Zusammenrechnung und Sachbezug

  • Ich habe auf Antrag des IV einen Zusammenrechnungsbeschluss bezüglich Altersrente mit Erwerbseinkommen erlassen. Gleichzeitig hatte ich den IV gebeten im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zu überprüfen, ob das Erwerbseinkommen nach § 850a ZPO nur zur Hälfte anzurechnen ist.
    Nun ergeben sich 2 Probleme: Zum einen teilt der IV mit, dass der Arbeitgeber des Schuldners sich weigere, die Sachbezüge, die der Schuldner erhält, zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen (für die Berechnung der pfändbaren Beträge). Der Schuldner erhält einmal ca. 590,- € Sachbezug Dienstwagen (1%-Regelung) sowie ca. 80,- € freie Wohnung, wobei es sich hier wohl nur um einen Ruheraum handelt. Ich soll nun einen klarstellenden Beschluss erlassen, dass diese Beträge dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind. Kann ich das so einfach?
    Zweites Problem: Der IV meint, dass § 850a ZPO nicht anwendbar ist. Ich habe allerdings den Eindruck, dass er die BGH-Entscheidung nicht kennt. Müsste der IV dies von sich aus berücksichtigen oder nur auf Antrag des Schuldners? Für mich ist das eigentlich ein klarer Fall. Schuldner hat Altersrente und arbeitet weiter. Wobei das Arbeitseinkommen sogar höher ist als die sehr geringe Rente.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was hast du denn immer für lustige Fälle :D

    (weiß jetzt nicht so auf die Schnelle, müsste ich mal grübeln; bis dahin hat das hoff. wer anders gelöst. :oops:)

  • Nur zum Teil 1 (klarstellender Beschluss):
    Ich sehe kein Problem darin, in dem Bereich/Verfahren etc, das von mir bearbeiter wird, einen die Rechtslage richtig wiedergebenden Beschluss zu machen. Die relevantere Frage ist m.E., ob man sich das Aufbürden will, jedesmal, wenn jemand aus der Reihe tanzt, einen solchen klarstellenden Beschluss zu erlassen. Alternative wäre doch, dass der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber auf Abführung höherer Beträge verklagt.


    Und am Rande: Ganz schön üppig, der Dienstwagen. 59.000 Euro Listenpreis, da geht schon was.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Einkommen und Sachbezug sind ja schon rein gesetzlich zusammenzurechnen.... Eigentlich besteht da für eine Klarstellung gar kein Raum. Aber in so einem Fall kann ein Beschluss des IG durchaus hilfreich sein, bevor der Verwalter die Masse mit einer Drittschuldnerklage schmälern muss. :gruebel:

  • Vielleicht hilft Dir BGH IX ZB 7/12 weiter. Ich weiß garnicht, ob Du überhaupt noch einen "klarstellenden" Beschluss machen musst/kannst.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich denke auch es gibt keinen Raum für einen klarstellenden Beschluss.

    Die richtige Berechnung der pfändbaren Beträge ist Sache des Drittschuldners. Wenn der IV mit der Berechnung nicht einverstanden ist, muss er den Drittschuldner verklagen.

    Die Frage ob der BGH anwendbar ist bzgl. hälftiger Berechnung des Lohns als Überstunden neben der Rente ist in diesem Fall eine gute, Ich hätte so meine Zweifel ob das auch noch passt, wenn mehr Lohn als Rente rauskommt. Aber auch das ist eine Frage der richtigen Berechnung der pfändbaren Beträge und zwischen IV und DS zu klären. Alles keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

  • Der Beschluss des BGH sagt mir sehr zu. Wenn ich den richtig verstehe, könnte ich zwar theoretisch einen klarstellenden Beschlusse erlassen, Wirkung entfaltet der jedoch keine und der IV müsste den Arbeitgeber verklagen. Abgesehen davon, dass ich es merkwürdig finde, etwas klar zu stellen, dass eigentlich gesetzlich vorgesehen ist :gruebel:

    Der Schuldner war im Arbeitsleben größtenteils selbstständig, daher auch die geringe gesetzlich Rente. Dass das AEK höher liegt als der Rentenbezug ist also keine große Kunst.
    Der Schuldner ist steuerrechtlich bewandert, um es mal vorsichtig zu formulieren. Ich bezweifle, dass er einen derart teuren Dienstwagen fährt :D

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  • Was hast du denn immer für lustige Fälle :D

    (weiß jetzt nicht so auf die Schnelle, müsste ich mal grübeln; bis dahin hat das hoff. wer anders gelöst. :oops:)


    Ja, ich habe nur solche Merkwürdigkeiten :heul: Ansonsten würde ich mich bestimmt auch schrecklich langweilen :wechlach:
    Und ich setze selbstverständlich auch auf deine Meinung :D:D:D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Die Frage ob der BGH anwendbar ist bzgl. hälftiger Berechnung des Lohns als Überstunden neben der Rente ist in diesem Fall eine gute, Ich hätte so meine Zweifel ob das auch noch passt, wenn mehr Lohn als Rente rauskommt. Aber auch das ist eine Frage der richtigen Berechnung der pfändbaren Beträge und zwischen IV und DS zu klären. Alles keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

    Kann mir hier jemand kurz die entsprechende BGH-Entscheidung bezüglich der hälftigen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens neben der Altersrente nennen? Danke


  • Die Frage ob der BGH anwendbar ist bzgl. hälftiger Berechnung des Lohns als Überstunden neben der Rente ist in diesem Fall eine gute, Ich hätte so meine Zweifel ob das auch noch passt, wenn mehr Lohn als Rente rauskommt. Aber auch das ist eine Frage der richtigen Berechnung der pfändbaren Beträge und zwischen IV und DS zu klären. Alles keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

    Kann mir hier jemand kurz die entsprechende BGH-Entscheidung bezüglich der hälftigen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens neben der Altersrente nennen? Danke

    IX ZB 87/13

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Kann mir hier jemand kurz die entsprechende BGH-Entscheidung bezüglich der hälftigen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens neben der Altersrente nennen? Danke

    IX ZB 87/13

    Ich wäre aber vorsichtig damit, diese Entscheidung auf Sachverhalte außerhalb der Insolvenz ungefiltert anzuwenden..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Beschluss des BGH sagt mir sehr zu. Wenn ich den richtig verstehe, könnte ich zwar theoretisch einen klarstellenden Beschlusse erlassen, Wirkung entfaltet der jedoch keine und der IV müsste den Arbeitgeber verklagen. Abgesehen davon, dass ich es merkwürdig finde, etwas klar zu stellen, dass eigentlich gesetzlich vorgesehen ist :gruebel:

    Der Schuldner war im Arbeitsleben größtenteils selbstständig, daher auch die geringe gesetzlich Rente. Dass das AEK höher liegt als der Rentenbezug ist also keine große Kunst.
    Der Schuldner ist steuerrechtlich bewandert, um es mal vorsichtig zu formulieren. Ich bezweifle, dass er einen derart teuren Dienstwagen fährt :D

    Grundsätzlich sehe ich es auch so, dass sich die Zusammenrechnung der Sachbezüge mit dem Nettolohn aus dem Gesetz ergibt und ein klarstellender Beschluss nicht erforderlich ist. Der TH könnte den Arbeitgeber auf § 850e Nr. 3 ZPO hinweisen und wenn der das dann trotz klarer gesetzlicher Regelung nicht macht, ist es der Arbeitgeber selbst schuld, wenn er sich mit dem TH vor Gericht wieder sieht.

    Will der Schuldner sich darauf berufen, dass die unpfändbaren Beträge unterschritten sind oder werden (s. das von LFdC verlinkte Urteil des BAG) müsste der ggfs. den TH verklagen (BGH Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 7/12 -).

    Vorliegend ist der Fall aber etwas komplizierter wegen dem Bezug einer Altersrente und der Arbeitnehmertätigkeit des Schuldners.

    Wie in dem Fall des BGH, erhält der Schuldner hier auch eine Altersrente, weswegen von ihm wohl auch hier eine zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht (mehr) erwartet werden kann. Anders als im Fall des BGH ist der Schuldner aber neben dem Rentenbezug Arbeitnehmer weshalb überhaupt eine Zusammenrechnung möglich ist. Im Fall des BGH lag wohl keine Zusammenrechnung vor, weil der Schuldner neben dem Rentenbezug selbstständig tätig war und in diesem Fall keine Zusammenrechnung möglich ist. Darüber hinaus hat der Schuldner im Fall des BGH nach § 850i ZPO beantragt, die Hälfte seines Einkommens aus der Selbstständigkeit pfandfrei zu stellen, was der BGH dann auch gemacht hat.

    In Deinem Fall gibt es "nur" eine Zusammenrechnungsanordnung der Rente mit dem Arbeitseinkommen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach § 850e Nr. 3 ZPO ohne besondere Anordnung hinzuzurechnen.

    Nun ist nicht erkennbar, warum der Arbeitgeber sich weigert und wie er das dem TH gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Bekanntermaßen fordern Insolvenzverwalter und Treuhänder von dem Arbeitgeber oft Dinge, zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. Vielleicht ist der Arbeitgeber nur vorsichtig und sagt, dass er nur das macht, was das Gericht anordnet. Wie auch immer.

    Das ist ja nun gerade in dieser Variante kein 08/15 Fall und deswegen würde ich es schon wünschenswert finden, wenn das Gericht dem Antrag des TH entspricht und eine klarstellende Anordnung erlässt. Dies besonders aus dem Grund, dass das Arbeitseinkommen einschließlich der Sachbezüge pfändungsrechtlich als Vergütung für Mehrarbeit anzusehen ist. Dies folgt aus dem Grund, dass von dem Schuldner keine Erwerbstätigkeit mehr verlangt werden kann, weil er Altersrente bezieht. Die Höhe der Altersrente spielt meiner Meinung nach überhaupt keine Rolle. Wenn er nur 500,00 € bekommen würde, wäre es seine Sache wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

    Dass das Arbeitseinkommen in diesem Fall nach § 850a Nr. 1 ZPO unpfändbar ist, ergibt sich auch nicht klar aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern ist erst durch die Entscheidung des BGH klargestellt worden. (Ich hatte selbst Fälle, in denen der Schuldner zu den Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und das Insolvenzgericht hatte es damals leider abgelehnt, diese Einkünfte als Mehrarbeitsvergütung anzusehen.)

    Es wäre also sehr wünschenswert, wenn das Insolvenzgericht allen Beteiligten gegenüber klarstellt, wie das pfändbare Einkommen nach Zusammenrechnung und der pfändbare Betrag zu ermitteln sind.

  • Kann mir hier jemand kurz die entsprechende BGH-Entscheidung bezüglich der hälftigen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens neben der Altersrente nennen? Danke

    IX ZB 87/13

    Ich wäre aber vorsichtig damit, diese Entscheidung auf Sachverhalte außerhalb der Insolvenz ungefiltert anzuwenden..

    Warum? Der BGH hat das doch als Vergütung für Mehrarbeit angesehen. Ich habe das früher gerade außerhalb der Insolvenz mit meinen Pensionären, die noch eine nebenamtliche Tätigkeit ausgeübt haben, auch so gemacht (natürlich auf eigene Kappe ;)).

  • Ich wüsste auf den ersten Blick auch nicht, warum das nicht generell im Pfändungsverfahren Anwendung finden sollte. Ich habe den Hinweis, dass das Arbeitsentgelt neben dem Bezug einer Rente nur zu 50 % über die Überstundenregelung pfändbar ist, auch in einer Kommentierung gelesen (mmmmhh.... entweder direkt im Zöller oder im Stöber). Daher war mir diese Handhabung bereits bekannt.

    Mir ist nur aufgefallen, dass die wenigsten diese anwenden bzw. vermutlich kennen. Von daher ist es also eine Frage des "Gewissens", wenn man es so sagen möchte, ob man als Treuhänder diese Sichtweise vertritt oder eben abwartet, wie Schuldner und Drittschuldner reagieren.

  • Ich wüsste auf den ersten Blick auch nicht, warum das nicht generell im Pfändungsverfahren Anwendung finden sollte. Ich habe den Hinweis, dass das Arbeitsentgelt neben dem Bezug einer Rente nur zu 50 % über die Überstundenregelung pfändbar ist, auch in einer Kommentierung gelesen (mmmmhh.... entweder direkt im Zöller oder im Stöber). Daher war mir diese Handhabung bereits bekannt.

    Mir ist nur aufgefallen, dass die wenigsten diese anwenden bzw. vermutlich kennen. Von daher ist es also eine Frage des "Gewissens", wenn man es so sagen möchte, ob man als Treuhänder diese Sichtweise vertritt oder eben abwartet, wie Schuldner und Drittschuldner reagieren.


    Dass das Nebeneinkommen bei einem anderen Arbeitgeber neben der Vollbeschäftigung als Vergütung für Mehrarbeit anzusehen ist, steht im Stöber, Rdn. 982. Allerdings habe ich nur die 14. Auflage.

    Bei Renten war das meiner Kenntnis nach bis zu der BGH Entscheidung noch nicht entschieden. Allerdings hat der BGH das auch nur entschieden für den Fall, dass der Schuldner eine Altersrente erhält. Nicht entschieden hat er damit, ob das auch bei Erwerbsminderungsrente oder der vorgezogenen Altersrente mit 63 gelten soll. Ganz zu schweigen von dem Fall, dass der Schuldner eine Witwenrente erhält. Bei letzterer hätte ich so meine Bedenken...:gruebel:

  • Ich sehe das genauso. Ich habe diese Regelung - wenn überhaupt - bisher nur bei der Regelaltersrente berücksichtigt. Gott sei Dank hatte ich die anderen Konstellationen noch nicht. :D

  • Ich sehe das genauso. Ich habe diese Regelung - wenn überhaupt - bisher nur bei der Regelaltersrente berücksichtigt. Gott sei Dank hatte ich die anderen Konstellationen noch nicht. :D

    Die Frage, die dann zwangsläufig kommen muss ist, warum nicht auch bei Altersrente mit 63? Auch dabei handelt es sich um eine Altersrente und ich denke mir, dass man von einem Rentner auch in diesen Fällen keine Erwerbstätigkeit mehr erwarten kann. Gleiches gilt bei einem EU Rentner. Wenn man im Bekanntenkreis erlebt hat, wie hoch die DRV die Messlatte für die EU Rente legt, dann kann auch von einem EU Rentner keine Erwerbstätigkeit mehr erwarten. Deswegen heißt das, was diese Leute bekommen auch ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTE. Nach diesem Wortlaut sind sie unfähig eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Andererseits dürfen EU Rentner einen geringen Betrag rentenunschädlich nebenbei verdienen. Sollte diese der Fall sein (klar, sonst würde uns dieses Thema bei Zusammenrechnung nicht beschäftigen), dann könnte man ja davon ausgehen, dass in dem Rahmen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, eine Erwerbstätigkeit schon erwartet werden kann, oder nicht??? :gruebel:

    Dann gibt es auch noch die EU Renten auf Zeit und die Unbefristete...

    Aber lassen wir das, das hat nichts mehr mit dem Ausgangsfall zu tun.

  • Dann mal mein Fall als Rechenbeispiel. Nettoeinkommen einschließlich Sachbezüge 1.300,- €. Nach BGH nur die Hälfte pfändbar, wären wir bei 650,- €. Altersrente 340,- €. Macht in der Summe 990,- €. Nix pfändbar. Richtig so? Der Verwalter will die BGH-Rechtsprechung nicht einsehen, der Arbeitgeber die Zusammenrechnung von AEK und Naturalleistungen nicht. Und ich stell mich hin und mache einen Beschluss, der letztlich sagt, nix ist pfändbar? Das kann´s doch nicht sein :eek: Könnte der Verwalter den klarstellenden Beschluss eigentlich anfechten? Falls er nicht einsichtig wäre?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann mal mein Fall als Rechenbeispiel. Nettoeinkommen einschließlich Sachbezüge 1.300,- €. Nach BGH nur die Hälfte pfändbar, wären wir bei 650,- €. Altersrente 340,- €. Macht in der Summe 990,- €. Nix pfändbar. Richtig so? Der Verwalter will die BGH-Rechtsprechung nicht einsehen, der Arbeitgeber die Zusammenrechnung von AEK und Naturalleistungen nicht. Und ich stell mich hin und mache einen Beschluss, der letztlich sagt, nix ist pfändbar? Das kann´s doch nicht sein :eek: Könnte der Verwalter den klarstellenden Beschluss eigentlich anfechten? Falls er nicht einsichtig wäre?


    Doch doch !

    Na bitte, wusste ich, dass das inzwischen gelöst wurde :D

    Mit dem BGH Zuständigkeit PG / IG als VG wäre ich hier vorsichtig, denn anders als dort ist das IG vorliegend schon im Boot aufgrund der angeordneten Zusammenrechnung (wie Coverna).

    Ich würde hier tatsächlich einen solchen Beschluss wie Maus oben machen, vorher schön auch den Drittschuldner anhören wegen der allseitigen Bindungswirkung.

    Ergebnis: Schade um den Aufwand des voraus gegangenen Zusammenrechnungsbeschlusses, kommt nix bei rum
    und der Treuhänder mag in die Beschwerde gehen.

    Ich denke auch, dass man die Beschlussbegründung ähnlich kurz halten kann wie oben Maus, würd da gar nicht mehr schreiben.

    Perfekt Maus :daumenrau
    (Frag mich, warum du eigentlich gefragt hast, war ja doch ganz einfach.:D)

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