Rückgewinnungshilfe (Bankkonto) wie geht's weiter?

  • Folgender Fall:

    1. StA beschlagnahmt alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten mit der XY-Bank, Kontonummer 12345.

    2. Für meinen Mandanten, der Geschädigter ist, habe ich einen Titel erwirkt.

    3. Dann wurde gem. §111g Abs. 2 StPO beim Amtsgericht ein Beschluss erwirkt, dass die ZV in die beschlagnahmten Forderungen zugelassen wird.

    4. und jetzt? Bin mit der ZV leider noch nicht wirklich in Berührung geraten.

  • Hilft diese Entscheidung ?:

    1. Die Zulassung des Geschädigten zur Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe ersetzt nicht den zur Vollstreckung in Schuldnervermögen erforderlichen Vollstreckungstitel. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die für die Vollziehung eines Arrestbefehls gesetzlich vorgeschriebene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung an den Gläubiger wird nicht durch dessen Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gewahrt.
    (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 11.01.2016, 34 Wx 416/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...-01709?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Folgender Fall:

    1. StA beschlagnahmt alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten mit der XY-Bank, Kontonummer 12345.

    2. Für meinen Mandanten, der Geschädigter ist, habe ich einen Titel erwirkt.

    3. Dann wurde gem. §111g Abs. 2 StPO beim Amtsgericht ein Beschluss erwirkt, dass die ZV in die beschlagnahmten Forderungen zugelassen wird.

    4. und jetzt? Bin mit der ZV leider noch nicht wirklich in Berührung geraten.

    Kontopfändung bei der XY-Bank, Anspruch D.
    Der Bank nach bewirkter Pfändung den Beschl. 111g vorlegen.

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