Zusammenrechnung und Sachbezug

  • Drittschuldner anhören? Ich weiß nicht. Der dürfte doch sowieso nicht beschwerdeberechtigt sein. Abgesehen davon ist der Beschluss für ihn doch nur gut. Muss er nix abführen.
    Vielleicht schreib ich dem Verwalter erst noch mal, auf was ein klarstellender Beschluss meines Erachtens hinauslaufen würde und warte auf seine Reaktion :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Drittschuldner anhören? Ich weiß nicht. Der dürfte doch sowieso nicht beschwerdeberechtigt sein. Abgesehen davon ist der Beschluss für ihn doch nur gut. Muss er nix abführen.
    Vielleicht schreib ich dem Verwalter erst noch mal, auf was ein klarstellender Beschluss meines Erachtens hinauslaufen würde und warte auf seine Reaktion :D

    Warum nicht ?

    > Bindungswirkung ! vgl. den o.g. BGH.
    Letztlich "stellst du ihm ja auch klar" (und das offenbar entgegen seiner Ansicht), dass der Sachbezug zu berücksichtigen ist.
    Das mag derzeit zwar auf alles unpfändbar rauslaufen (und ja auch nur, wenn der andere BGH mit seiner "zur Hälfte" in einer etwaigen Beschwerdeentscheidung Bestand haben sollte); das Einkommen mag sich aber künftig ja auch erhöhen können.

    Letztlich hast du vorliegend immerhin drei offenbar bislang nicht in Gänze ausgekasperte Problemfelder:

    Zuständigkeit
    Sachbezug
    Halbierung "Mehrarbeit" beim Altersrenter

    Ich würd hier daher nach allseitiger Anhörung den "Klarstellenden" machen und dann können sich von den Herrschaften wer will vor und zusammen mit dem LG weiter vergnügen.

  • Weshalb soll so ein Aufwand darauf verwendet werden, einen mangels gesetzlicher Grundlage wirkungslosen Beschluss zu erlassen?

    Zu § 850a ZPO: Auch diesbezüglich halte ich es nicht für eine Aufgabe des Gerichts, dem Verwalter irgendwelche Auslegungen unter Berücksichtigungen von BGH-Entscheidungen vorzugeben. Wenn der Schuldner meint, ihm wird zuviel abgezogen, mag er sich darüber mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen.

  • Weshalb soll so ein Aufwand darauf verwendet werden, einen mangels gesetzlicher Grundlage wirkungslosen Beschluss zu erlassen?

    Zu § 850a ZPO: Auch diesbezüglich halte ich es nicht für eine Aufgabe des Gerichts, dem Verwalter irgendwelche Auslegungen unter Berücksichtigungen von BGH-Entscheidungen vorzugeben. Wenn der Schuldner meint, ihm wird zuviel abgezogen, mag er sich darüber mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen.

    Meinst du jetzt die popelige Drittschuldner-Anhörung oder den bisherigen thread-Aufwand ?

    Die Frage nach einem wirklich wirkungslosen Beschluss ist doch gerade fraglich ...
    da kannst du doch nicht einfach nach 22 Beiträgen mit so einem apodiktischen Kurz-Beitrag kommen, also ehrlich.

    :wechlach:

  • Dann mal mein Fall als Rechenbeispiel. Nettoeinkommen einschließlich Sachbezüge 1.300,- €. Nach BGH nur die Hälfte pfändbar, wären wir bei 650,- €. Altersrente 340,- €. Macht in der Summe 990,- €. Nix pfändbar. Richtig so? Der Verwalter will die BGH-Rechtsprechung nicht einsehen, der Arbeitgeber die Zusammenrechnung von AEK und Naturalleistungen nicht. Und ich stell mich hin und mache einen Beschluss, der letztlich sagt, nix ist pfändbar? Das kann´s doch nicht sein :eek: Könnte der Verwalter den klarstellenden Beschluss eigentlich anfechten? Falls er nicht einsichtig wäre?

    Kann es sein, dass der Verwalter nicht gerade Dein Freund ist (weil hinsichtlich der BGH Entscheidung uneinsichtig)?

    Könnte es weiter sein, dass auch zwischen Arbeitgeber und Verwalter etwas falsch läuft und die mangelnde Einsicht des Arbeitgebers etwas mit dem Auftreten des Verwalters ihm gegenüber zu tun hat?

    Im dem Fall, wenn Du einen klarstellendem Beschluss erlässt, sagst Du ja nicht was pfändbar ist, sondern Du sagst nur, wie das pfändbare Einkommen und der pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Es ist keine Entscheidung über eine Erinnerung (lt. BGH vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -). Und wenn dabei 0,00 € raus kommen, dann ist es halt so (wie zsesar). Ob der Verwalter dagegen RM einlegen kann, könnte man auch die Entscheidung des BGH zu Rate ziehen. In dem dortigen Fall hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und der Gläubiger hat sofortige Beschwerde eingelegt, die dann ebenfalls keinen Erfolg hatte. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat der BGH jedenfalls als zulässig angesehen. Ob das nur deswegen war, weil das LG sie zugelassen hat....:gruebel:

    Im Wege der Klarstellung könntest Du dann anhand der Dir bekannten Einkommen einen klarstellenden Beschluss erlassen, wie der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen und die pfändbaren Beträge zu berechnen hat. Auch die von zsesar in die Diskussion eingebrachte Anhörung des Drittschuldners ist nicht verkehrt, weil der Drittschuldner anderenfalls ein Erinnerungsrecht hätte (weil er nicht gehört wurde) und Du den Fall dann wieder auf dem Tisch hättest und wieder vor einem neuen Problem stehen würdest. Hörst Du ihn an, dann kann er auch nur sofortige Beschwerde einlegen.

    Wenn der Verwalter allerdings auf Konfrontation mit Dir aus ist, dann kannst Du ja auch seinen Antrag auf Klarstellung ablehnen (wie damals in dem BGH Fall) und dies damit begründen, dass sich die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens mit dem Sachbezug aus dem Gesetz ergibt und die Zusammenrechnung mit der Rente bereits angeordnet wurde.

    Darüber hinaus könntest Du ganz nebenbei bemerken, dass bei der Zusammenrechnung des AE (nebst Sachbezug) mit der Altersrente die Entscheidung des BGH zu beachten ist und somit die Hälfte des Arbeitseinkommens als zur Hälfte unpfändbares Mehrarbeitseinkommen anzusehen ist, weil von einem Schuldner, der Altersrente bezieht, eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

    Dann könntest Du eine Berechnung aufmachen mit Rente, AE und Sachbezug ./. Hälfte von den beiden letzten Beträgen mit einem pfändungsrechtlichen Einkommen, das erheblich unter der Grenze der Unpfändbarkeit liegt. Aus diesem Grund fehle einer klarstellende Entscheidung das Rechtschutzbedürfnis. (natürlich wäre es auch möglich, dass das Einkommen sich so weit erhöht, dass ein pfändbarer Betrag anfallen könnte)

    Damit der Arbeitgeber, der als Beteiligter des Verfahrens für die Richtigkeit der Abführung der pfändbaren Beträge verantwortlich ist, über die von ihm zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften unterrichtet wird, erhält er eine Mehrausfertigung dieses Schreibens :strecker

    (ist nur ein Vorschlag von mir, wenn Du keine klarstellende Entscheidung machen willst und der Verwalter weiterhin uneinsichtig sein sollte)

    Vom Ergebnis her dürfte das einer klarstellenden Entscheidung gleich kommen, aber wohl nicht so, wie der Verwalter es gewünscht hat.

    Nun mag der Verwalter gegen die Ablehnung des Klarstellungsbeschlusses RM einlegen, wozu er nach der Entscheidung des BGH wohl auch berechtigt sein dürfte.

    Was wäre, wenn der Schuldner nur seine Rente erhalten und nicht arbeiten würde? Er würde wohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts soziale Mittel in Anspruch nehmen müssen. Also sollte man eigentlich froh sein, dass er das nicht tut und noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die von ihm nicht erwartet werden kann.

    Ich wundere mich auch mit AndreasH über den Wert des Dienstwagens bei dem geringen Einkommen. Vielleicht läuft da auch nicht alles rund :gruebel: Vielleicht sollte sich der Verwalter mal in die Richtung schlau machen, als an den BGH Entscheidungen zu kratzen.

  • Weshalb soll so ein Aufwand darauf verwendet werden, einen mangels gesetzlicher Grundlage wirkungslosen Beschluss zu erlassen?


    Ui, es wird immer länger. Auf die prägnante Ein-Satz-Replik-Klatsche von bre bin ich gespannt.;)

    Ne, ernsthaft, sind wir ja auch durch.

    Maus macht dat schon, mach es bloß kurz, es geht ja vorliegend
    letztlich um nüscht: Trotz aller aufgeworfenen Rechtsfragen steht hier doch im Ergebnis die Null.

    War doch ein schöner Meinungsaustausch, also an alle einen :daumenrau

  • Ui, danke für die Ausführungen! Also erst mal zum Verwalter-das ist ein sehr angenehmer und überaus kompetenter Zeitgenosse. Ich kann mir auch nicht vorstellen dass er ein unangemessenes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber an den Tag gelegt hat. Mich hat der Verdacht beschlichen dass er die BGH-Entscheidung nicht kennt, da er sie entgegen sonstiger Gewohnheit nicht zitiert hat. Ich hatte ihn nur anlässlich eines anderen Termins gebeten das zu prüfen. Hatte allerdings kein Aktenzeichen parat.
    Das Problem ist wohl eher,dass der Verwalter nicht allzu viel vom Schuldner hält. Die Insolvenz hat so ihre Gründe... Deshalb will er wohl wenigstens noch etwas Masse aus dem pfändbaren Einkommen ziehen. Drum sträubt er sich vielleicht auch so. Vielleicht sind Arbeitgeber und Schuldner auch irgendwie verbandelt, das weiß ich nicht.
    Wie dem auch sei, ich mach mir noch mal Gedanken und entscheide mich dann. Denkanstöße gab es reichlich, vielen Dank dafür :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Möglicherweise hat der Verwalter ja einen Grund, warum er nicht viel vom Schuldner hält, schließlich muss er ja dessen "Wirtschaften" aufarbeiten.


    Wie auch in einigen anderen Beiträgen schon angedeutet, könnte ein Ansatz mal die gründliche Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses sein. Es gibt durchaus Kooperationen zwischen Schuldner und - dem Schuldner nahestehenden - Arbeitgeber, die dazu führen, dass Gehalt und Gehaltsbestandteile (wie Sachbezüge, Dienstfahrzeug etc.) so manipuliert werden, dass für die Gläubiger angeblich nichts übrig bleibt, aber der Schuldner sehr weich gebettet ist. Habe mal so einen Fall entschieden, da ging es bis zur Erteilung von falschen Drittschuldnerauskünften durch den Arbeitgeber hin, wo angeblich jede Menge Vorpfändungen vorlagen, die tatsächlich keine Vorpfändungen waren, sondern Nachpfändungen, oder sogar überhaupt keine Pfändungen, sondern nur Rechnungen (nebenbei bemerkt: mit anwaltlicher Unterstützung der gemeinsamen Anwälte von Arbeitgeber und Schuldner). Aber das wäre dann hier eben im Verhältnis Verwalter - Arbeitgeber zu klären, und das Insolvenzgericht ist raus.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Möglicherweise hat der Verwalter ja einen Grund, warum er nicht viel vom Schuldner hält, schließlich muss er ja dessen "Wirtschaften" aufarbeiten.


    Wie auch in einigen anderen Beiträgen schon angedeutet, könnte ein Ansatz mal die gründliche Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses sein. Es gibt durchaus Kooperationen zwischen Schuldner und - dem Schuldner nahestehenden - Arbeitgeber, die dazu führen, dass Gehalt und Gehaltsbestandteile (wie Sachbezüge, Dienstfahrzeug etc.) so manipuliert werden, dass für die Gläubiger angeblich nichts übrig bleibt, aber der Schuldner sehr weich gebettet ist. Habe mal so einen Fall entschieden, da ging es bis zur Erteilung von falschen Drittschuldnerauskünften durch den Arbeitgeber hin, wo angeblich jede Menge Vorpfändungen vorlagen, die tatsächlich keine Vorpfändungen waren, sondern Nachpfändungen, oder sogar überhaupt keine Pfändungen, sondern nur Rechnungen (nebenbei bemerkt: mit anwaltlicher Unterstützung der gemeinsamen Anwälte von Arbeitgeber und Schuldner). Aber das wäre dann hier eben im Verhältnis Verwalter - Arbeitgeber zu klären, und das Insolvenzgericht ist raus.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dem stimme ich vollumfänglich zu !
    Frgen nach der Einbeiehung von Naturalleistungen habe ich allerdins bisher über die Türe des 850f ZPO entschieden, was ja nicht dem BGH entgegenspricht.
    Was ich vorligend noch erwogen habe, ist, den Naturalbezug ungemindert auf die Rente zu schlagen, aber das geht wohl nicht wirklich....

    @ maus: im mom hast Du echt sch* am Schuh....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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