurde, würde ich ihn als unzulässig zurückweisen, denn die vorgetragenen gesundheitlichen Gründen lagen ja unstreitig bereits im Erkenntnisverfahren vor.

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