Berücksichtigung des § 82 Abs. 3 SGB XII bei Beschlussfassung nach § 850f ZPO

  • Hallöchen!

    Ich komme eigentlich aus der Insolvenz. Denke aber, dass meine Frage hier besser aufgehoben ist. Mit der Suchfunktion konnte ich leider keine -mich zufriedenstellende- Antwort finden. Hoffe, dass das jetzt kein absolut banales Problem ist und ich blöd dastehe. Auf der anderen Seite ist es ja dann für euch einfacher. :wechlach:

    Meine Schuldnerin hat einen Antrag nach § 850k i. V. m. § 850f gestellt. Die meisten Ausgaben die sie aufgeführt hat sind mir klar.

    Sie berücksichtigt allerdings bei der Berechnung Ihres Existenzminimums den Erwerbstätigenbonus nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 202,- €. Der Betrag würde allein von der Berechnung her stimmen. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob dieser Bonus wirklich etwas in der Berechnung zu suchen hat. Ich muss ja den tatsächlichen Bedarf berücksichtigen und dieser "Bonus" hat meiner Ansicht nach erst mal nicht wirklich was mit dem tatsächlichen Bedarf, sondern mit einer Art Motivation zu tun. 202,- € sind natürlich eine Stange Geld. Sowohl aus Schuldner- als auch aus Gläubigersicht.

    Was sagt denn Ihr Vollstreckungsexperten dazu? Hättet ihr eventuell auch Kommentarstellen oder Entscheidungen spontan griffbereit? Unsere Vollstreckungsliteratur hält sich hier nämlich sehr in Grenzen. :mad:

    Ich bedanke mich schon mal jetzt für eure Antworten.

  • Einen erwerbstätigen Bonus kenne ich nur bei einer Pfändung Unterhalt bzw. bei einer festgestellten unerlaubten Handlung.

    Bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages werden i.d.R. die Regelsätze + Wohnkosten + Kosten für Heizung zzgl. ein Bonus ( 25 - 50% des Regelsatzes) addiert.

    Bei einer normalen Pfändung gelten die normalen geltend die Pfändungsgrenzen gem. 850c ZPO. Natürlich kann der unpfändbare Betrag unter gewissen Umständen gem. § 850f Abs. 1 b ZPO geändert werden. Hierzu zählen meistens Krankheitsbedingte Aufwendungen oder auch Fahrtkosten bei mind. mehr als 30 KM. Hierzu führt der Zöller einiges auf.

    Aber ein Erwerbstätigkeitsbonus gehört hier nicht dazu.

  • Einen erwerbstätigen Bonus kenne ich nur bei einer Pfändung Unterhalt bzw. bei einer festgestellten unerlaubten Handlung.

    Bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages werden i.d.R. die Regelsätze + Wohnkosten + Kosten für Heizung zzgl. ein Bonus ( 25 - 50% des Regelsatzes) addiert.

    Bei einer normalen Pfändung gelten die normalen geltend die Pfändungsgrenzen gem. 850c ZPO. Natürlich kann der unpfändbare Betrag unter gewissen Umständen gem. § 850f Abs. 1 b ZPO geändert werden. Hierzu zählen meistens Krankheitsbedingte Aufwendungen oder auch Fahrtkosten bei mind. mehr als 30 KM. Hierzu führt der Zöller einiges auf.

    Aber ein Erwerbstätigkeitsbonus gehört hier nicht dazu.

    Die Schuldnerin hat genau nach der vorgenannten Formel beantragt. Dabei ist der Bonus (25 - 50 % des Regelsatzes) der nicht korrekt formulierte Erwerbstätigenbonus. Derzeit beträgt der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes 404,-€ ---> 50 Prozent davon sind die eingesetzten 202,-€.

    Im vorliegenden Fall geht es ja wohl um die Erhöhung des Freibetrages auf einem P-Konto. Vermutlich reicht der Standardfreibetrag nicht aus, da der Schuldner entweder hohe Aufwendungen für die Arbeit hat und/oder hohe Mietkosten. Ich vermute mal, dass die beteiligten Gläubiger den normalen Pfändungsbereich des § 850 c ZPO beanspruchen können.
    Vorgenannte Formel dient auch für die Standardberechnung für z.B. Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO, d.h. für Gläubiger die in den Vorrechtsbereich pfänden können.
    Würde man diesen Bonus nicht gewähren, würde man somit einen strengeren Maßstab anlegen als er für z.B. Unterhaltsschuldner gilt.

  • Einen erwerbstätigen Bonus kenne ich nur bei einer Pfändung Unterhalt bzw. bei einer festgestellten unerlaubten Handlung.

    Bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages werden i.d.R. die Regelsätze + Wohnkosten + Kosten für Heizung zzgl. ein Bonus ( 25 - 50% des Regelsatzes) addiert.

    Bei einer normalen Pfändung gelten die normalen geltend die Pfändungsgrenzen gem. 850c ZPO. Natürlich kann der unpfändbare Betrag unter gewissen Umständen gem. § 850f Abs. 1 b ZPO geändert werden. Hierzu zählen meistens Krankheitsbedingte Aufwendungen oder auch Fahrtkosten bei mind. mehr als 30 KM. Hierzu führt der Zöller einiges auf.

    Aber ein Erwerbstätigkeitsbonus gehört hier nicht dazu.

    Die Schuldnerin hat genau nach der vorgenannten Formel beantragt. Dabei ist der Bonus (25 - 50 % des Regelsatzes) der nicht korrekt formulierte Erwerbstätigenbonus. Derzeit beträgt der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes 404,-€ ---> 50 Prozent davon sind die eingesetzten 202,-€.

    Im vorliegenden Fall geht es ja wohl um die Erhöhung des Freibetrages auf einem P-Konto. Vermutlich reicht der Standardfreibetrag nicht aus, da der Schuldner entweder hohe Aufwendungen für die Arbeit hat und/oder hohe Mietkosten. Ich vermute mal, dass die beteiligten Gläubiger den normalen Pfändungsbereich des § 850 c ZPO beanspruchen können.
    Vorgenannte Formel dient auch für die Standardberechnung für z.B. Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO, d.h. für Gläubiger die in den Vorrechtsbereich pfänden können.
    Würde man diesen Bonus nicht gewähren, würde man somit einen strengeren Maßstab anlegen als er für z.B. Unterhaltsschuldner gilt.


    Vielen Dank schonmal für die Antworten.

    Der Sockelbetrag für das P-Konto reicht nicht aus. Die Schuldnerin erhält von Ihrem Arbeitgeber das komplette Bruttoeinkommen auf Ihr Konto. Davon muss sie natürlich selbst die Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlten. Dass ich diese freigeben muss ist klar. Ebenfalls die Miete und Versicherungen mit dem Pauschalbetrag nach SGB. Ich bin bisher immer vom Regelsatz ausgegangen und habe dann sämtliche Ausgaben draufgerechnet. Bei den bisherigen Fällen habe ich den Erwerbstätigenfreibetrag nie berücksichtigt und keiner meiner Schuldner hat den auch jemals beantragt. Im Prinzip erhält die Schuldnerin etwa 1.500,- € netto (wenn man mal die Steuern und Sozialversicherung schon abzieht).

  • Mir ist noch nicht ganz klar, wie man hier schon zu einer Erhöhung nach § 850 f ZPO kommt. Wie wäre denn der "normale" pfandfreie Betrag für die Schuldnerin, ausgehend von dem angegebenen Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR? Wie sieht es mit unterhaltsberechtigten Personen aus? Würde es nicht evtl. reichen, den pfandfreien Betrag nach § 850 c ZPO zzgl. der Steuern/Sozialabgaben als pfandfreien Betrag festzusetzen?

  • Ich runde die Beträge mal wegen Datenschutz, etc.

    Die Schuldnerin erhält ein Bruttoeinkommen von ca. 2.900,- € auf ihr Konto.
    Wenn ich dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abziehe (die sie selbst von Ihrem Konto zahlen müsste), kämt ich auf netto rd. 1430,- €.
    Bei keinen UH-Berechtigeten käme ich auf einen pfändbaren betrag von rd. 245,- €.

    Ausgehend von dem sozialhilferechtl. Regelsatz (404,- €) + Steuer + Sozialversicherung + Bedarf für Unterkunft und Heizung + Pauschale für Unfallversicherung würde ich auf einen monatl. Bedarf von rd. 2.550,- € kommen.
    Dann stellt sich für mich die Frage, ob ich den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 202,- € da auch noch draufrechnen muss. Dann wären wir bei einem Bedarf von rd. 2.752,- €. Das hätte zur Folge, dass nur noch rd. 150 € pfändbar wären.

  • Die Schuldnerin erhält ein Bruttoeinkommen von ca. 2.900,- € auf ihr Konto.
    Wenn ich dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abziehe (die sie selbst von Ihrem Konto zahlen müsste), käme ich auf netto rd. 1430,- €.

    Boah, Hälfte weg brutto/netto. Ist das üblich und plausibel ?

    Pardon, dass ich nachfrage, bin ja Beamter.

  • Die Schuldnerin erhält ein Bruttoeinkommen von ca. 2.900,- € auf ihr Konto.
    Wenn ich dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abziehe (die sie selbst von Ihrem Konto zahlen müsste), käme ich auf netto rd. 1430,- €.

    Boah, Hälfte weg brutto/netto. Ist das üblich und plausibel ?

    Pardon, dass ich nachfrage, bin ja Beamter.


    Die Frage ist berechtigt. Gehaltsrechner werfen einen Nettobetrag von ca 1831,-€ als Netto aus.

  • Gehaltsrechner werfen einen Nettobetrag von ca 1831,-€ als Netto aus.

    Aber nur, weil der Arbeitgeberbeitrag im Gehaltsrechner nicht berechnet wird. Wenn der auch noch vom Brutto abgeht, kommst Du auf deutlich weniger.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Gehaltsrechner werfen einen Nettobetrag von ca 1831,-€ als Netto aus.

    Aber nur, weil der Arbeitgeberbeitrag im Gehaltsrechner nicht berechnet wird. Wenn der auch noch vom Brutto abgeht, kommst Du auf deutlich weniger.

    ... und wenn man die noch abzieht, auch auf deutlich weniger als die vom TE angegebenen 1.430,00 €, wenn der Schuldner in der GKV versichert ist.

    Da das aber ungewiss ist und ebenso ungewiss ist, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist wohl alles Spekulation.

  • äh, was ich nicht versteh: die Schuldnerin ist selbständig ? gibt es eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ? (wieso das Thema hierhin verschoben wurde, versteh ich nicht so ganz)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gehaltsrechner werfen einen Nettobetrag von ca 1831,-€ als Netto aus.

    Aber nur, weil der Arbeitgeberbeitrag im Gehaltsrechner nicht berechnet wird. Wenn der auch noch vom Brutto abgeht, kommst Du auf deutlich weniger.

    ... und wenn man die noch abzieht, auch auf deutlich weniger als die vom TE angegebenen 1.430,00 €, wenn der Schuldner in der GKV versichert ist.

    Da das aber ungewiss ist und ebenso ungewiss ist, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist wohl alles Spekulation.

    O.k. da habe ich zu kurz gedacht.
    O.T.: Kann im Angestelltenverhältnis überhaupt die Gehaltsabrechnung an den Angestellten delegiert werden? Wenn ja, was passiert dann bei einer Gehaltspfändung? Berechnet dann der Schuldner seine eigene Pfändung?

  • Gehaltsrechner werfen einen Nettobetrag von ca 1831,-€ als Netto aus.

    Aber nur, weil der Arbeitgeberbeitrag im Gehaltsrechner nicht berechnet wird. Wenn der auch noch vom Brutto abgeht, kommst Du auf deutlich weniger.

    ... und wenn man die noch abzieht, auch auf deutlich weniger als die vom TE angegebenen 1.430,00 €, wenn der Schuldner in der GKV versichert ist.

    Da das aber ungewiss ist und ebenso ungewiss ist, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist wohl alles Spekulation.

    O.k. da habe ich zu kurz gedacht.
    O.T.: Kann im Angestelltenverhältnis überhaupt die Gehaltsabrechnung an den Angestellten delegiert werden? Wenn ja, was passiert dann bei einer Gehaltspfändung? Berechnet dann der Schuldner seine eigene Pfändung?

    Es wird ja nicht die Gehaltsabrechnung an den Angestellten übertragen, sondern nur die Überweisung der Arbeitgeberanteile (und auch der Arbeitnehmeranteile). Diese werden an den Angestellten ausgezahlt und er überweist dann alles. Ich glaube mich zu erinnern, daß diese Verfahren bei ausländischen Arbeitgebern vorkommt.

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