Belastungsvollmacht

  • Im Kaufvertrag wird der Käufer vom Verkäufer "zur Bestellung von Grundschulden" zulasten des Kaufobjekts bevollmächtigt. Die Vollmacht enthält keinen Höchstbetrag, keine Zins- und Nebenleistungsangabe, einfach weiter nichts.

    Kann aufgrund dieser Vollmacht eine vom Käufer namens des Verkäufers bestellte Grundschuld mit den üblichen Bestimmungen z.B. der Genossenschaftsbanken, eingetragen werden ?

  • EineFinanzierungsvollmacht in einem Grundstückskaufvertrag ist bei gleichzeitigerVereinbarung einer Sicherungsabrede und der Auflage, die Grundschuldbestellungbei dem amtierenden Notar vorzunehmen, in der Regel dahingehend auszulegen,dass der Verkäufer den Käufer auch zur Bewilligung von über den vereinbartenKaufpreis hinausgehenden Grundpfandrechten bevollmächtigt.

    LGKoblenz, Beschluss vom 23.01.2003 - 2 T 58/03
    RNotZ2003, 613

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Ich hab zwar schon alle möglichen Threads durchforstet sowie Rechtsprechung, aber ich hab hier einen Fall mit zwei Problemchen, bei denen ich nicht ganz weiter komme.

    1)
    "Vollmacht zur Kaufpreisfinanzierung, weitere Vollmacht
    [...] gestattet der Verkäufer die Beleihung des Vertragsobjektes bereits vor Umschreibung, allerdings nur unter Einhaltung der nachfolgenden Sicherungsabreden.
    Der Verkäufer erteilt daher jedem Käufer und mehrere Käufer sich gegenseitig, jeweils befreit von § 181 BGB, folgende Vollmacht:

    Das Vertragsobjekt darf ab sofort mit Grundpfandrechten samt Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe belastet werden. Der Verkäufer erklärt und bewilligt deren Eintragung samt diinglciher Vollstreckungsunterwerfung und stimmt allen zur Rangbeschaffung geeigneten Erklärungen zu. [...]".

    Reicht das aus für eine § 800 ZPO-Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde?

    Ich tu meine Meinung mal absichtlich nicht kund, da ich zunächst unbefangene Ansichten hören möchte ;)

    2)
    In der Kaufurkunde heißt es:
    "Die Vertragsteile sind aufschiebend bedingt auf den Erhalt des Kaufpreises über den Eigentumsübergang einig."
    Weiter unten:
    "Die Beteiligten sind über den Eigentumsübergang im angegebenen Erwerbsverhältnis einig."
    Äh, was denn jetzt? Und: Würde euch die zweite unbedingte Auflassung reichen, wenn darüber quasi eine bedingte erklärt ist?

    Bin auf Antworten gespannt :)

  • Zitat

    Ich tu meine Meinung mal absichtlich nicht kund, da ich zunächst unbefangene Ansichten hören möchte

    Das ist ganz schön raffiniert, muss ich schon sagen ! :cool:

    Zitat

    Reicht das aus für eine § 800 ZPO-Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde?

    Ja klar, und wieso auch nicht, denn:

    Zitat

    Der Verkäufer erklärt und bewilligt deren Eintragung samt dinglicher Vollstreckungsunterwerfung

    Zum anderen Problem:

    Zitat

    "Die Vertragsteile sind aufschiebend bedingt auf den Erhalt des Kaufpreises über den Eigentumsübergang einig."

    Ich könnte fast wetten, dass sich dieser Passus bei den Regelungen zum Mobiliar befindet, oder ?

    Ansonsten würde es nämlich mal so gar keinen Sinn machen, weil es sich mit der wiedergegebenen Auflassung (die ja bekanntlich bedingungsfeindlich sein muss) beißen würde.
    Andernfalls wäre eine Änderung bzw. Klarstellung erforderlich, wonach die Auflassung unbedingt erklärt wird !

  • Zitat

    Reicht das aus für eine § 800 ZPO-Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde?

    Ja klar, und wieso auch nicht, denn:

    Zitat

    Der Verkäufer erklärt und bewilligt deren Eintragung samt dinglicher Vollstreckungsunterwerfung

    Ja, richtig. Ich war mir nur unschlüssig, ob eine solche "Bewilligung" allgemeiner Art dafür reicht, dass dann der Käufer eine § 800 ZPO-Unterwerfung erklärt? Ich hab da einfach ein komisches Gefühl bei, kann es noch nicht einmal richtig erklären :oops:


    Zum anderen Problem:

    Zitat

    "Die Vertragsteile sind aufschiebend bedingt auf den Erhalt des Kaufpreises über den Eigentumsübergang einig."

    Ich könnte fast wetten, dass sich dieser Passus bei den Regelungen zum Mobiliar befindet, oder ?

    Nein, eben nicht :( Da wird kein Mobiliar mitverkauft.


    Ansonsten würde es nämlich mal so gar keinen Sinn machen, weil es sich mit der wiedergegebenen Auflassung (die ja bekanntlich bedingungsfeindlich ist) beißen würde.
    Andernfalls wäre eine Änderung bzw. Klarstellung erforderlich, wonach die Auflassung unbedingt erklärt wird !

    Richtig...

  • Dieses "Unbehagen" kenne ich, das tritt bei mir meist dann auf, wenn Formulierungen nicht mit den "Standards", die man selber gewöhnt ist, übereinstimmen.
    Man fragt sich dann zuerst immer, ob hier ein "Fallstrick" sein könnte (den es ja ständig noch im Studium zu finden galt).

    Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass man sein Baugefühl nicht komplett ignoriert, man muss halt dann nach etwas Greifbarem suchen, und wenn man das anschließend nicht findet, kann man halt juristisch nicht damit argumentieren.
    (Rechtspflegern wird ja ganz gerne vorgeworfen, sie würden Anträge wegen irgendwelcher Befindlichkeiten abschlägig bescheiden, weil ihnen letztlich der Mut fehle...)

    Wegen der bedingten Einigung würde ich dann tatsächlich entweder einen Nachtrag oder eine Schreibfehlerberichtigung des Notars verlangen.
    Es kann gut sein, dass er vergessen hat, diesen Teil des Textbausteins fürs Mobiliar aus dem Dokument herauszunehmen. ;)

  • Ja, die Vermutung hatte ich auch schon, dass da die Formular-Sucht zugeschlagen hat ;) Ist eh eine Vertretungsakte, sodass ich das Problem letztlich dem Kollegen überlasse :teufel:

    Die Grundschuld mit Unterwerfung werde ich dann wohl eintragen.

    Ein schönes Wochenende :)

  • Die Grundschuld mit Unterwerfung werde ich dann wohl eintragen.

    Das kannst du beruhigt machen, denn die Formulierung "dingliche Vollstreckungsunterwerfung" meint keine andere als die nach § 800 ZPO.

    Solltest du irgendwann mal nur das Wort "Vollstreckungsunterwerfung" ohne dinglich oder 800, dann würde das nicht ausreichen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Grundschuld mit Unterwerfung werde ich dann wohl eintragen.

    Das kannst du beruhigt machen, denn die Formulierung "dingliche Vollstreckungsunterwerfung" meint keine andere als die nach § 800 ZPO.

    Solltest du irgendwann mal nur das Wort "Vollstreckungsunterwerfung" ohne dinglich oder 800, dann würde das nicht ausreichen.

    Danke :daumenrau

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